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Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Fahrer vor einer Abschleppmaßnahme nciht kontaktiert wird, selbst wenn in einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug eine Mobilfunk-Nummer ausliegt, wenn der Aufenthaltsort des Fahrers nicht ersichtlich ist (Fortführen der Rechtsprechung). (Leitsätze des Gerichts) |