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Eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Sperrung einer Straße für den Kraftfahrzeugverkehr als Verkehrsversuch kann auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hs. 1 StVO (Erforschungsmaßnahme) gestützt werden, wenn sie der Erforschung des Verkehrsverhaltens und der Verkehrsabläufe dient. Im Gegensatz zu Erprobungsmaßnahmen nach Hs. 2 setzt eine Erforschungsmaßnahme nach Hs. 1 nicht voraus, dass die endgültige Anordnung ausschließlich mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu bewirken wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |