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Der Einzelne hat einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde gerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten, wenn eine Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt, insbesondere zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung ist nicht durch gesetzliche Grenzwerte festgelegt, sondern richtet sich danach, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss. Eine Bescheidungsuntätigkeitsklage ist zulässig, wenn der Behörde ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |