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1. Zur zweifelhaften Vereinbarkeit eines geschützten Radfahrstreifens ("Protected Bike Lane") mit der StVO.2. Zum Fehlen der für die Anordnung eines Radfahrstreifens innerorts nach § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1 StVO erforderlichen Gefahr aufgrund besonderer örtlicher Umstände.3. Klebebordsteine auf der Fahrbahn sind keine von § 43 StVO zugelassenen Verkehrseinrichtungen.4. Verpflichtung zum Entfernen der Protected Bike Lane. (Leitsätze des Gerichts) |