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1. Die befristete Umwandlung einer als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straße in eine Sackgasse kann als Maßnahme zur Erforschung des Verkehrsverhaltens und der Verkehrsabläufe nach 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Halbs. 1 StVO rechtmäßig sein. 2. Zu den Voraussetzungen einer qualifizierten Gefahrenlage i. S. v. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. 3. Es bleibt offen, ob die Umwandlung einer Durchgangsstraße in eine Sackgasse für den Kraftfahrzeugverkehr eine straßenrechtliche Teileinziehung erfordert. (Leitsätze des Gerichts) |