Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 19.12.2024: Zur Notwendigkeit eines Halteverbots bei unzureichender Fahrbahnbreite für landwirtschaftliche Fahrzeuge aufgrund örtlicher Besonderheiten




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 19.12.2024 - 14 K 3027/22) hat entschieden:

   Ist aufgrund der örtlichen Besonderheiten des von der Verkehrsregelung betroffenen Straßenabschnitts bei einem beidseitigen Halten von Kraftfahrzeugen am Straßenrand zu befürchten, dass die verbleibende Breite der Fahrbahn für eine sichere Durchfahrt landwirtschaftlicher Fahrzeuge nicht ausreicht, ist die Einrichtung eines Halteverbots zur Vermeidung einer Gefahrenlage, die aus den besonderen örtlichen Verhältnissen folgt und das allgemeine Risiko einer Rechtsgüterbeeinträchtigung erheblich übersteigt, zwin-gend erforderlich.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Entscheidung ergeht gemäß Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Soweit die Klägerin unter dem Antrag zu 1. die Aufhebung des Halteverbots begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Verkehrszeichen, mit denen das angegriffene Halteverbot eingerichtet wurde, Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) darstellen. Sie werden gemäß § 43 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-) Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes.

Die Klägerin ist im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Halteverbot auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin ist jedenfalls möglich, weil sie Anliegerin im unmittelbaren Geltungsbereich des verfahrensgegenständlichen Halteverbots ist. Die Klägerin kann daher geltend machen, die Voraussetzungen für die auch sie treffende Verkehrsbeschränkung nach einer der in § 45 StVO enthaltenen Ermächtigungen seien nicht gegeben. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann sie allerdings nur verlangen, dass ihre eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen werden.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Das angefochtene absolute Halteverbot vor dem Grundstück der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist dabei die Sach- und Rechtsalge zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil es sich bei der angegriffenen Verkehrsregelung um einen Dauerverwaltungsakt handelt.

Der rechtliche Maßstab für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergibt sich danach aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 6. März 2013 (BGBI I S. 367), zuletzt geändert durch Art. 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl I Nr. 411). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen dabei gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Erhöhte Anforderungen gelten insbesondere für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs, die nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO - unbeschadet der in Satz 4 bestimmten Ausnahmefälle - eine aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehende Gefahrenlage voraussetzen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine solche besondere Gefahrenlage setzt nicht voraus, dass eine Rechtsgüterbeeinträchtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, sondern es genügt eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Diese können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen, der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein.

Hiernach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die angegriffene Maßnahme der Beklagten erfüllt. Ob dabei für das verfahrensgegenständliche Halteverbot, welches lediglich den ruhenden Verkehr regelt, die erhöhten Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gelten, erscheint zweifelhaft,

vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 45 StVO Rn. 49e,

kann aber dahinstehen, weil auch eine besondere Gefahrenlage im Sinne der Vorschrift vorliegend jedenfalls gegeben ist.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Einrichtung des verfahrensgegenständlichen Halteverbots zur Vermeidung einer Gefahrenlage, die aus den besonderen örtlichen Verhältnissen folgt und das allgemeine Risiko einer Rechtsgüterbeeinträchtigung erheblich übersteigt, zwingend erforderlich ist. Denn nach dem durch den Einzelrichter im Ortstermin gewonnenen Eindruck, welcher durch das Protokoll sowie die zur Akte genommenen Lichtbilder dokumentiert worden ist, ist aufgrund der örtlichen Besonderheiten des von der Verkehrsregelung betroffenen Abschnitts der B.-straße bei einem beidseitigen Halten von Kraftfahrzeugen am Straßenrand zu befürchten, dass die verbleibende Breite der Fahrbahn für eine sichere Durchfahrt landwirtschaftlicher Fahrzeuge nicht ausreicht. Insofern besteht die konkrete Gefahr, dass es zu einer Behinderung des fließenden Verkehrs und zu Beschädigungen der durchfahrenden sowie geparkten Fahrzeuge kommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der betroffene Straßenabschnitt als Zufahrtsweg zu den landwirtschaftlichen Flächen südlich des Stadtteils R. dient, und daher regelmäßig von landwirtschaftlichen Fahrzeugen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genutzt wird, deren höchstzulässige Breite nicht wie allgemein bei 2,55 m, sondern bei 3,00 m liegt. Die im Ortstermin vom 00.00.0000 im Falle beidseitig abgestellter Fahrzeuge auf dem Grund der Fahrbahn gemessene verbleibende Durchfahrtbreite von 3,5 m genügt nicht für eine sichere Durchfahrt derartiger Arbeits- bzw. Zugmaschinen. Vielmehr erweist sich der bei einer Fahrzeugbreite von 3,00 m verbleibende Sicherheitsabstand von 0,5 m angesichts der besonderen örtlichen Verhältnisse als zu gering. Denn der Straßenabschnitt vor dem Grundstück der Klägerin weist - wie auch die angefertigten Lichtbilder verdeutlichen - eine zur Fahrbahnmitte hin verlaufende Senkung auf, wobei die hierdurch entstehende Fahrbahnschräge auf der östlich gelegenen Straßenseite deutlich stärker ausgeprägt ist als auf der anderen Straßenseite. Ein zwischen beidseitig abgestellten Fahrzeugen hindurchfahrendes Fahrzeug gerät dadurch in Schräglage, und nimmt daher schon faktisch einen breiteren Raum ein als bei rein waagerechter Betrachtung. Zudem erschwert die Schräglage insbesondere im Falle des Mitführens von Anhängern und Arbeitsgeräten, welche die Gesamtlänge des Fahrzeuges deutliche erhöhen und - auch bei ordnungsgemäßer Sicherung, vgl. § 22 StVO - aufgrund der Schräglage ausschwenken können, das sichere Manövrieren.

Soweit die Klägerin hinsichtlich der im Ortstermin gemessenen Durchfahrtbreite einwendet, dass das Fahrzeug des Nachbarn mit einem Abstand von 50 cm zum seitlichen Fahrbahnrand abgestellt war, folgt auch daraus keine andere Bewertung der Gefahrenlage. Denn es schließt die Annahme einer Gefahr nicht aus, wenn die sie begründenden Umstände ihrerseits auf einem verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer beruhen - etwa wie hier auf einem möglichen Verstoß gegen das in § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO enthaltene Gebot, zum Parken an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass ein gewisser Abstand parkender Fahrzeuge zum Straßenrand verkehrstechnisch bedingt üblich und unbedenklich ist,

vgl. Müller/Rebler, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 4. Auflage 2024, 5. Kap. Rn. 28,

Ginge man demnach - bei allgemeinerer Betrachtung - davon aus, dass auf dem nach der Messung im Ortstermin insgesamt 7,60 m breiten Straßenabschnitt vor dem Grundstück der Klägerin beidseitig Fahrzeuge mit einer durchschnittlichen Breite von 1,87 m (ohne Außenspiegel),

siehe https://www1.wdr.de/nachrichten/autos-laenger-breiter-100.html, zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2024,

in einem jedenfalls unbedenklichen Abstand zum Straßenrand von 15 cm abgestellt wären, verbliebe auch dann eine Durchfahrtbreite von nur 3,56 m, welche aufgrund der vorhandenen Fahrbahnschräge ebenfalls nicht für eine sichere Durchfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge einschließlich Anhängern und Arbeitsgeräten genügen würde.

Die hiernach bestehende objektive Gefahrenlage hat sich dabei auch bereits insofern teilweise verwirklicht, als es nach Mitteilung der betroffenen Landwirte bereits mehrfach zu Behinderungen bei der Nutzung des Straßenabschnitts gekommen ist. Dies ist jedenfalls auch insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig, als die Klägerin im Ortstermin selbst eingeräumt hat, schon einmal von der Landwirtin gebeten worden zu sein, ihr Fahrzeug umzuparken, um eine Durchfahrt zu ermöglichen. Dass die Beklagte vor diesem Hintergrund gerade aufgrund der Mittelung der Landwirte auf die problematische Verkehrssituation aufmerksam wurde und nach weiterer Ermittlung schließlich regelnd tätig geworden ist, ist nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat ferner das ihr nach § 45 Abs. 1 StVO zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin insoweit nur verlangen kann, dass ihre eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen.

Ermessensfehler sind demnach nicht gegeben.

Soweit für die Klägerin - wie zumindest ursprünglich gerügt - die Parkmöglichkeit unmittelbar vor ihrem Grundstück wegfällt, lässt sich daraus kein Ermessensfehler herleiten. Eine Verletzung der Interessen der Klägerin ist hiernach schon deshalb nicht gegeben, weil den Anliegern aus dem Straßenanliegergebrauch kein Anspruch darauf erwächst, dass Parkmöglichkeiten unmittelbar bei ihren Grundstücken oder in angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. Das bedeutet, dass es kein Recht auf einen eigenen Parkplatz vor bzw. in unmittelbarer Nähe eines Grundstücks gibt, das im Abwägungsprozess überhaupt hätte berücksichtigt werden müssen.

Soweit die Klägerin ferner geltend macht, dass die Einrichtung eines einseitigen Halteverbots Geschwindigkeitsüberschreitungen durch andere Verkehrsteilnehmer auf dem betroffenen Straßenabschnitt begünstige, sind auch hiernach ihre Interessen nicht unangemessen zurückgesetzt. Schutz gegenüber einer nicht hinnehmbaren Verkehrsbelastung besteht für die Klägerin bereits insofern, als auf dem Straßenstück eine Tempo-30 Zone eingerichtet ist. Im Übrigen ist die Beklagte bei dem Erlass des streitgegenständlichen Halteverbots zur Sicherung einer hinreichenden Durchfahrtsbreite im Rahmen ihrer Ermessensausübung nicht gehalten, etwaigen Verstößen gegen die eingerichtete Geschwindigkeitsbegrenzung (vorsorglich) durch entsprechende Gestaltung der Parksituation - etwa durch die von der Klägerin vorgeschlagene Einrichtung auf beiden Straßenseiten alternierender Parkplätze - entgegenzuwirken. Da die Beklagte diesbezüglich über einen Einschätzungsspielraum verfügt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie vorrangig auf Maßnahmen der Verkehrsüberwachung und ggfs. andere geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen setzt, um einer etwaigen Steigerung bzw. Häufung von Geschwindigkeitsüberschreitungen entgegenzuwirken,

Ohne dass es nach den vorgenannten Maßstäben entscheidungserheblich darauf ankäme, ist anzumerken, dass die Beklagte gleichwohl bereits mehrere Verkehrsmessungen durchgeführt und insofern substantiiert dargelegt hat, dass es zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Verkehrssituation im Hinblick auf Geschwindigkeitsüberschreitungen seit Einrichtung des Halteverbots gekommen ist.

Schließlich war die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch nicht gehalten, die betroffenen Landwirte auf andere Zufahrtswege zu den Ackerflächen zu verweisen und im Zuge dessen von der Einrichtung des Halteverbots abzusehen. Unabhängig davon, ob alternative Zufahrtswege zu den Ackerflächen überhaupt ganzjährig befahrbar wären, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf dem von dem Halteverbot betroffenen Straßenabschnitt dem fließenden (landwirtschaftlichen) Verkehr gegenüber dem - nach den vorstehenden Erwägungen ohnehin rechtlich nicht geschützten - Interesse der Klägerin, unmittelbar vor dem eigenen Grundstück halten zu dürfen, den Vorrang eingeräumt hat. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Straßenabschnitt vor dem Grundstück der Klägerin den direktesten Zufahrtsweg vom Stadtteil R. zu den im südlichen Bereich der B.-straße gelegenen Ackerflächen darstellt.

Da das angegriffene Halteverbot nach alledem rechtlichen Bestand hat, ist schließlich auch ein Anspruch auf Folgenbeseitigung durch Entfernung der Verkehrszeichen nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2024/14_K_3027_22_Urteil_20241219.html - DE:VGGE:2024:1219.14K3027.22.00

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