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Ein subjektiver Anspruch des einzelnen Benutzers einer Straße auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht nicht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW). Eine Klagebefugnis gegen die Teileinziehung einer Straße für den Kraftfahrzeugverkehr folgt daher nicht aus der Betroffenheit als bloßer Straßennutzer, noch aus einer Verletzung des Anliegergebrauchs (§ 14a StrWG NRW), wenn der Kläger nicht als Anlieger auftritt. Die Klage ist zudem unzulässig, wenn die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht eingehalten wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |