Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 09.10.2024: Kein Anspruch auf Halterdaten nach § 39 StVG bei Markenrechtsverletzung ohne Verkehrsbezug




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.10.2024 - 14 K 2771/24) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Übermittlung von Halterdaten nach § 39 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der geltend gemachte Rechtsanspruch im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Ein solcher Zusammenhang ist nicht gegeben, wenn die Halterauskunft zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen durch den Verkauf gefälschter Produkte auf Flohmärkten benötigt wird, da dies eine rein zivilrechtliche Angelegenheit ohne Verkehrsbezug darstellt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Entscheidung ergeht vorliegend durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte zudem gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthafte,

und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Übermittlung der begehrten Halterdaten zu. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten mit Bescheiden vom 12. März 2024 und 2. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Als Anspruchsgrundlage für das Auskunftsverlangen kommt § 39 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor.

§ 39 Abs. 1 StVG regelt die sogenannte einfache Registerauskunft. Danach sind die in Abs. 1 Nr. 1-11 der Vorschrift genannten Daten, wozu auch Name und Anschrift des Halters zählen, durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft). Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Übermittlung der Daten,

vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 10/5343 (BT-Drs. 10/5343), Seite 75 (Zu § 39); VG Augsburg, Urteil vom 14. Juli 2015 - Au 3 K 15.348 -, juris Rn. 22.

Voraussetzung für eine einfache Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG ist damit zunächst, dass es um verkehrsbezogene Ansprüche geht. Es muss ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bestehen, da sonst der Schutzzweck des § 39 Abs. 1 StVG nicht erfüllt ist.

Nach der Gesetzesbegründung zu § 39 StVG regelt die Vorschrift die Übermittlung von Daten für die Verfolgung von verkehrsbezogenen Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen. Es handelt sich um eine der häufigsten Formen der Registerauskunft, die von großer praktischer Bedeutung ist. Die Gründe hierfür liegen in der Vielzahl der täglichen Unfälle, Schäden und Verstöße im heutigen Straßenverkehr. Die entsprechenden Auskünfte an die geschädigten und verletzten Anspruchsteller müssen schnell und zuverlässig erteilt werden. Die Verkehrsopfer sind angewiesen auf die entsprechenden Registerauskünfte, um ihre Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen geltend machen zu können.

Die Verkehrsbezogenheit des Auskunftsrechts aus § 26 Abs. 5 StVZO a.F., dessen Nachfolgeregelungen § 39 Abs. 1 und 2 StVG sind, war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

erfüllt, wenn der Tatsachenvortrag des Antragstellers erkennen lässt, dass er durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr geschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt und deshalb aus vernünftigen Erwägungen daran interessiert ist, den Namen und die Anschrift des Halters und sonstige für ihn notwendige Tatsachen über das Kraftfahrzeug zu erfahren.

Ausreichend ist die Darlegung der Gründe; eine Glaubhaftmachung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erforderlich, da dies zu unverhältnismäßigem Aufwand bei den betroffenen Behörden führen würde.

Aus dem vorgetragenen Sachverhalt muss sich ergeben, dass die Daten zu mindestens zu einem der in § 39 Abs. 1 StVG genannten Zwecke benötigt werden. Die in § 39 StVG genannten Rechtshandlungen müssen dabei im Zusammenhang mit dem Bemühen des Datenempfängers um Realisierung eines Rechtsanspruchs "im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr beziehungsweise dort begangener Verstöße" stehen. Bei den meisten dieser Rechtshandlungen ist das Bestehen von Ansprüchen rund um ein Unfallgeschehen oder infolge nicht entrichteter Parkgebühren zu klären.

Vgl. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten durch das Kraftfahrt-Bundesamt; abrufbar unter: https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Telematik-Statistik-Verkehr-Bildung/Weiteres/UebermittlungKfzDatenDurchKBA.html.

Nach diesen Maßgaben ist vorliegend der erforderliche Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht gegeben. Ein Bezug zum Straßenverkehr i.S.d. Vorschrift ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich.

Die Klägerin als Herstellerin und Lizenznehmerin von Markenprodukten benötigt die Halterauskunft zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, denen etwaige Markenrechtsverletzungen durch den Verkauf von gefälschten Produkten auf Flohmärkten zugrunde liegen. Hierbei handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit ohne Verkehrsbezug. Die Klägerin ist weder durch das Fahrzeug selbst, noch durch seine Verwendung im Straßenverkehr geschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt worden. Der bloße Transport von gefälschten Produkten mit dem ordnungsgemäß im Straßenverkehr geführten Fahrzeug ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht geeignet, den erforderlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr herzustellen. Denn nach dem klaren Wortlaut der Norm muss gerade der geltend gemachte Rechtsanspruch im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Der Anspruch selbst muss also einen Bezug zum straßenverkehrlichen Geschehen haben. Dies ist in Bezug auf Ansprüche wegen Verstößen gegen das Markengesetz nicht der Fall. Das zeigt sich auch darin, dass die konkreten Forderungen hier nicht aufgrund der Verwendung des Kraftfahrzeugs oder einer sonstigen Beeinträchtigung im Straßenverkehr geltend gemacht werden, sondern allein aufgrund der gefälschten Produkte.

Auch die Voraussetzungen der letzten Variante des § 39 Abs. 1 StVG, wonach eine einfache Registerauskunft zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße erteilt werden kann, liegen nicht vor.

Es fehlt an einem im Straßenverkehr begangenen Verstoß. Ein solcher ist bei dem Transport von Waren im öffentlichen Verkehrsraum durch ein ordnungsgemäß zugelassenes Fahrzeug nicht gegeben. Selbst wenn man das Vorliegen von Markenrechtsverletzungen und einen Anspruch auf Unterlassung gegen die betroffenen Personen bejahte, so genügt der Umstand, dass sich das Fahrzeug, mit dem die gefälschten Produkte zum Zweck des Verkaufs transportiert und gelagert wurden, (auch) im Straßenverkehr befunden hat, nicht, um einen im Straßenverkehr begangenen Verstoß begründen zu können. Nach der vorgenannten Gesetzesintention soll die Halterauskunft insbesondere nach Unfällen, Schäden und anderen Verstößen im Straßenverkehr, die zu Schädigungen und Ansprüchen der verletzten Person geführt haben, diesen Personen dienen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Ein solcher oder damit vergleichbarer Verkehrsbezug ist durch den Transport von Parfumfälschungen und deren Verkauf auf Trödelmärkten nicht gegeben. Insofern ist - auch nach dem Vortrag der Klägerin - nicht das Fahrzeug im Straßenverkehr für die Markenrechtsverletzung ursächlich, sondern das Herstellen sowie der Besitz und Verkauf der gefälschten Ware.

Aus den genannten Gründen scheidet ebenfalls ein Anspruch nach § 39 Abs. 2 StVG aus, da die Vorschrift die Übermittlung von weiteren Daten als die nach Absatz 1 zulässigen vorsieht, wenn ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr besteht oder wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße. Dies ist hier nach oben Gesagtem nicht gegeben.

Schließlich folgt ein Anspruch auf Auskunft auch nicht aus § 39 Abs. 3 Satz 1 StVG. Danach dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übergegangenen Ansprüchen in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt (Nr. 1), ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre (Nr. 2) und die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte (Nr. 3).

Es handelt sich um kumulative Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die genannten Daten auch zur Durchsetzung von nicht verkehrsbezogenen Ansprüchen übermittelt werden. Es muss sich jedoch um Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur handeln; die Nutzung des Fahrzeugregisters soll insoweit beschränkt sein auf solche Ansprüche, an deren Durchsetzung ein öffentliches Interesse besteht. Verkehrsfremde zivilrechtliche Ansprüche - wie vorliegend - sind also gerade nicht erfasst

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/14_K_2771_24_Urteil_20241009.html - DE:VGD:2024:1009.14K2771.24.00

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