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1. Auch bei Erfüllung der körperlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes nur, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist.2. Ein Sonderparkrecht kommt dann nicht in Betracht, wenn auf eigenem Grund und Boden Parkmöglichkeiten bestehen oder in zumutbarer Weise geschaffen werden können oder sonst in ausreichender Menge Parkraum in unmittelbarer Nähe der Wohnung bzw. der Arbeitsstätte der schwerbehinderten Person vorhanden ist.3. Eine schwerbehinderte Person kann nicht darauf verwiesen werden, am Straßenrand vor der eigenen Garageneinfahrt über eine hinreichend gesicherte Parkmöglichkeit zu verfügen, wenn sich in diesem Bereich zugleich eine Bordsteinabsenkung befindet. Denn das nach § 12 Abs 3 Nr 5 StVO vor Bordsteinabsenkungen bestehende Parkverbot gilt grundsätzlich auch für den Zufahrtsberechtigten einer hinter der Bordsteinabsenkung befindlichen Einfahrt. (Leitsätze des Gerichts) |