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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage gegen die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der B.-straße zur Luftreinhaltung abgewiesen. Die Maßnahme war Teil des Luftreinhalteplans P. 2022 und wurde auf § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützt. Einwendungen des Klägers bezüglich der Rechtswidrigkeit des Luftreinhalteplans, der Messstandorte und der Verhältnismäßigkeit der Geschwindigkeitsreduzierung wurden nicht durchgedrungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |