Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 21.01.2025: Abschleppen ohne Fahrerkontakt bei unbekanntem Aufenthaltsort trotz Mobilfunknummer im Fahrzeug




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.01.2025 - 14 K 5996/23) hat entschieden:

   Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Fahrer vor einer Abschleppmaßnahme nciht kontaktiert wird, selbst wenn in einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug eine Mobilfunk-Nummer ausliegt, wenn der Aufenthaltsort des Fahrers nicht ersichtlich ist (Fortführen der Rechtsprechung).

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2023 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die gegenüber dem Kläger erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 52,00 Euro findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 15 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 12 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.

Ob die hier in Rede stehende eingeleitete Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 12 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, Rn. 13, juris,

denn sie ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.

Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Hier lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. laufender Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO vor, da das klägerische Fahrzeug unmittelbar vor dem VZ 283 (absolutes Halteverbot) im Bereich einer Feuerwehranfahrtszone abgestellt war.

Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.

Die Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß zu beseitigen. Sie war auch erforderlich, denn eine den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme kam nicht in Betracht. Die Maßnahme war auch im Übrigen verhältnismäßig und hat zu keinen Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Die Nachteile, die für den Kläger mit der Maßnahme verbunden waren, stehen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen im Regelfall auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des in einem verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes gelegen hat, ohne dass eine konkrete Verkehrsbehinderung vorgelegen haben muss. Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Halteverbots regelmäßig der Fall,

Entgegen der Auffassung des Klägers war vorliegend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht dadurch verletzt worden, dass der handelnde Außendienstmitarbeiter nicht länger gewartet hat, ob der Kläger selbst an seinem Fahrzeug erscheint. Insbesondere ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des verbotswidrigen Fahrzeugs anzustellen, um diesen aufzufordern, den verbotswidrigen Zustand selbst zu beseitigen. Hat sich der Fahrer von dem Fahrzeug entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt,

Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem Fahrzeug liegt oder wenn im Fahrzeug eine Mobilfunknummer ausgelegt ist,

Es gilt dabei ebenso die Leitlinie, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Ersatzvornahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beendigung des Verkehrsverstoßes selbst veranlasst werden kann,

Es bestand daher vorliegend keine Pflicht der Beklagten, den unbekannten Aufenthaltsort des Klägers oder eines vor Ort Verantwortlichen ausfindig zu machen. Unstreitig war aus den im Fahrzeug ausliegenden Informationen nicht ersichtlich, wo der Kläger sich aufhält. Es erschließt sich aus Sicht des Gerichts auch nicht, auf Grund welcher Umstände der Außendienstmitarbeiter hätte wissen sollen, dass der Kläger sich nur am "Y." aufhalten kann.

Selbst wenn der Außendienstmitarbeiter diesen Aufenthaltsort des Klägers in Erwägung gezogen hätte, wäre nicht ersichtlich gewesen, ob ein Verantwortlicher auf diese Weise hätte ausfindig gemacht werden können, der zeitnah bereit und in der Lage gewesen wäre, den verbotswidrigen Zustand zu beseitigen. Es ist gerichtsbekannt, dass der Abschnitt des Rheinufers, der als "Y." bezeichnet wird, weitläufig ist, so dass nicht abzusehende Verzögerungen hätten eintreten können, die regelmäßig einer Verpflichtung der Halterbenachrichtigung entgegenstehen,

Letztlich wäre die begonnene Abschleppmaßnahme aufgrund des generalpräventiv begründeten Interesses daran, dass andere Kraftfahrer vom verbotswidrigen Halten oder Parken im absoluten Halteverbot abgehalten werden, auch gerechtfertigt gewesen. Es steht dabei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, generalpräventiv Missstände zurückzudrängen, die in der Praxis von Verkehrsteilnehmern bestehen, mit Hilfe von entsprechenden Angaben im Fahrzeug unter Inkaufnahme von Bußgeldern, aber in Erwartung eines hieraus folgenden "Abschlepp-Schutzes" Verkehrsverstöße zu begehen. Dies steht im Einklang mit dem Zweck der Verkehrsregelung,

Jedenfalls deutet das Abstellen des klägerischen Fahrzeuges unmittelbar vor dem Verkehrszeichen 283 zusammen mit dem Auslegen der Mobilfunknummer auf eine solche Praxis hin.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. N02 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

52,00 Euro

festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2025/14_K_5996_23_Urteil_20250121.html - DE:VGD:2025:0121.14K5996.23.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum