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Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsbehörde bei der Eintragung des Erstzulassungsdatums für Importfahrzeuge, deren konkrete Erstzulassung im Ausland unbekannt ist, nach dem vom Kraftfahrtbundesamt herausgegebenen Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II" verfährt. (Leitsätze des Gerichts) |