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Die Ablehnung der Zustimmung der Straßenbaubehörde nach § 25 Abs. 1, Abs. 2 StrWG NRW für die Errichtung einer Toranlage an einer Kreisstraße ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen einer Ortsdurchfahrt nach § 5 Abs. 1 StrWG NRW nicht vorliegen und keine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Eine geschlossene Ortslage im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW setzt eine zusammenhängende Bebauung voraus, bei der unbebaute Grundstücke die bebauten nicht um eine Vielzahl übertreffen. Die Zustimmung darf nur bei einer konkreten Gefahrenbeurteilung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls versagt werden, wobei kein Entscheidungsspielraum besteht und eine ins Gewicht fallende Veränderung der Verkehrssituation nicht vorliegen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |