Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 20.06.2025: Zur Eintragung des Erstzulassungsdatums bei Importfahrzeugen nach Leitfaden des Kraftfahrt-Bundesamtes




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 20.06.2025 - 14 K 120/24) hat entschieden:

   Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsbehörde bei der Eintragung des Erstzulassungsdatums für Importfahrzeuge, deren konkrete Erstzulassung im Ausland unbekannt ist, nach dem vom Kraftfahrtbundesamt herausgegebenen Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II" verfährt.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Autokauf Zeit Herstellung bis Zulassung
und
VollKasko fiktive Abrechnung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3; § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage ist sowohl mit ihren Haupt- als auch ihren Hilfsanträgen zulässig.

Soweit die Klägerin die Anträge auf Fortsetzungsfeststellungsklagen umgestellt hat, nachdem die Erstzulassungsdaten in den Zulassungsbescheinigungen durch die beklagte nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen geändert wurden, besteht insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin aufgrund ihres Geschäftskonzepts regelmäßig bei der Beklagten US-Importfahrzeuge zulässt, bei denen das Erstzulassungsdatum nicht nachgewiesen werden kann oder nicht bekannt ist. Die Frage, welches Erstzulassungsdatum in die Zulassungsbescheinigungen einzutragen ist, wird sich daher auch in gleichgelagerten Fällen in der Zukunft stellen, so dass eine das (Fortsetzungs-)feststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr besteht.

Soweit hinsichtlich des Klageantrags zu 3. die Eintragung eines bestimmten fiktiven Zulassungsdatums begehrt wird, kann vorliegend dahinstehen, ob dieser Eintragung ein Regelungscharakter zukommt, so dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt, mit der Folge der Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage, oder ob es sich bei der Eintragung lediglich um einen Realakt handelt, der im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen wäre. In beiden Fällen ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegeben, da - unabhängig von der Rechtsnatur im Übrigen - das in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Erstzulassungsdatum in der Regel Einfluss auf den Marktwert eines gebrauchten Kfz hat.

Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.

Die streitgegenständlichen Entscheidungen der Beklagten über die Eintragung eines fiktiven Erstzulassungsdatums sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, so dass weder ein Anspruch der Klägerin auf die haupt- und hilfsweise beantragten Feststellungen noch auf eine Neubescheidung der Zulassungsanträge oder gar die Verpflichtung der Beklagten zur Eintragung der (haupt- und hilfsweise) beantragten Zulassungsdaten besteht.

Rechtsgrundlage für die Zulassung von Kraftfahrzeugen für den Straßenverkehr sind die Bestimmungen der auf Grundlage des § 6 ff StVG erlassenen Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) - welche der Umsetzung u.a. der Richtlinie2007/46/EG in nationales Recht dient; sowie §§ 16; 19ff Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr - Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV).

Als Grundlage für die begehrte Eintragung des Datums der Erstzulassung kommen allein §§ 13 und 14 FZV in der seit dem 1. September 2023 geltenden Fassung in Verbindung mit den zugehörigen Anlagen in Betracht. Diese Bestimmungen regeln die Einzelheiten der Gestaltung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II.

Jeweils in Feld "B" der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II ist nach den Anlagen 6 und 8 zur FZV das Datum der Erstzulassung einzutragen.

Nähere Regelungen zur Definition oder der Bestimmung dieses Datums enthalten weder die Fahrzeugzulassungsverordnung noch andere gesetzliche Bestimmungen.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat darüber hinaus gemeinsam mit den für das Zulassungsrecht zuständigen Obersten Landesbehörden die "Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II" (Richtlinie) im Verkehrsblatt bekanntgegeben.

Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, VkBl. 2016, Heft 24, Seite 803ff.

Die Festlegung des Inhalts beider Teile der Zulassungsbescheinigung ist nach dieser Richtlinie von dem Bestreben getragen, neben den von der EG-Richtlinie, geforderten obligatorischen Angaben nur solche weiteren Angaben aufzunehmen, die der Funktion des jeweiligen Teils der Zulassungsbescheinigung entsprechen.

Die Richtlinie verweist hinsichtlich des für die Zulassungsbescheinigung maßgeblichen Datenumfangs auf den gesonderten "Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II" (Leitfaden), den das Kraftfahrt-Bundesamt im Internet bereitstellt.

In der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten maßgeblichen Fassung Stand September 2023 zuletzt abgerufen am 20. November 2024, 12.30 Uhr unter https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/ZFZR/Info_behoerden/Regelungen_ZulBescheinigungen/leitfaden_Ausfuellung_Zulassungsbescheinigung_Teil_I_und_II.pdf?__blob=publicationFile&v=4;

In der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen und soweit hier entscheidungserheblich - gleichlautenden Fassung Stand Juni 2025 zuletzt abgerufen am 20.06.2025 um 10.30 Uhr unter

https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/ZFZR/Info_behoerden/Regelungen_ZulBescheinigungen/leitfaden_Ausfuellung_Zulassungsbescheinigung_Teil_I_und_II.pdf?__blob=publicationFile&v=2/1000.

Sowohl bei der Richtlinie als auch bei dem Leitfaden handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, welche zwar die Beklagte als Behörde - ebenso wie alle anderen Zulassungsstellen -, nicht jedoch das Gericht binden und bundesweit eine gleichmäßige Verwaltungspraxis der Zulassungsstellen sicherstellen.

Das Gericht ist jedoch nicht daran gehindert, sich den Inhalt solcher Verwaltungsvorschriften bei seiner Überzeugungsfindung zu Eigen zu machen und im Übrigen darauf beschränkt zu überprüfen, ob die von einer solchen Verwaltungsvorschrift getragene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist.

Dies ist bei den hier streitgegenständlichen Entscheidungen der Beklagten sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht der Fall.

Da es sich bei den hier streitgegenständlichen Fahrzeugen um Importfahrzeuge handelt, die nicht über eine EU-Typengenehmigung verfügen, ist die Betriebserlaubnis gemäß § 21 Straßenverkehrszulassungsverordnung - StVZO - vom Verfügungsberechtigten bei der nach Landesecht zuständigen Behörde - hier der Zulassungsstelle der Beklagten - zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 EG FGV der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist.

Die Klägerin hat vorliegend die erforderlichen Anträge, verbunden mit dem Gutachten eines zugelassenen Kraftfahrzeugsachverständigen gestellt und die Zulassung der Fahrzeuge beantragt.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 6, letzter Halbsatz StVZO überträgt die Genehmigungsbehörde die Angaben aus dem Gutachten in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

Den erforderlichen Umfang der technischen Beschreibung definiert § 21 StVZO jedoch nicht näher, es handelt sich um einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff.

Vorliegend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die in dem Gutachten enthaltenen Aussagen des Sachverständigen zum (fiktiven) Erstzulassungsdatum nicht übernommen, sondern auf der Grundlage des vom Kraftfahrtbundesamtes herausgegebenen Leitfadens abweichend von den Ausführungen im Gutachten des Kfz-Sachverständigen selbst bestimmt hat.

Die Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung bestimmt in Ziffer 5.2.3, dass sich das Mitwirken durch amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr auf das Erstellen des für das Erteilen der Einzelgenehmigung notwendigen Gutachtens (§§ 19 und/oder 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV) beschränkt. Zwar darf nach der Richtlinie die nach Landesrecht zuständige Behörde ohne Beteiligung des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen Dienstes nur dann Abweichungen vom Gutachten vornehmen, wenn Codierungen (Schlüsselnummern) und/oder die hierfür jeweils zu verwendenden Klartextangaben vom amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen Dienstes nicht oder unzutreffend dargestellt wurden. In anderen Fällen ist das Einvernehmen mit dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder des technischen Dienstes herbeizuführen oder ggf. eine Korrektur des Gutachtens zu fordern.

Dies gilt jedoch nicht für das Datum der ersten Zulassung. Dieses gehört nämlich nicht zur von § 21 Abs. 1 Satz 6 StVZO erfassten und allein dem Sachverständigen obliegenden technischen Beschreibung des Fahrzeugs, sondern es handelt sich um ein zusätzliches und davon zu unterscheidendes Merkmal des Fahrzeugs.

Dies ergibt sich sowohl aus der Systematik des § 21 StVZO als auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Ihr Wortlaut steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.

Mit Übernahme der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge

ABl. L 138 vom 01.06.1999, S. 57,

in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge

ABl. L 10 vom 16.01.2004, S. 29,

und deren Berichtigung

ABl. L 77 vom 21.03.2015, S. 18,

in nationales Recht wurde die Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge auch in Deutschland an die harmonisierten Regelungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihren wesentlichen Teilen angepasst.

Die Einzelheiten der Gestaltung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sind in §§ 13 und 14 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) in Verbindung mit den zugehörigen Anlagen geregelt. Welche technischen Angaben zur Beschreibung des Fahrzeugs erforderlich sind, folgt daraus jedoch nicht.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I dokumentiert die Zulassung zum Verkehr und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar. Sie enthält daher u. a. die wichtigsten Angaben zum Fahrzeug. Auf die Aufnahme bestimmter technischer Daten, die aus anderen Unterlagen entnommen werden können, z. B. der Übereinstimmungsbescheinigung bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung oder der Datenbestätigung (Muster 2d zu § 20 StVZO) bei Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebserlaubnis - ABE) wird dabei aus Gründen des Umfangs und der Übersichtlichkeit der Zulassungsbescheinigung verzichtet.

Die Zulassungsbescheinigung Teil II dient vor allem als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Zulassungsverfahren. Vor diesem Hintergrund konnte der Datenumfang auf die von Anhang II Nummer II der Richtlinie 2003/127/EG geforderten obligatorischen Angaben sowie einige weitere für die Identifizierung des Fahrzeugs und für die Aufgabenerledigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden (Zulassungsbehörden) und des Kraftfahrt-Bundesamtes notwendigen Angaben beschränkt werden.

Aus dem Leitfaden ergibt sich, dass Datengrundlage sowohl der Zulassungsbescheinigung Teil I als auch der Zulassungsbescheinigung Teil II die genehmigungskonformen Daten der Übereinstimmungsbescheinigung sind, welche in der zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes vorgehalten wird oder - falls dort nicht vorliegend - aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgerufen werden können. Soweit keine Daten in den Übereinstimmungsdatenbanken vorliegen und vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Typdaten für das Fahrzeug erstellt wurden, können diese für die Erstellung der Zulassungsdokumente genutzt werden. Soweit ein Abruf der Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nicht möglich ist, Typdaten nicht bestehen oder nicht vollständig sind, müssen die korrekten Daten von den nach Landesrecht zuständigen Zulassungsbehörden aus den vorgelegten Unterlagen, z. B. aus einem Gutachten nach § 21 StVZO, im Einzelfall herausgearbeitet und in die Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder Teil II übernommen werden.

Zu den herauszuarbeitenden und in die Zulassungsbescheinigungen zu übernehmenden Daten gehört nach der in dem Leitfaden auf Seite 6ff enthaltenen Übersicht zwar das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs. Allein der Umstand der Aufnahme in diese Übersicht führt jedoch nicht dazu, dass es sich bei dem Erstzulassungsdatum um einen Teil der nach § 21 StVZO zu erstellenden technischen Beschreibung des Fahrzeugs in dem Gutachten des Sachverständigen handelt. Denn die Auflistung der in die Zulassungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben enthält auch zahlreiche weitere Merkmale, die zweifellos nicht zur - die allgemeine Betriebserlaubnis, bzw. Typenbeschreibung ersetzenden - technischen Beschreibung im Gutachten nach § 21 StVZO gehören, wie z.B. das amtliche Kennzeichen, Name oder Firmenname des Halters, bzw. Verfügungsberechtigten, dessen Anschrift oder die Anzahl der vorherigen Halter.

Ebenso wie das Erstzulassungsdatum sind diese Daten im Fall einer abstrakten Typenbeschreibung, bzw. -zulassung regelmäßig nicht bekannt und für die technische Beschreibung des Fahrzeugs offensichtlich irrelevant. Gleiches gilt für das Erstzulassungsdatum.

Diese Auslegung wird bestätigt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der Regelungen über die Bestimmung des Erstzulassungsdatums nicht als technische Vorschrift ansieht, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 88/122 unterfallen. Der EUGH führt dazu aus, dass Vorschriften, die dazu dienen, für die Ausstellung des Kraftfahrzeugscheins den Zeitpunkt der Erstzulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr zu bestimmen, kein Merkmal des Erzeugnisses als solches vorschreiben. Nach Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 83/189 ist nämlich eine technische Spezifikation im Sinne dieser Richtlinie, soweit Erzeugnisse [..] hiervon betroffen sind, eine "Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt". Die technischen Spezifikationen im Sinne der Richtlinie 83/189 müssen sich somit auf das Erzeugnis als solches beziehen,

Das Erstzulassungsdatum betrifft aber nicht das Erzeugnis - hier ein Kraftfahrzeug - als solches, sondern einen individuellen Umstand, der für den Sinn und Zweck der technischen Beschreibung nach § 21 StVZO, nämlich die Konformität des Fahrzeugs mit den geltenden technischen Regeln für die Zulassung von Kraftfahrzeugen überprüfen zu können, nicht von Belang ist.

Da vorliegend allein die Bindung der Beklagten an die gutachterliche Feststellung des (fiktiven) Erstzulassungsdatums streitig ist, kann dahinstehen, ob die Beklagte hinsichtlich der Übernahme der technischen Beschreibung im Übrigen durch den Wortlaut des § 21 StVZO an die Feststellungen des Sachverständigen gebunden ist, wofür allerdings überwiegendes spricht.

Vorliegend war die Beklagte mithin nicht daran gehindert, auch ohne Einvernehmen mit dem Sachverständigen, das Erstzulassungsdatum abweichend von dem durch den Gutachter angenommenen (fiktiven) Erstzulassungsdatum festzulegen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass sie sich dabei - unter Aufgabe ihrer früheren Verwaltungspraxis - an die Verwaltungsvorschrift in Gestalt des Leitfadens gehalten hat.

Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte Ihre Verwaltungspraxis geändert hat, ohne dass eine Rechtsänderung oder eine Änderung der Verwaltungsvorschriften erfolgt wäre, folgen weder eine Rechtsverletzung der Klägerin noch die geltend gemachten Ansprüche.

Es ist allgemein anerkannt, das eine Behörde ihre Verwaltungspraxis - nicht nur, aber insbesondere dann, wenn die bisherige Praxis sich als rechtswidrig erwiesen hat - jederzeit ändern kann.

Vorliegend wich die vorhergehende Praxis der Beklagten vom insoweit eindeutigen Wortlaut des durch das Kraftfahrbundesamt herausgegebenen Leitfadens ab. Dies zieht auch die Klägerin letztendlich nicht in Zweifel.

Eine solche abweichende Praxis von dem bundesweit durch die Zulassungsstellen anzuwendenden Leitfaden stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, die gerade zu der von der Klägerin monierten Rechtsunsicherheit führt. Denn der Leitfaden, mit seinen abgestuften und eindeutigen Regelungen zur Bestimmung eines fiktiven Zulassungsdatums für die Fälle, in denen ein tatsächliches Zulassungsdatum nicht zuverlässig festgestellt werden kann, führt zu einer bundeseinheitlich gleichmäßigen Bestimmung des für den merkantilen Wert eines Fahrzeugs im Regelfall bedeutsamen Zulassungsdatums.

Die von der Beklagten umgesetzten Regelungen des Leitfadens zur Bestimmung des fiktiven Zulassungsdatumsführen auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beklagten in den hier streitgegenständlichen Fällen, insbesondere nicht zu Ermessensfehlern.

Das hier allein streitgegenständliche Datum der Erstzulassung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme bezeichnet nach dem Leitfaden den Tag, an dem für das Fahrzeug erstmals (im Inland oder im Ausland) ein amtliches Kennzeichen oder aber ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden ist.

Ist dieses Datum - wie hier - unbekannt, muss die zuständige Landesbehörde bei der Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen ein fiktives Datum eintragen.

Dazu bestimmt der Leitfaden

"Ist das Datum der Erstzulassung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme nicht bekannt, ist wie folgt zu

verfahren:

nur Tag nicht bekannt: es ist der 01. des Monats einzutragen,

Monat nicht bekannt: es ist der 01.07. des Jahres einzutragen,

Jahr nicht bekannt: es ist der 01.07. des Baujahres einzutragen, ggf. ist das Baujahr zu schätzen.

Diese Regelung stellt einen angemessenen und vor allen Dingen praktikablen Ausgleich zwischen der Unsicherheit über das Datum der Erstzulassung und dem zweifellos bestehenden Interesse des Fahrzeugeigentümers an der amtlichen Feststellung dieses zweifellos wertbildenden Faktors dar.

Es liegt in der Natur der Sache, dass jedes fiktive Datum nur für 1/365 aller in einem Jahr denkbaren Zulassungsdaten zutreffend ist und in allen anderen Fällen ein "willkürlich" gewähltes Datum darstellt. Diesen Zeitpunkt in die Mitte des als Baujahr bekannten Kalenderjahres zu legen, ist ebenso naheliegend, wie den Anfang oder das Ende des Jahres anzunehmen.

Entscheidend für die Verhältnismäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Verwendung eines solch fiktiven Datums ist die gleichmäßige Anwendung einer solchen Regelung auf alle ihr unterfallenden Lebenssachverhalte.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, das von der Beklagten eingetragene fiktive Datum könne aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen zum Monat der Herstellung offensichtlich nicht zutreffen.

Der Umstand, dass das fiktive Datum unter Umständen in Einzelfällen aufgrund anderer Indizien als unwahrscheinlich oder sogar mit Sicherheit unzutreffend festgestellt werden kann, ist deshalb zur Sicherung der verlässlich bundesweit einheitlichen Zulassungspraxis hinzunehmen.

Zwar hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass ein Sachverständiger aus dem Typenschild einzelner Fahrzeuge den Monat der Herstellung ermitteln kann. Dies sagt aber nichts über das hier allein im Streit stehende Zulassungsdatum aus. Denn unabhängig davon, welches Datum als Herstellungsdatum vom Hersteller zugrunde gelegt wird und wie lange ein Herstellungsprozess in der Regel dauert und wie gut diese regelmäßige Dauer zu belegen ist, kommt es - wie allgemein bekannt ist - weltweit durchaus vor, dass fertiggestellte Fahrzeuge noch teilweise erhebliche Zeit "im Lager" des Herstellers oder beim Händler stehen, bevor sie erstmalig zugelassen werden. Dementsprechend ist es sachgerecht, bei der fiktiven Bestimmung eines Zulassungsdatums allein auf das Baujahr und nicht auch auf den Monat der Herstellung oder die Einschätzung eines Sachverständigen zur üblichen Dauer des Herstellungsprozesses abzustellen.

Darauf, ob im konkreten Fall die Aussage des Sachverständigen zum frühestmöglichen Erstzulassungsdatum auf der Grundlage des Typenschildes hinreichend belegt ist, kommt es vorliegend deshalb nicht an.

Die Regelung ist auch weder geeignet zu Rechtsunsicherheiten zu führen, noch benachteiligt sie die Klägerin unangemessen. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die von der Klägerin mit ihren Hauptanträgen verfolgte Datumseintragung ebenfalls fiktiv ist und nur auf allgemeinen wenn auch sachverständigen Mutmaßungen des Gutachters zur durchschnittlichen Dauer des Produktionsprozess und dann ergänzend auf der Fiktionsregel des Leitfadens beruht.

Aus der Anwendung der Fiktionsregel des Leitfadens auch in Fällen, in denen der Herstellungsbeginn des Fahrzeugs bekannt ist, entsteht der Klägerin auch kein unzumutbarer Nachteil. Denn in solchen Fällen ist es der Klägerin möglich, Kunden, sofern ihnen der Umstand nicht ohnehin bekannt ist, auf den fiktiven Charakter des eingetragenen Erstzulassungsdatums hinzuweisen und dieses zu erläutern. Dies umso mehr, als die Beklagte in den streitgegenständlichen Fällen in die Zulassungsbescheinigung den Hinweis auf den von dem Sachverständigen ermittelten Herstellungsmonat als Bemerkung in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen hat.

Auch auf die in den Hilfsanträgen begehrte Eintragung eines dem aus dem Typenschild ersichtlichen Herstellungsmonats entsprechenden Erstzulassungsdatums besteht aus den oben genannten Gründen kein Anspruch.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2025/14_K_120_24_Urteil_20250620.html - DE:VGGE:2025:0620.14K120.24.00

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