|
Die Antragsbefugnis gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung, die in Form von Verkehrszeichen bekanntgemacht wird, setzt voraus, dass der Antragsteller zum Adressatenkreis der Anordnung zählt und von dem Ge- bzw. Verbot in dieser Eigenschaft betroffen ist. Die Möglichkeit der Benutzung einer Straße zum Zwecke des Haltens oder Parkens gehört nicht zum grundrechtlich gesicherten Anliegergebrauch. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |