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Es bleibt offen, ob das Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage auch für die Einrichtung von bloßen Verkehrsbeschränkungen an Fahrradstraßen gilt, auf denen Kfz-Verkehr durch Zusatzzeichen zugelassen worden ist. Eine hohe Verkehrsbelastung auf einer Fahrradstraße mit zugelassenem Kfz-Verkehr kann besondere örtliche Verhältnisse i. S. v. § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO begründen und Beschränkungen des fließenden Verkehrs rechtfertigen. Aus Bewertungen der örtlichen Unfallkommission können sich Anhaltspunkte für eine erhöhte Unfallgefahr ergeben. (Leitsätze des Gerichts) |