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Der Einzelne hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, wenn eine Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Die Schutzgüter umfassen dabei den Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung ist nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte festgelegt, sondern folgt daraus, ob die Lärmbeeinträchtigung jenseits dessen liegt, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |