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Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt uneingeschränkt auch im Straßenverkehrsrecht und für verkehrsrechtliche Anordnungen, insbesondere gegen die Einrichtung von Fahrradstraßen mittels Verkehrszeichen. Ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für vorbeugenden Rechtsschutz liegt nicht vor, wenn es dem Antragsteller zumutbar ist, den Beginn der Errichtungsmaßnahmen (Bekanntgabe der Allgemeinverfügungen) abzuwarten und erst dann vorläufigen Rechtsschutz zu ersuchen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |