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Die Ansetzung der Mittelgebühr in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn ein "Normalfall" vorliegt und die Umstände durchschnittlicher Art sind. Dies gilt auch, wenn die Geldbuße im unteren Bereich liegt, aber die Fahrereigenschaft bestritten wird und der Verteidiger umfangreiche vorbereitende Tätigkeiten wie Akteneinsicht und Begründung des Einspruchs vornimmt. Eine Terminsgebühr ist auch bei kurzer Hauptverhandlung berechtigt, da die gesamte vorbereitende Tätigkeit des Verteidigers damit abgegolten wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |