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Nach ständiger Rechtsprechung schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Kokain zählt, im Regelfall die Kraftfahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Zur Widerlegung der Regelvermutung genügt es nicht, auf einen lediglich einmaligen Konsum zu verweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |