Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 11.11.2025: Duldungspflicht bei Ladesäule auf Privatgrundstück, das historisch als öffentliche Straße gewidmet ist




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 11.11.2025 - 10 K 2272/23) hat entschieden:

   Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf Beseitigung einer Ladesäule auf einem Privatgrundstück ist unbegründet, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist, weil das Flurstück aufgrund einer wirksamen Widmung Teil einer öffentlichen Straße ist. Eine solche Widmung kann auch nach bisherigem Recht erfolgt sein, wenn die Straße vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besaß.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


A. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist überwiegend zulässig, aber nicht begründet. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist die Klage bereits unzulässig.

I. Der Hauptantrag zu 1., der auf eine Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung der Ladesäule gerichtet ist, ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Klage ist insoweit zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, weil der Kläger die Beseitigung einer Eigentumsbelastung durch die Errichtung einer Ladesäule begehrt. Der behauptete Eingriff ist im Zuge von Arbeiten zur Unterhaltung der öffentlichen Straße erfolgt, weshalb um einen hoheitlichen Eingriff und damit um die Rechtmäßigkeit einer öffentlich-rechtlichen Maßnahme gestritten wird. Zur Streitentscheidung sind daher die Verwaltungsgerichte berufen.

Vgl. für den Bau einer öffentlichen Straße auf einem Privatgrundstück: OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009 - 11 E 469/08 -, juris, Rn. 3 ff., 7 f.

2. Der Hauptantrag zu 1. ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beseitigung der Ladesäule.

Der Sache nach macht der Kläger mit seinem Begehren einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend. Dieser ist jedoch unbegründet.

Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Beseitigungsanspruch, der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzt, ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch einen hoheitlichen Eingriff veränderten (rechtmäßigen) Zustands gerichtet. Der Beseitigungsanspruch ist dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer aufgrund dinglicher Sicherung, vertraglicher Vereinbarung oder nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Duldung verpflichtet ist. Er ist außerdem ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder dem Hoheitsträger nicht zumutbar ist.

Vgl. - auch zur dogmatischen Herleitung des Folgenbeseitigungsanspruchs - BVerwG, u. a. Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris, Rn. 23 ff.; VG Aachen, Urteil vom 05. Oktober 2020 - 10 K 1874/15 -, juris, Rn. 38, m. w. N.

Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch liegen jedoch nicht vor.

a. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die fragliche Ladesäule auf dem Flurstück N04 errichtet worden ist und dieses Flurstück im Eigentum des Klägers steht. Durch diesen Überbau liegt unzweifelhaft ein Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG subjektiv-rechtlich geschützte Eigentum des Klägers an diesem Grundstück vor. Der Kläger ist dadurch in der grundsätzlich vom Eigentumsrecht geschützten Möglichkeit zur Nutzung seines Grundstücks beschränkt. Dieser Eingriff ist auch hoheitlich erfolgt, da der Überbau Folge der Errichtung der Ladesäule gewesen ist, bei der es sich um Zubehör der öffentlichen Straße handelt,

für deren Errichtung und Unterhaltung die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast gemäß §§ 9, 44 Abs. 4 und 6 StrWG NRW verantwortlich ist.

b. Dieser hoheitliche Eingriff hat jedoch keinen andauernden rechtswidrigen Zustand geschaffen.

Denn der Kläger ist aufgrund einer wirksamen Widmung des heutigen Flurstücks N04 zur Duldung des Gemeingebrauchs und der in diesem Umfang der Beklagten zustehenden Befugnis zur Ausübung der Rechte und Pflichten eines Eigentümers und in diesem Zusammenhang insbesondere zur Hinnahme der Nutzung seiner Grundstücksfläche durch die streitgegenständliche Ladesäule verpflichtet.

aa. Der Kläger kann der Nutzung des Flurstücks N04 nicht sein Eigentum entgegenhalten. Denn das Flurstück ist Teil einer öffentlichen Straße im Sinne der §§ 1 Satz 1, 2 Abs. 1 StrWG NRW. Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Widmung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.

Zwar ist die Y.-straße und insbesondere der Gehweg, der (auch) auf dem Flurstück N04 verläuft, unstreitig unter der Geltung des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Landesstraßengesetzes vom 28. November 1961 nicht durch ein ordentliches Widmungsverfahren im Sinne des § 6 StrWG NRW öffentlich gewidmet worden. Gleichwohl handelt es sich bei dem Flurstück N04 um den Teil einer öffentlichen Straße im Sinne des § 60 Satz 1, 1. Halbsatz StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift sind auch solche Straßen, Wege und Plätze öffentliche Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Das ist für die Y.-straße und insbesondere auch den Gehweg, der über das Flurstück N04 verläuft, anzunehmen.

(1) Für nicht förmlich nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht gewidmete Straßen und Straßenteile, die vor dem 1. Januar 1962 vorhanden waren, ist bezüglich der Frage der Öffentlichkeit auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung die Straße bzw. der Straßenteil entstanden ist.

Die unstreitig vor dem 1. Januar 1962 entstandene Y.-straße liegt im Gebiet der Stadt X.. Nach Ende der französischen Herrschaft wurde die Stadt X. aufgrund der auf dem Wiener Kongress 1815 beschlossenen territorialen Neuordnung Europas in die Rheinprovinz des Königreichs Preußen eingegliedert.

Vgl. hierzu die zur Stadtgeschichte von X. im Internet aufrufbaren Seiten: https://...

Aus der vorgelegten und im Übrigen im Geoportal NRW abrufbaren Kartenaufnahme der Rheinlande im Maßstab 1 : 20.000 von Tranchot/v. Müffling (1801-1828) ergibt sich, dass die Y.-straße nachweislich schon Anfang des 19. Jahrhunderts und mithin bereits unter der Geltung französischen Rechts bestanden hat. Allerdings ergibt sich hieraus zum einen nicht der Entstehungszeitpunkt der Straße und zum anderen für die streitgegenständliche Grundstücksfläche schon aufgrund des verwendeten Maßstabs weder, dass (auch) sie damals bereits für Verkehrszwecke genutzt wurde, noch erlaubt allein die Karte einen Rückschluss darauf, dass sie nach damals geltendem Wegerecht gewidmet war. Gleiches gilt für die zur Akte gereichte und ebenfalls im Geoportal NRW abrufbare preußische Uraufnahme von 1836 - 1850 im Maßstab 1 : 25.000, die ebenso den Verlauf der (auch) zur damaligen Zeit bestehenden Y.-straße zeigt. Derartige historische Karten treffen regelmäßig lediglich Aussagen über den tatsächlichen Verlauf eines Weges und ggf. auch über die Eigentumsverhältnisse. Sie besagen aber - anders als Fluchtlinienpläne nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 - nichts über die rechtliche Einordnung des Weges und seine Benutzung durch die Allgemeinheit.

Anhaltspunkte für die Nutzung des heutigen Flurstücks N04 zu Zwecken des Verkehrs auf der Y.-straße - insbesondere des Fußgängerverkehrs - ergeben sich (erst) aus den vorgelegten Bauunterlagen für das klägerische Grundstück. Die Bauunterlagen, insbesondere der Rohbauabnahmeschein, datieren aus dem Jahr 1938, sodass nach Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das Wohnhaus Y.-straße N03 auf dem heutigen Flurstück N02 im Jahr 1938 errichtet worden ist. Trotz des Umstandes, dass sowohl der Bauschein Nr. 212/1938 als auch der zugehörige Rohbauabnahmeschein weder die postalische Anschrift des Bauvorhabens noch die damalige Flurbezeichnung ausweisen, lassen sich diese Unterlagen dem Wohnhaus Y.-straße N03 zuordnen. Denn aus der Baubeschreibung, die den Bauunterlagen zu entnehmen ist, ergibt sich, dass das darin beantragte und letztlich genehmigte Wohnhaus "an der Y.-straße Flur N05 Parz. N06" errichtet werden soll. Nach Auswertung der vorgelegten Katasterauszüge entspricht dies den heutigen, im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken Gemarkung X., Flur N01, Flurstücke N02 und N04. Dem behördlichen Stempel auf der vorgenannten Baubeschreibung lässt sich entnehmen, dass diese zur Baugenehmigung "Bauschein-Nr. 212/N01" gehört und somit den weiteren Bauunterlagen aus dem Jahr 1938 zuzuordnen ist. Bestätigt wird diese Annahme durch die Bauunterlagen aus dem Jahr 1946, die der Instandsetzung des durch den Krieg beschädigten Wohnhauses dienten. Denn aus der Baubeschreibung vom 13. Mai 1946 ergibt sich ebenfalls, dass das Wohnhaus Y.-straße N03 - laut Nachtragsbauschein auf dem Grundstück Flur N05, Parzelle N06 - "vor dem Krieg neu errichtet" worden war.

Mit der Errichtung des Wohnhauses auf der westlichen Straßenseite der Y.-straße wurde nach Überzeugung des Gerichts der vor dem errichteten Wohnhaus befindliche Grundstücksteil, der dem heutigen Flurstück N04 entspricht, seit diesem Zeitpunkt zu Verkehrszwecken - insbesondere für den Fußgängerverkehr - genutzt. Denn bei verständiger Würdigung ergab sich jedenfalls spätestens mit der Errichtung des Wohnhauses Y.-straße N03 der - öffentliche - Bedarf, dieses über das heutige Flurstück N04 verkehrsmäßig zu erreichen. Vor der Errichtung des Wohnhauses Y.-straße N03 endete ausweislich des vorgelegten Feldbuch- und Katasterauszugs aus dem Jahr 1923 die Bebauung der westlichen Straßenseite der Y.-straße mit dem bebauten Flurstück N07/N08, das damals (wie heute) dem Haus Y.-straße N10 entsprach. Dass der Bedarf, das Flurstück N04 ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses Y.-straße N03 zu Verkehrszwecken zu nutzen, tatsächlich bestand, ergibt sich für das Gericht ferner aus der vorgenannten Baubeschreibung, nach der das Wohnhaus Y.-straße N03 "als erstes Haus einer folgenden Reihenbebauung gedacht" gewesen sei.

Zur Überzeugung des Gerichts ist die Entstehung des Gehwegs, sofern er auf dem Flurstück N04 verläuft, damit jedenfalls für das Jahr 1938 nachgewiesen. Auch auf dem von der Beklagten vorgelegten und zudem im Geoportal NRW abrufbaren Luftbild aus dem Jahr 1953 sind Gehwege in der Y.-straße erkennbar. Dass der streitgegenständliche Gehweg schon früher, namentlich in den 1920er Jahren bestand und von der Allgemeinheit genutzt wurde, ist hingegen nicht nachgewiesen. Die Beklagte hat zwar zahlreiche Lichtbilder anderer Straßen im Stadtgebiet von X. aus den Jahren 1920 bis 1930 vorgelegt, die ausgebaute Gehwege zeigen und die Vermutung nahelegen, dass auch die Y.-straße bereits zu diesem Zeitpunkt entsprechend ausgebaut gewesen ist. Letztlich ist dies aber nicht belegt und auch mit Blick darauf nicht zwingend, dass zu dieser Zeit die Bebauung der westlichen Straßenseite der Y.-straße an dem im Jahr 1923 errichteten Wohnhaus Y.-straße N10 endete und sich daran eine größere Freifläche anschloss, die im Übrigen bis heute nicht bebaut ist, sondern derzeit als Schulgelände genutzt wird. Denkbar ist daher auch, dass ein Gehweg, der nach den von der Beklagten vorgelegten Katasterunterlagen wohl schon im Jahr 1923 vor den Häusern Y.-straße N09 und N10 auf offenbar zu diesem Zweck ausparzellierten Flurstücken existierte und im Feldbuch handschriftlich als "Weg" eingezeichnet war, dort auch endete und gerade nicht weitergeführt wurde.

(2) Öffentliche Wege entstanden nach dem im Jahr 1938 geltenden preußischen Wegerecht auf der Grundlage der mangels einschlägiger konkreter Rechtsnormen maßgeblichen Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts.

Nach der sog. Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts setzte das Entstehen einer öffentlichen Straße voraus, dass diese "unter - wenn auch stillschweigender - Zustimmung der rechtlich Betheiligten (d. h. des Eigenthümers, des Unterhaltspflichtigen und der Wegepolizeibehörde) dem öffentlichen Verkehre gewidmet ist".

Vgl. OVG NRW, u. a. Urteil vom 14. Juni 2023 - 11 A 1618/22 -, juris, Rn. 42, m. w. N.; PrOVG, Urteil vom N03. Februar 1895 - IV C 52/94 -, PrOVGE N03, 399 (401).

Das Bestehen ausdrücklicher Erklärungen seitens der drei Rechtsbeteiligten zu der Frage der Öffentlichkeit des Gehwegteils wurde von den Beteiligten nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Gleichwohl steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das heutige Flurstück N04 jedenfalls durch eine sogenannte konkludente, stillschweigende Widmung durch die hierzu berufenen Personen gewidmet worden ist.

Eine konkludente, stillschweigende Widmung setzte nach preußischem Wegerecht im Grundsatz immer tatsächliche Vorgänge voraus, die den zur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen ließen. Ein bloßes Dulden der Nutzung eines (privaten) Grundstücks durch die Allgemeinheit rechtfertigte daher nicht den Schluss auf ein konkludentes Einverständnis des privaten Grundstückseigentümers.

Etwas anderes galt jedoch, wenn tatsächliche Vorgänge den Willen des Grundstückseigentümers, sein Grundstück ganz oder teilweise der Öffentlichkeit zu Verkehrszwecken überlassen zu wollen, erkennen ließen.

Ließ es etwa ein Grundstückeigentümer zu, dass ein vor seinem Gebäude befindlicher und in seinem Privateigentum stehender Grundstücksstreifen bei der Befestigung des Bürgersteigs in diesen hineingezogen und ebenso eingerichtet und befestigt wurde wie der übrige Bürgersteig, so kann darin ein entsprechender Wille des Eigentümers zur Widmung dieses Streifens als Teil des Bürgersteigs für den öffentlichen Verkehr gesehen werden.

Nach preußischem Wegerecht war das Verhalten eines Eigentümers, das eine stillschweigende Widmung eines Gehwegs begründete, regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn dieser bei Bebauung seines Grundstücks einen Streifen Landes unbebaut liegen und dessen bürgersteigmäßige Errichtung geschehen ließ.

So verhält es sich hier. Denn der damalige Eigentümer des Grundstücks, das ausweislich des vorgelegten Katasterauszugs im Jahr 1923 noch als Flur N05, Flurstück N06, bezeichnet wurde, hat im Rahmen der Bebauung dieses Grundstücks im Jahr 1938 das heutige Flurstück N04 unbebaut gelassen. Darüber hinaus hat der damalige Eigentümer den Teil seines Grundstücks, der spätestens mit der Errichtung des Wohnhauses zu Verkehrszwecken genutzt wurde, ausparzelliert. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug des Feldbuchs aus dem Jahr 1939, in dem das Grundstück des Klägers, das ehemals als Flurstück N06 bezeichnet gewesen ist, erstmals in die Flurstücke N11/N06 (entspricht dem heutigen Flurstück N02) und N12/N06 (entspricht dem heutigen Flurstück N04) unterteilt ist. Eine derartige Ausparzellierung der Wegeparzelle war wie dargelegt zuvor bereits hinsichtlich der bereits im Jahr 1923 bebauten Nachbargrundstücke Y.-straße N09 und N10 erfolgt.

Dieses Verhalten lässt zur Überzeugung des Gerichts darauf schließen, dass der damalige Eigentümer spätestens zu diesem Zeitpunkt eine unterschiedliche Nutzung der beiden Grundstücksteile vorsah, nämlich eine private Nutzung auf dem Flurstück N11/N06 und eine öffentliche Nutzung auf dem Flurstück N12/N06. Der damalige Eigentümer hat mit der Ausparzellierung deutlich gemacht, das heutige Flurstück N04 in seiner Funktion als Gehweg stillschweigend der Gemeinde und damit der Öffentlichkeit überlassen zu wollen. Hierfür spricht zudem, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses Y.-straße N03 und der anschließenden Ausparzellierung des heutigen Flurstücks N04 aufgrund der geplanten Reihenbebauung auf der westlichen Seite der Y.-straße, bei der das Wohnhaus Y.-straße N03 das erste Haus sein sollte, offenbar mit einem ansteigenden Verkehr - insbesondere auch Fußgängerverkehr - auf bzw. an der Y.-straße gerechnet wurde. Bei der Ausparzellierung handelt es sich mithin um einen tatsächlichen Vorgang, der zusammen mit dem Umstand, dass im Jahr 1938 die Bebauung entlang der Bauflucht allein auf dem heutigen Flurstück N02 erfolgt ist und das heutige Flurstück N04 unbebaut liegen gelassen und dessen bürgersteigmäßige Errichtung hingenommen wurde, die Annahme einer stillschweigenden, konkludenten Widmung dieses Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche nach preußischem Wegerecht begründet.

Der für die konkludente Widmung von Wegen, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, aber vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes entstanden sind, anzulegende strengere Maßstab, der für das schlüssige Verhalten des Grundstückseigentümers bei einer konkludenten, stillschweigenden Widmung (zusätzlich) voraussetzt, dass dieser in dem Bewusstsein der eigentumsbeschränkenden Wirkungen mit der faktischen Widmung einverstanden gewesen ist, um den Wertungen des Grundgesetzes und der besonderen Bedeutung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG für den Betroffenen gerecht zu werden,

ist hier nicht anzuwenden. Denn der streitgegenständliche Weg ist zur Überzeugung der Kammer spätestens im Jahr 1938 und damit noch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes und gerade nicht unter der Geltung des Art. 14 GG entstanden.

bb. Der Kläger hat die Errichtung und den Betrieb der Ladesäule auf dem öffentlich gewidmeten Flurstück N04 zu dulden.

Aufgrund der Widmung handelt es sich bei dem Flurstück N04 um einen Teil der öffentlichen Straße. Hierdurch wird eine öffentlich-rechtliche Sachherrschaft begründet, die das Eigentumsrecht überlagert und kraft der staatlichen Hoheitsgewalt einschränkt (sog. Grundsatz des modifizierten Privateigentums). Dem Träger der Straßenbaulast steht, wenn er nicht selbst Eigentümer des Straßengrundstücks ist, die Ausübung der Rechte des Eigentümers insoweit zu, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und die Verwaltung und Unterhaltung erfordern (vgl. § 11 Abs. 5 StrWG NRW). In diesem Umfang obliegt es ihm, die Pflichten des Eigentümers zu erfüllen. Der Eigentümer des Straßengrundstücks kann eine bestimmte Nutzung im Rahmen des eröffneten Gemeingebrauchs hingegen nicht mehr untersagen. Sein Eigentum ist insoweit beschränkt (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).

Die im Auftrag der Beklagten erfolgte Errichtung der Ladesäule ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden. Sie stellt Zubehör der öffentlichen Straße dar, dient der Erweiterung der Ladeinfrastruktur und trägt dazu bei, dass der Bedarf an Ladesäulen für Elektrofahrzeuge im Stadtgebiet von X. gedeckt wird. Das unterfällt der gemäß §§ 9, 44 Abs. 4 und 6 StrWG NRW der Beklagten obliegenden Straßenbaulast.

Anhaltspunkte dafür, dass die errichtete Ladesäule nicht für die Deckung des regelmäßigen Verkehrsbedürfnisses an einer Erweiterung des öffentlichen Ladesäulennetzes erforderlich ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Standort nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten von verschiedenen Einrichtungen des alltäglichen Bedarfs erreichbar und für die Errichtung einer Ladesäule auch aufgrund der dort bereits eingerichteten Schrägparkflächen besonders qualifiziert.

Die Duldungspflicht des Klägers bezieht sich auch auf die konkrete Positionierung der Ladesäule. Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Positionierung der Ladesäule auf dem benachbarten Wegegrundstück, das im Eigentum der Beklagten steht, für die Errichtung der Ladesäule ebenso oder besser geeignet gewesen wäre. Der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast kommt ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Straßenunterhaltung im Allgemeinen und bei der Umsetzung der von ihrem Rat beschlossenen Erweiterung der Ladeinfrastruktur im Besonderen zu. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei der Auswahl des streitgegenständlichen Standorts von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen bzw. diese willkürlich erfolgt ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass allein ein Messfehler zur Inanspruchnahme seines Grundstücks geführt hat, ist vom Kläger lediglich behauptet, aber nicht belegt worden. Die Beklagte hat bei ihrer Auswahl des Standorts dem Akteninhalt nach vielmehr berücksichtigt, dass dieser durch die in der Y.-straße bereits vorhandenen Schrägparkflächen das Laden sowohl von solchen Fahrzeugen, die an der Front geladen werden, als auch von solchen, die die Ladebuchse im Bereich der klassischen Tankklappe haben, ermöglicht. Die Positionierung am seitlichen Ende der Parktaschen diene zudem der Leichtigkeit des Verkehrs. Außerdem seien zu dem ausgewählten Standort bereits Leerrohre verlegt worden, was die Kosten der Errichtung an dieser Stelle reduziere. Die vom Kläger bevorzugte Positionierung vor der nahegelegenen Grünfläche sei ausgeschieden, weil für diesen Bereich mit der Ausgestaltung von Baumbeeten habe begonnen werden sollen. Bei diesen Erwägungen handelt es sich um Sachargumente, die die Standortentscheidung unter Berücksichtigung des der Beklagten insoweit zukommenden Spielraums tragen. Ob es - aus Sicht des Klägers möglicherweise auch geeignetere - Standortalternativen gegeben hat, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.

cc. Der Verpflichtung des Klägers, die Ladesäule auf seinem Grundstück zu dulden, stehen auch nicht die weiteren von ihm geltend gemachten Bedenken entgegen.

(1) Dies gilt zunächst für die vom Kläger geltend gemachte Verdunkelung des Schlafzimmers und den durch den Betrieb der Ladesäule verursachten Lärm.

Nach Überzeugung des Gerichts ist schon nicht mit einer Verdunkelung des Schlafzimmers durch die Ladesäule zu rechnen. Denn den vorgelegten Lichtbildern ist zu entnehmen, dass die Ladesäule nur unwesentlich höher ist als die Unterkante der zudem nach Osten gerichteten Fenster des Erdgeschosses des Hauses Y.-straße N03. Eine nennenswerte Verdunkelung des Schlafzimmers durch die Ladesäule ist daher nach Überzeugung des Gerichts nahezu ausgeschlossen.

Der Kläger (und sein Mieter) haben darüber hinaus auch die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ladesäule typischerweise entstehenden Beeinträchtigungen durch An- und Abfahrten, Türen- und Kofferraumdeckelschlagen bzw. Ein- und Aussteigen sowie Stimmen von Fahrgästen u. Ä. als ihm zumutbare sozialadäquate, aus dem Gemeingebrauch fließende Belastungen, ggf. auch in der Nachtzeit, hinzunehmen.

Dass Einzelfallumstände hier ausnahmsweise zu einer anderen Bewertung führen müssen, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

(2) Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger mit seinem Klageantrag lediglich die Entfernung der Ladesäule begehrt, weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass er auch die unmittelbar hinter der Ladesäule errichtete Beschilderung zu dulden hat.

Denn der Eigentümer einer privaten Grundstücksfläche, die zugleich Teil der öffentlichen Straße ist, hat das Anbringen von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen auf dieser Fläche - bei Vorliegen der übrigen in der Vorschrift genannten Voraussetzungen - in entsprechender Anwendung des § 5b Abs. 6 Satz 1 StVG zu dulden. Nach dieser Vorschrift haben die Eigentümer der Anliegergrundstücke das Anbringen von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zu dulden, wenn diese aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht auf der Straße angebracht werden können.

Hiervon ist vorliegend dem Akteninhalt nach und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen.

(3) Ferner kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass der Gehweg auf dem Flurstück N04 aufgrund der Ladesäule und dem hinter ihr aufgestellten Verkehrszeichen schmaler geworden ist und an dieser Stelle von Rollstuhlfahrern und Kinderwagen möglicherweise nur erschwert passiert werden kann.

Denn mit diesem Vortrag vermag er eine (subjektive) Rechtsverletzung nicht zu begründen. Ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch, wie ihn der Kläger mit diesem Einwand sinngemäß geltend macht, steht ihm nicht zu. Eine Verletzung eigener Rechte durch die Reduzierung der Gehwegbreite behauptet selbst der Kläger nicht.

II. Der zu dem aus den vorgenannten Erwägungen unbegründeten Hauptantrag zu 1. gestellte Hilfsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Hilfsantrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Kläger die auch für allgemeine Leistungsklagen erforderliche Klagebefugnis. Eine Leistungsklage ist in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch ein Handeln, Tun oder Unterlassen in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Klagebefugnis verlangt insoweit die Möglichkeit, dass der Kläger in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann.

Für den Kläger als Eigentümer eines durch hoheitliches Handeln in Anspruch genommenen Grundstücks besteht jedenfalls die nicht von vornherein ausgeschlossene Möglichkeit, dass die zuvor dargelegte Duldungspflicht, die zur Unbegründetheit seines Hauptantrags führt, mit einem Anspruch auf Zahlung einer einmaligen oder laufenden Geldleistung, etwa in Form einer Mietzahlung, korreliert.

2. Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet.

Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Miete für die Nutzung seines Grundstücks durch die Errichtung der Ladesäule. In Ermangelung eines - wie auch immer gearteten und ausgestalteten Mietverhältnisses im Sinne der §§ 535 ff. BGB - kommen von vornherein nur solche Anspruchsgrundlagen in Betracht, die sich unmittelbar aus der Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks ergeben können.

a. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Zahlung einer Miete aus einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung des § 912 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach ist zwar grundsätzlich der Eigentümer eines Grundstücks, das von einem Dritten bei der Errichtung eines Gebäudes überbaut wird, durch eine Geldrente zu entschädigen. Allerdings setzt ein Entschädigungsanspruch gemäß § 912 Abs. 2 Satz 1 BGB, der seinem Wortlaut nach zudem auch nur bei einem - hier nicht gegebenen - Überbau aus Anlass der Errichtung eines Gebäudes greift, die objektive Rechtswidrigkeit des Überbaus voraus.

Hieran fehlt es. Denn der Überbau des Flurstücks N04 durch die Errichtung der Ladesäule erfolgte - wie im Einzelnen aufgezeigt - in rechtmäßiger Weise.

b. Ferner ergibt sich der begehrte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Miete nicht aus § 5b Abs. 6 Satz 3 StVG. Danach ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn die Benutzung eines Grundstücks oder sein Wert durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nicht unerheblich beeinträchtigt wird oder Schäden, die durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen entstanden sind, nicht beseitigt werden können.

Es ist bereits fraglich, ob es sich bei der Ladesäule, die in § 43 Abs. 1 StVO nicht genannt und auch in der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO nicht aufgeführt ist, um eine Verkehrseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Vgl. (dies verneinend) Friedrich, in: BeckOK StVR, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, 29. Edition, Stand: 15.10.2025, § 43 StVO Rn. 7; VG München, Beschluss vom 2. Mai 2018 - M 2 E 18.2021 -, juris, Rn. 15; so wohl auch Bay. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 8 CE 18.1071 -, juris, Rn. 10 ff. (Verkehrsanlage); vgl. überdies OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. Oktober 2022 - OVG 1 S 28/22 -, juris, Rn. 5.

Das kann jedoch ebenso wie eine - mit Blick darauf, dass etwa Parkscheinautomaten in § 43 Abs. 1 Satz 3 StVO als Verkehrseinrichtungen genannt werden, denkbare - analoge Anwendung der Vorschrift dahinstehen. Denn es ergibt sich schon weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus dem sonstigen Akteninhalt, dass die Benutzung oder der Wert seines Grundstücks durch die Errichtung der Ladesäule nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Es bleibt daher bei der Feststellung, dass es sich bei dem Flurstück N04 um eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche handelt und Verkehrsschilder und Verkehrseinrichtungen dort regelmäßig zu dulden sind (§ 5b Abs. 6 Satz 1 StVG).

III. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2. bereits unzulässig, da es schon an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt. Ein solches setzt voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können.

Hieran fehlt es. Denn es ist weder von der Beklagten noch von der Stadtentwicklung X. GmbH & Co KG behauptet worden, dass der Kläger verpflichtet wäre, das Kaufangebot über 590 Euro zum Erwerb des Flurstücks N04 anzunehmen. Vielmehr handelt es sich seinem ausdrücklichen Wortlaut nach erkennbar schon lediglich um ein "Angebot". Ein solches Angebot erlischt nach allgemeinem Verständnis schon dann, wenn es abgelehnt wird (vgl. § 146 BGB). Diese Freiheit hat auch der Kläger.

IV. Die Klage hat schließlich auch hinsichtlich des Klageantrags zu 3. keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet, weil dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits entgegensteht, dass er auch vorgerichtlich einen Anspruch verfolgt hat, der aus den zuvor im Einzelnen dargelegten Gründen nicht besteht. Ein Erstattungsanspruch kommt bei dieser Sachlage im Ergebnis aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2025/10_K_2272_23_Urteil_20251111.html - DE:VGAC:2025:1111.10K2272.23.00

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