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Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann das Gericht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Dies setzt voraus, dass bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen. Eine Versagung der Auslagenerstattung ist jedoch unbillig, wenn das Verfahrenshindernis, wie die Verfolgungsverjährung, maßgeblich auf ein Fehlverhalten der Verwaltungsbehörde zurückzuführen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |