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Eine Abschleppmaßnahme wegen Parkens im temporären Halteverbot ist rechtmäßig, wenn die Halteverbotsschilder ordnungsgemäß aufgestellt waren und durchgehend vorhanden waren. Ein Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der Verkehrszeichen besteht, da Schilder nach Lebenserfahrung nicht von Unbefugten versetzt oder entfernt werden. Im Gefahrenabwehrrecht kommt es auf ein Verschulden des Fahrers nicht an; der mit dem Halteverbot erlassene Verwaltungsakt wird wirksam, auch wenn Verkehrszeichen nicht exakt im rechten Winkel aufgestellt waren, sofern sie hinreichend wahrnehmbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |