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Ist aufgrund der örtlichen Besonderheiten des von der Verkehrsregelung betroffenen Straßenabschnitts bei einem beidseitigen Halten von Kraftfahrzeugen am Straßenrand zu befürchten, dass die verbleibende Breite der Fahrbahn für eine sichere Durchfahrt landwirtschaftlicher Fahrzeuge nicht ausreicht, ist die Einrichtung eines Halteverbots zur Vermeidung einer Gefahrenlage, die aus den besonderen örtlichen Verhältnissen folgt und das allgemeine Risiko einer Rechtsgüterbeeinträchtigung erheblich übersteigt, zwin-gend erforderlich. (Leitsätze des Gerichts) |