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Im Gebührenrecht verbietet sich die analoge Anwendung von Tarifstellen der GebOSt, da nur solche Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, für die ausdrücklich ein Gebührentatbestand geschaffen wurde. Die Festsetzung einer Gebühr für eine 'sonstige Anordnung FZV/StVZO' nach Tarifstelle 254 GebOSt erweist sich als rechtswidrig, wenn die Behörde das ihr zustehende Rahmenermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat, insbesondere bei Abweichung von typisierten Fällen ohne einzelfallbezogene Begründung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |