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Ein Heranwachsender, bei dem Reife- und Entwicklungsrückstände bestehen und der nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig. In einem solchen Fall sind die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes anzuwenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |