Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 13.03.2025: Zur Nacherhebung von Maut bei nicht funktionierendem Abgasreinigungssystem und Nachweispflicht der Emissionsklasse




Das Verwaltungsgericht Köln (Entscheidung vom 13.03.2025 - 14 K 558/20) hat entschieden:

   Die Nacherhebung von Maut ist auch dann berechtigt, wenn die Maut teilweise, aber nicht unter Zugrundelegung des maßgeblichen Mautsatzes entrichtet wurde. Die Nachweispflicht bezüglich der zugrunde zu legenden Emissionsklasse trifft den Mautschuldner. Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse des Fahrzeuges wird der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz berechnet, insbesondere wenn das Abgasreinigungssystem nicht ordnungsgemäß funktionierte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Der Berichterstatter kann nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter und nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Nacherhebungsbescheid vom 21.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.01.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der nachträglichen Maut ist § 8 Abs. 1 S. 1 BFStrMG in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung vom 26.11.2019 (im Folgenden: BFStrMG a. F.). Danach kann die Maut auch nachträglich durch Bescheid von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden. Eine solche nachträgliche Mautnacherhebung kommt nicht nur in Betracht, wenn die geschuldete Maut nicht geleistet worden ist. Die Nacherhebung erfolgt vielmehr auch, wenn die Maut teilweise, aber nicht unter Zugrundelegung des maßgeblichen Mautsatzes entrichtet wurde,

Der auf dieser Grundlage ergangene Nacherhebungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 01.04.2019 angehört, § 28 Abs. 1 VwVfG.

Die Nacherhebung ist auch materiell rechtmäßig. Maut ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 BFStrMG a. F. für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2, vorbehaltlich der Ausnahmen in § 1 Abs. 2, Abs. 3 BFStrMG a. F., zu entrichten. Mautschuldner ist unter anderem nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BFStrMG a. F. die Person, die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt. Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil die in Rede stehende Sattelzugmaschine MAN TGX mit dem amtlichen Kennzeichen N01 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen dem Grunde nach mautpflichtig ist, mit ihr im streitgegenständlichen Zeitraum mautpflichtige Straßen benutzt wurden und die Klägerin die über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmende Person ist.

Die hiernach bestehende Mautpflicht wurde nicht in der geschuldeten Höhe erfüllt. Die daher erfolgte Nacherhebung ist berechtigt und der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 BFStrMG a. F. bestimmt sich die geschuldete Maut nach der auf mautpflichtigen Straßen zurückgelegten Strecke und einem Mautsatz je Kilometer. Letzterer berechnet sich gemäß § 3 Abs. 3 BFStrMG a. F. nach Maßgabe der Anlage 1 a. F. bzw. für Alt-Sachverhalte nach § 14 BFStrMG a. F. nach Maßgabe der dort genannten Anlagen. Die Mautteilsätze für den Zeitraum vom 16.06.2015 bis zum 30.09.2015 ergeben sich aus § 14 Abs. 4 BFStrMG a. F. i. V. m. Anlage 5, für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 31.12.2018 aus § 14 Abs. 5 BFStrMG a. F. i. V. m. Anlage 6 und für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 22.02.2019 aus § 3 Abs. 3 BFStrMG a. F. i. V. m. Anlage 1 a. F. Der in den jeweiligen Anlagen geregelte Mautteilsatz für die Luftverschmutzungskosten ist unter anderem von der Emissionsklasse abhängig.

Nach § 5 S. 1 a. F. BFStrMG hat der Mautschuldner auf Verlangen des Bundesamtes "für Güterverkehr" [seit 1. Januar 2023: Bundesamtes für Logistik und Mobilität] die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut gehört auch der Nachweis der Voraussetzungen für die zu berücksichtigende Emissionsklasse durch den Mautpflichtigen, weil diese nach der Differenzierung in den genannten Anlagen die Höhe der Maut mitbestimmt. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut ist daher nur dann erbracht, wenn auch der Nachweis erbracht wurde, dass die Voraussetzungen derjenigen Emissionsklasse vorliegen, die der bisherigen Mautentrichtung zugrunde liegen. Die Nachweispflicht bzgl. der zugrunde zu legenden Emissionsklasse trifft demnach den Mautschuldner,

Die Nachweispflicht des Mautschuldners gilt anlassbezogen auch für die Vergangenheit, wobei dieser Zeitraum von der Festsetzungsfrist nach § 4 Abs. 2 S. 1 BFStrMG a. F. i. V. m. § 13 Abs. 3 BGebG begrenzt ist. Diese beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 BFStrMG a. F. hat der Mautschuldner die Maut spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt zu entrichten.

Der Nachweis der Emissionsklasse erfolgt gem. § 5 S. 2 BFStrMG a. F. i. V. m. § 8 Abs. 1, Abs. 2 Lkw-MautV in der Fassung vom 18.07.2018 (im Folgenden: Lkw-MautV a. F.) für im Ausland zugelassene Fahrzeuge entweder durch Vorlage des Kraftfahrzeugsteuerbescheids bzw. eines speziellen Nachweises über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen in deutscher Sprache oder nach dem Zeitpunkt ihrer Zulassung, wenn keine geeigneten oder widersprüchliche Bescheinigungen vorgelegt werden. Fahrzeuge, die nach dem 30.09.2009 und vor dem 01.01.2014 zugelassen wurden, sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Lkw-MautV a. F. in Schadstoffklasse S 5 (Euro 5) einzuordnen. Nach § 8 Abs. 3 S. 1 Lkw-MautV a. F. kann die Beklagte verlangen, dass der Mautschuldner auf eigene Kosten nachweist, dass das Fahrzeug tatsächlich der Emissionsklasse angehört, die ihm zugeschrieben wurde, wenn ein mautpflichtiges Fahrzeug bei einer Kontrolle durch besonders hohe Geräusch- oder überdurchschnittliche Abgasentwicklung auffällt oder erhebliche gegenteilige Anhaltspunkte zu der Vermutungsregelung nach Absatz 2 bestehen. Die erforderlichen Unterlagen sind nach § 8 Abs. 3 S. 3 Lkw-MautV a. F. in deutscher Sprache vorzulegen. Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Emissionsklasse, so entscheidet gem. §§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 4 S. 1 Lkw-MautV a. F. die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Emissionsklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist und bestimmt die für die Einstufung geltende Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den von dieser auszugehen ist. Dies gilt nach § 7 Abs. 4 S. 2 Lkw-MautV a. F. auch, wenn Tatsachen auf eine eingeschränkte oder fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungs- oder Partikelminderungssystems schließen lassen. Gem. §§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 5 S. 1 Lkw-MautV a. F. i. V. m. § 5 Satz 4 BFStrMG a. F. wird im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse des Fahrzeuges der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz berechnet,

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der festgesetzte Nacherhebungsbetrag nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis für das Vorliegen einer für sie günstigeren Emissionsklasse (5) und damit für die ordnungsgemäße Errichtung der Maut nicht erbracht. Grundsätzlich ist die Sattelzugmaschine MAN TGX mit dem amtlichen Kennzeichen N01 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen bei funktionierender Abgasbehandlung der Emissionsklasse Euro 5 zuzuordnen. Die Verkehrskontrolle am 22.02.2019 ergab jedoch, dass das Abgasreinigungssystem nicht ordnungsgemäß funktionierte. Ausweislich des Einsatzberichts hat sich im Zuge der Überprüfung herausgestellt, dass der Behälter für den Zusatzstoff AdBlue leer gewesen ist, obwohl im Multifunktionsdisplay des Fahrerhauses die entsprechende Tankanzeige einen Füllstand von drei Vierteln des möglichen Volumens angezeigt hatte. Zudem hatte das Bordsystem eine nicht funktionierende SCR-Anlage aufgrund einer Störung in der Abgasreinigung ausgewiesen. Bei der anschließenden SCR-Diagnose war unter der Rubrik Motorsteuerung die Langzeitfehlergruppe "Dosierung unterbrochen" erschienen. Zudem war das MIL-Symbol ausweislich einer zur Akte genommenen Fotografie mit einem Aufkleber überklebt gewesen. Der anschließend ausgeführte OBD-Check habe eine "elektrische Fehlfunktion" als Fehler im AdBlue - Dosiermodus ergeben. Im OBD-Fehlerspeicher waren die Fehlerangaben P2048, P2049, P2BA8 (Langzeitfehler) und der Hinweis, dass Langzeitfehler nicht gelöscht werden können zu erkennen, sodass der Fehlerspeichereintrag nach Fehlerbehebung 400 Tage bzw. 9600 Betriebsmotorstunden im System verbleiben, erschienen.

Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten, dass den Mitarbeitern der Beklagten bzw. den tätig gewordenen Polizeibeamten die hinreichende Sachkunde für die Feststellung der maßgebenden Tatsachen fehlten. Nach Entdeckung der Anhaltspunkte für eine Manipulation wurde das Fahrzeug umgehend der Fachwerkstatt "D." X. GmbH, F. 3 in 00000 H.-X. vorgeführt, wo die weiteren Fakten ausgelesen wurden und das Fahrzeug geprüft worden ist.

Die Beklagte durfte ausgehend von diesen Tatsachen die ungünstigste Emissionsklasse für den Zeitraum ab dem 16.06.2015 zugrunde legen. Die Klägerin hat für diesen Zeitraum nicht den ihr obliegenden Nachweis erbringen können, dass die Abgasbehandlung ordnungsgemäß - also entsprechend den regulären technischen Gegebenheiten - funktionierte.

Dass die Vorschriften der LKW-MautV, die Einzelheiten zum Nachweis der Emissionsklasse regeln, erst zum 18.07.2018 in Kraft getreten sind und der Nacherhebungszeitraum bereits Fahrten ab dem 16.06.2015 erfasst, ändert nichts an diesem Befund. Die Pflicht zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und damit auch zum Nachweis der geltenden Emissionsklasse bestand bereits zu diesem Zeitpunkt, § 5 S. 1 BFStrMG in der Fassung vom 13.12.2014, Art. 2 Nr. 1 Gesetz vom 05.12.2014, BGBl. I S. 1980.

Das bei der Kontrolluntersuchung festgestellte Auseinanderfallen der AdBlue-Tankfüllanzeige und des tatsächlichen Tankfüllstands sowie die angezeigten Fehler im AdBlue - Dosiermodus und die NOx - Überschreitung wegen einer Unterbrechung der Dosierung haben nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten zur Folge, dass ein Fehler im Abgassystem vorlag und die tatsächliche Emissionsklasse daher nicht mehr ermittelt werden konnte. AdBlue ist eine Harnstofflösung, die schädliches Stickoxid fast vollständig in unschädlichen Stickstoff und Wasserstoff umwandelt. Bei größeren Fahrzeugen wird die Lösung von einem separaten Tank aus direkt vor dem SCR-Katalysator in den Abgasstrang gespritzt. Dadurch können auch größere Fahrzeuge in schadstoffärmere Emissionsklassen eingeordnet werden. Ist die AdBlue - Zufuhr in den Abgasstrang jedoch nicht gewährleistet, kann die sichere Einhaltung der maximal zulässigen Emissionswerte einer bestimmten Schadstoffklasse (hier Euro 5) nicht mehr garantiert werden. Die klägerseitig vorgelegten Tankbelege für AdBlue sowie die Umweltuntersuchungen sind allein nicht geeignet, das Funktionieren der Abgasbehandlung nachzuweisen. Die Tankbelege können dem hier fraglichen klägerischen Fahrzeug mangels Angabe des Kfz-Kennzeichens auf den Tankbelegen nicht zugeordnet werden. Die Klägerin hat keinerlei Angaben dazu gemacht, wie viele und welche Fahrzeuge sie betreibt, wie viel AdBlue diese oder das streitbefangene Fahrzeug verbrauchen bzw. wie aus dem allgemeinen AdBlue - Ankauf des Unternehmens auf den Verbrauch im streitgegenständlichen Fahrzeug bei jeder einzelnen Fahrt geschlossen werden könnte. Zudem hat die Beklagte aufgezeigt, dass einige der Tankbelege schon deshalb nicht zu dem in Rede stehenden Fahrzeug gehören können, da sich dieses zum Zeitpunkt des Tankens in Deutschland aufhielt, die Belege aber aus der Slowakei stammen. Darüber hinaus hat die Beklagte zutreffend angenommen, dass die Belege für die Abgasuntersuchungen für die Jahre 2015 bis 2019 keinen Nachweis für eine ordnungsgemäß funktionierende Abgasanlage darstellen, da aus diesen nicht hervorgehe, dass eine Überprüfung der OBD bzw. eine Fehlerauslesung stattgefunden hat. Zwar enthält die Abgasuntersuchung vom 04.03.2019 hinter dem Punkt "chybova pamar systemu OBD", was übersetzt "Fehlerspeichersystem" bedeutet, den Eintrag "vyhovuje", was übersetzt "konform" bedeutet. Dies bedeutet nach Recherchen der Beklagten jedoch nur, dass das Speichersystem zum Zeitpunkt der Kontrolle ordnungsgemäß funktioniert hat. Daraus lässt sich hingegen nicht entnehmen, ob eine Auslesung des Fehlerspeichers stattgefunden hat. Zudem ist es möglich, dass der Fehlerspeicher zwischen dem 20.02.2019 und dem 04.03.2019 gelöscht worden ist. Dieser Einschätzung ist die Klägerin schon nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat keine geeigneten Unterlagen vorgelegt, die nachweisen können, dass bei den durchgeführten Umweltuntersuchungen eine Überprüfung der OBD bzw. eine Fehlerauslesung stattgefunden hat. Auch konnte sie nicht belegen, dass etwa eine Reparatur der Abgasanlage stattgefunden hatte und der Fehler nur aufgrund der langen Systemspeicherzeit noch im System hinterlegt war.

Fehler bei der konkreten Ermittlung des Differenzbetrages zwischen den Schadstoffklassen 5 und 0 sowie hinsichtlich der im streitigen Zeitraum zurückgelegten Strecken hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Es sind auch keine Fehler ersichtlich.

Für den Zeitraum vom 16.06.2015 bis zum 30.09.2015 ergibt sich der Differenzbetrag aus § 14 Abs. 4 BFStrMG a. F. i. V. m. Anlage 5. Für diesen Zeitraum betrug die Differenz bzgl. der Schadstoffklassen B und F nach Ziffer 2. Buchst. a) Doppelbuchst. bb) und ff) der Anlage 5 zum BFStrMG 0,062 Euro/km. Für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 31.12.2018 folgt der Differenzbetrag aus § 14 Abs. 5 BFStrMG a. F. i. V. m. Anlage 6. Auch nach deren Ziffer 2. Buchst. a) Doppelbuchst. bb) und ff) betrug die Differenz bzgl. der Schadstoffklassen B und F 0,062 Euro/km. Schließlich folgt der Differenzbetrag für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 22.02.2019 aus § 3 Abs. 3 BFStrMG a. F. i. V. m. Anlage 1 a. F. Danach betrug die Differenz bzgl. der Schadstoffklassen B und F nach Ziffer 2. Buchst. a) Doppelbuchst. bb) und ff) der 0,063 Euro/km.

Die registrierten gefahrenen Kilometer hat die Beklagte im Einzelnen aufgelistet. Als zurückgelegte Wegstrecke wurden für den Zeitraum 16.06.2015 bis zum 31.12.2018 274.584,4 km und für den Zeitraum 01.01.2019 bis zum 22.02.2019 insgesamt 11.207,6 km zugrunde gelegt. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Daraus ergeben sich für den Zeitraum vom 16.06.2015 bis zum 31.12.2018 nicht entrichtete Mautkosten in Höhe von 17.024,23 EUR. Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 22.02.2019 betragen die nicht entrichteten Mautkosten 706,07 EUR.

Schließlich hat die Beklagte auch die Festsetzungsfrist des § 4 Abs. 2 S. 1 BFStrMG a. F. i. V. m. § 13 Abs. 3 BGebG nicht überschritten. Der Gebührenanspruch entstand frühestens am 16.06.2015. Die Festsetzungsfrist begann demnach frühestens mit Ablauf des Jahres 2015 und endete frühestens mit dem Ablauf des Jahres 2019. Die Beklage hat die Gebühr bereits mit Bescheid vom 21.08.2019 festgesetzt.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

17.730,30 Euro

festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/14_K_558_20_Gerichtsbescheid_20250313.html - DE:VGK:2025:0313.14K558.20.00

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