|
Ein Anspruch auf Übermittlung von Halterdaten nach § 39 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der geltend gemachte Rechtsanspruch im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Ein solcher Zusammenhang ist nicht gegeben, wenn die Halterauskunft zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen durch den Verkauf gefälschter Produkte auf Flohmärkten benötigt wird, da dies eine rein zivilrechtliche Angelegenheit ohne Verkehrsbezug darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |