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Der Nachweis des "äußeren Bildes" einer Fahrzeugentwendung erfordert die volle Überzeugung des Tatgerichts gemäß § 286 Abs. 1 ZPO. Die Redlichkeitsvermutung zugunsten des Versicherungsnehmers ist auf einen bloßen Zeugen, auch wenn er Mitglied einer versicherten Genossenschaft ist, nicht anwendbar, insbesondere wenn die Klägerin nicht in Beweisnot ist. Sie wäre zudem widerlegt, wenn die Klägerin oder der Zeuge unwahre Angaben gemacht haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |