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Anfechtungsklagen gegen durch Verkehrszeichen bekannt gegebene verkehrsrechtliche Anordnungen entfalten keine aufschiebende Wirkung, da § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entsprechend anwendbar ist. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist maßgebliches Kriterium die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache; erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |