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Verwaltungsgericht Köln v. 29.08.2024: Zur Bindungswirkung der Rechtskraft bei identischem Streitgegenstand über die Zuständigkeit zur Straßensperrung




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 29.08.2024 - 4 K 198/24) hat entschieden:

   Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Eine Identität des Streitgegenstandes kommt auch dann in Betracht, wenn unter Berufung auf denselben Lebenssachverhalt im Kern dasselbe Rechtsschutzziel wie im Vorprozess angestrebt wird, mag auch die Fassung der Anträge variieren. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils nach § 121 VwGO endet, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue, für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den damals gegebenen Umständen unterscheiden, dass eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedereinsetzung und Rechtskraft


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die Klage ist unzulässig.

Der Zulässigkeit der Klage steht die Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts vom 16. März 2001 - 4 K 2305/98 - gemäß § 121 VwGO entgegen.

Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. In diesem Umfang tritt materielle Rechtskraft ein, d.h. der durch das Urteil ausgesprochene Inhalt ist in jedem Verfahren zwischen den Beteiligten bindend. Das Institut der materiellen Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Es bezweckt, dass in einem neuen Verfahren keine dem rechtskräftigen Urteil widersprechende Entscheidung ergehen kann. Deshalb sind in einem späteren Prozess nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte an das rechtskräftige Urteil gebunden. Ein etwaiger Widerstreit zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit nach der Durchführung eines den rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahrens wird damit zu Gunsten des letzteren Prinzips entschieden.

Von entscheidender Bedeutung für die Bestimmung der Rechtskraft und ihrer Reichweite ist der Streitgegenstand. Soweit hierüber rechtskräftig entschieden ist, tritt materielle Bindungswirkung ein. Der Streitgegenstand besteht aus der erstrebten Rechtsfolge, die im Klageantrag zum Ausdruck kommt, und dem Klagegrund, d.h. dem Sachverhalt, aus dem sie sich ergeben soll. Die Rechtskraft bindet deshalb auch, wenn und soweit sich die entschiedene Frage in einem späteren Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand als (präjudizielle) Vorfrage stellt.

Eine Identität des Streitgegenstandes kommt auch dann in Betracht, wenn unter Berufung auf denselben Lebenssachverhalt im Kern dasselbe Rechtsschutzziel wie im Vorprozess angestrebt wird, mag auch die Fassung der Anträge variieren.

Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 121 VwGO Rn. 21.

Allerdings erfasst die inhaltliche Bindungswirkung aus § 121 VwGO nur die Entscheidung über den Streitgegenstand selbst.

Gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 121 VwGO ist die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz.

Bei einem klageabweisenden Urteil nehmen die tragenden Gründe an dessen Rechtskraft teil.

Diese Wirkung der Rechtskraft ist nicht auf den für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt beschränkt. Sie erstreckt sich auch auf spätere Zeiträume, solange sich die Sach- und Rechtslage nicht ändert. Dies rechtfertigt sich aus dem Sinn der Rechtskraft, dem Rechtsfrieden zu dienen und das Vertrauen in die Beständigkeit des Rechts zu schützen.

Alle rechtskräftigen Urteile stehen indes unter einem Geltungsvorbehalt des Fortbestehens der zugrunde gelegten Sach- und Rechtslage. Ändert sich in der Zeit nach Erlass des rechtskräftigen Urteils die Sachlage, so darf über das Rechtsverhältnis erneut entschieden werden; die Rechtskraft des Urteils steht dann einer erneuten - gleichen oder abweichenden - Sachentscheidung auf der Grundlage der veränderten Sachlage nicht entgegen. Ändert sich die entscheidungserhebliche Sachlage nach Eintritt der Rechtskraft, ist mit anderen Worten eine neue Entscheidung in der Sache und ein Rechtsstreit hierüber weder unzulässig noch präjudiziert.

Die Rechtskraftwirkung eines Urteils nach § 121 VwGO endet danach, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue, für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den damals gegebenen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Kammer an der begehrten Feststellung, dass die Klägerin bezüglich der Entscheidung zur Sperrung der Kitschburger Straße im Teilabschnitt zwischen Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße für den motorisierten Individualverkehr zuständig ist, durch die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 16. März 2001 - 4 K 2305/98 - gehindert.

Das rechtskräftige Urteil entfaltet Bindungswirkung für das hiesige Verfahren. Mit der Frage nach einer Zuständigkeit der Klägerin für die Sperrung der Kitschburger Straße liegt ein identischer Streitgegenstand vor. Dem steht nicht entgegen, dass der im hiesigen Verfahren gestellte Feststellungsantrag von dem Antrag im Verfahren 4 K 2305/98 in Details, nämlich dem betroffenen Straßenabschnitt sowie den Zeiten der Sperrung, abweicht. Es macht keinen Unterschied und führt im Ergebnis doch wieder auf einen identischen Streitgegenstand, dass die Klägerin seinerzeit beantragt hat, festzustellen, dass sie bezüglich der Entscheidung zur Sperrung des Straßenabschnitts der Kitschburger Straße in Lindenthal im Bereich des Stadtwalds während der schulischen Sommerferien in den täglichen Abendzeiten, d.h. von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr, zuständig sei,

während sie mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, dass sie bezüglich der Entscheidung zur (dauernden) Sperrung der Kitschburger Straße im Teilabschnitt zwischen Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße für den motorisierten Individualverkehr zuständig sei.

Ungeachtet dieser Abweichungen im Detail beruft sich die Klägerin doch auf denselben Lebenssachverhalt, der bereits dem Verfahren 4 K 2305/98 zugrunde lag, und strebt im Kern dasselbe Rechtsschutzziel an. In beiden Fällen steht inmitten, dass sie - und nicht der Beklagte - zuständig sei. Es geht der Klägerin nach wie vor um die Entscheidung der grundsätzlichen Frage, welchem Gremium die Kompetenz zur Sperrung der Kitschburger Straße zusteht. Welcher exakte Teilabschnitt der Kitschburger Straße sowie welche Tage von einer Sperrung betroffen sein sollen, ändert die Natur dieser Kompetenzabgrenzung nicht. In beiden Fällen erfolgt die Abgrenzung allein anhand der Frage, ob es sich bei der Sperrung der Kitschburger Straße als solches um eine Angelegenheit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW handelt, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk 3 (Lindenthal) hinausgeht. Die für die Kompetenzabgrenzung maßgebliche Bedeutung der Sperrung der Kitschburger Straße hängt weder von dem konkreten Zeitpunkt, der konkreten Dauer oder der konkreten Ausgestaltung einer Sperrung ab. Sie ergibt sich allein aus der (überbezirklichen) verkehrlichen Bedeutung der Kitschburger Straße als solcher.

Die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 16. März 2001 besteht auch weiterhin fort. Denn die entscheidungserhebliche Sachlage hat sich nach Eintritt der Rechtskraft nicht wesentlich geändert.

Die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage das erkennende Gericht seinerzeit die Klage abgewiesen und damit die Entscheidungszuständigkeit der Klägerin für eine Sperrung der Kitschburger Straße verneint hat, haben sich bis heute nicht wesentlich geändert. Weiterhin kommt der Angelegenheit eine wesentlich über den Stadtbezirk 3 hinausgehende und damit überbezirkliche Bedeutung zu.

Weiterhin genügt als selbständig tragender Grund dafür, die Zuständigkeit des Beklagten zu bejahen, dass die von der Klägerin beabsichtigte Sperrung stadtbezirksübergreifend zu erheblichen Erschwernissen bei Feuerwehr- und Rettungseinsätzen führen wird. Denn die Kitschburger Straße ist nach wie vor als Vorbehaltsroute für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im Vorbehaltsstraßennetz der Feuerwehr ausgewiesen. Damit perpetuiert sich die Funktion der Kitschburger Straße, den Feuerwehr- und Rettungsverkehr aufzunehmen, der bei Einsatzlagen dadurch entsteht, dass zur Zusammenstellung eines Löschzugs im sogenanntem "Rendezvousverfahren" eine Kräfteergänzung zwischen den in verschiedenen Stadtbezirken - Stadtbezirk 3 und 4 - gelegenen Feuer- und Rettungswachen erfolgt. Dass der Kitschburger Straße diese Funktion auch tatsächlich zukommt und es sich nicht lediglich um die Bewältigung ausschließlich stadtbezirksbezogenen Verkehrs von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen handelt, erschließt sich nach wie vor nachvollziehbar aus der konkreten Lage und Einbindung der Kitschburger Straße in das übrige Verkehrsnetz.

Eine wesentliche Änderung der Sachlage folgt insbesondere auch nicht aus einer etwaigen Relativierung der Bedeutung des Vorbehaltsstraßennetzes - und damit der Kitschburger Straße - für die Einsatzplanung der Feuerwehr. Dem Vorbehaltsstraßennetz der Feuerwehr Köln, dem die Kitschburger Straße weiterhin angehört, kommt bei der aktuellen Einsatzplanung der Feuerwehr und Rettungsdienste eine im Wesentlichen unveränderte Bedeutung zu. Hieran ändert weder die seit April 2020 durch die Feuerwehr Köln praktizierte Einsatzplanung nach der sogenannten "Schnellsten-Fahrzeug-Strategie" noch die Anwendung eines "Live-Routings" etwas.

Der Beklagte hat sowohl schriftsätzlich als auch dies vertiefend im Rahmen der umfassenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts erläutert, dass die Kitschburger Straße als Teil des Vorbehaltsstraßennetzes im Rahmen der aktuellen Einsatzplanung der Feuerwehr und Rettungsdienste unveränderte Bedeutung für die gesamtstädtische Gefahrenabwehr hat. Die zwischen der Feuer- und Rettungswache 3 in Lindenthal sowie der Feuer- und Rettungswache 4 in Ehrenfeld gelegene Kitschburger Straße bildet danach bei der Einsatzplanung nach wie vor eine Hauptverkehrsachse und zudem eine wichtige Verbindungsstraße zum Krankenhaus Hohenlind. Angesichts dessen ist die Kitschburger Straße für die Feuerwehr Köln aktuell weiterhin unverzichtbar. Dem entspricht es folgerichtig, dass die Feuerwehr einer Entfernung der Kitschburger Straße aus dem Vorbehaltsstraßennetz bis heute nicht zustimmt. Auch im Rahmen der aktuellen Einsatzplanung nach der "Schnellsten-Fahrzeug-Strategie", nach der die Disposition über die verfügbaren Einsatzmittel auf der Basis der schnellsten Eintreffzeit eines geeigneten Einsatzmittels am Einsatzort stattfindet, wird bei der Berechnung der Eintreffzeitprognose für das jeweilige Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeug von einer (vollständigen) Befahrbarkeit der Kitschburger Straße ausgegangen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht die Bedeutung des Vorbehaltsstraßennetzes der Feuerwehr für die Routenplanung von Einsatzfahrzeugen trotz fortschreitender technischer Entwicklungen und einer jedenfalls faktischen Möglichkeit der Nutzung von internetgestützten Ortungsdiensten weiterhin. Nach den überzeugenden und von Expertise getragenen Erläuterungen des Branddirektors G. in der mündlichen Verhandlung, denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, findet ein "Live-Routing" im engeren Sinne mit einer "Live-Berechnung" der Fahrtstrecke unter Berücksichtigung verschiedener Einflussgrößen wie der aktuellen Verkehrsbedingungen entsprechend einem verkehrsgestützten Routenplaner nicht statt. Das erkennende Gericht ist überzeugt, dass bei der Routenplanung der Feuerwehr Köln weiterhin ein analoger Stadtatlas, namentlich ein auf allen Einsatzfahrzeugen vorgehaltener Köln-Atlas in Papierform, verwendet wird. Weiterhin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich im Einsatzfall auf dem Alarmausdruck sowie auf dem digitalen Funkmeldeempfänger ein Hinweis auf die Seite im Köln-Atlas sowie das Planquadrat der entsprechenden Straße/Einsatzstelle befindet und Straßensperrungen etc. den betroffenen Einsatzkräften tagesaktuell in Form von Verkehrsinformationen zur Verfügung gestellt werden. In der Regel übernimmt bei Einsatzfahrten der Beifahrer die Navigation. Dem entspricht, dass in der Grundausbildung das prüfungsrelevante Modul "Ortskunde", das auf dem Vorbehaltsstraßennetz der Feuerwehr basiert, sowie der Umgang mit dem analogen Stadtatlas zum Ausbildungsinhalt gehören. Eine generelle Freigabe zur Nutzung von Routingdiensten auf privaten oder dienstlichen Smartphones ist nicht erteilt. Die reale Verkehrsführung und -leitung, insbesondere für Blaulichtfahrten, kann durch kommerzielle Routingdienste zudem auch nicht abgebildet werden. So können diese beispielsweise keine Befahrbarkeit von Einbahnstraßen oder eine Berechnung von Fahrzeiten unter Berücksichtigung des möglichen Überfahrens roter Ampeln abbilden. Je nach Einsatzszenario werden für die unterschiedlichen Einsatzmittel zudem verschiedene Anfahrtspunkte festgelegt, die in einem kommerziellen Routingdienst nicht vorhanden sind.

Dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag, mit dem diese eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage beantragt hat, welche Rolle das Vorbehaltsstraßennetz der Feuerwehr für die konkrete Einsatzfahrtroutenplanung bei der Stadt Köln habe, war bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil die Frage nach der Rolle des Vorbehaltsstraßennetzes der Feuerwehr auf eine Bewertung abzielt und einem Beweis nicht zugänglich ist.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Sachlage möglicherweise hinsichtlich der weiteren tragenden Gründe, auf die das erkennende Gericht sein klageabweisendes Urteil in dem Verfahren 4 K 2305/98 gestützt hat, wesentlich geändert hat. Denn bei der Feststellung, dass die von der Klägerin beabsichtigte Sperrung der Kitschburger Straße stadtbezirksübergreifend zu erheblichen Erschwernissen bei Feuerwehr- und Rettungseinsätzen führen werde, handelt es sich um eine bereits für sich tragende Begründung der überbezirklichen Bedeutung der Angelegenheit,

Die Klage ist zudem auch unbegründet.

Die Entscheidung, die Kitschburger Straße im Teilabschnitt zwischen Friedrich-Schmidt-Straße und Haydnstraße für den motorisierten Individualverkehr zu sperren, fällt nicht in die Zuständigkeit der Klägerin.

Wie bereits im Rahmen der Unzulässigkeit der Klage im Einzelnen ausgeführt, würde die von der Klägerin beabsichtigte Sperrung stadtbezirksübergreifend zu erheblichen Erschwernissen bei Feuerwehr- und Rettungseinsätzen führen. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 GO NRW entscheiden die Bezirksvertretungen aber nur in Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.

Ausschlaggebend für die Abgrenzung zwischen Angelegenheiten mit überbezirklicher Bedeutung und solchen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, sind Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des jeweiligen Entscheidungsgegenstandes.

Näher dazu, wann Angelegenheiten überbezirklicher Bedeutung vorliegen und den fehlenden Möglichkeiten, via Ortsrecht darüber zu disponieren: OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1992 - 15 A 990/91 -, juris, Rn. 88 f., 117; OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2009 - 15 A 770/07 -, juris, Rn. 40; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 - 1 K 833/96 - NWVBl. 1997, 402, 403; VG Köln, Urteil vom 16. März 2001 - 4 K 2305/98 -, juris, Rn. 45, 52, 54; VG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 4 K 5062/23 - (n.v.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne der § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

10.000 €

festgesetzt.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2024/4_K_198_24_Urteil_20240829.html - DE:VGK:2024:0829.4K198.24.00

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