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Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf Beseitigung einer Ladesäule auf einem Privatgrundstück ist unbegründet, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist, weil das Flurstück aufgrund einer wirksamen Widmung Teil einer öffentlichen Straße ist. Eine solche Widmung kann auch nach bisherigem Recht erfolgt sein, wenn die Straße vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besaß. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |