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1. Adressat eines Haltverbots ist nur der jeweilige Fahrzeugführer. 2. Etwaige Beeinträchtigungen von Fahrzeugführern durch ein Haltverbot begründen keine Antragsbefugnis eines Anwohners, der nicht selbst als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt. (Leitsätze des Gerichts) |