Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 07.05.2024: Verkehrsberuhigung: Anspruch auf Neubescheidung zusätzlicher straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen in verkehrsberuhigten Bereichen




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 07.05.2024 - 10 K 176/18) hat entschieden:

   Die Kläger haben einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf zusätzliche straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in einem verkehrsberuhigten Bereich. Eine Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde ist erst dann eröffnet, wenn eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs vorliegt, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17. November 2017 verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 3. November 2017 auf zusätzliche straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur weiteren Verkehrsberuhigung in dem verkehrsberuhigten Bereich Burgstraße / Vogelsangstraße in Stolberg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


A. Die erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig.

Sie ist als Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn die Kläger begehren die Neubescheidung ihres - erneuten - Antrags vom 3. November 2017 auf zusätzliche straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur weiteren Verkehrsberuhigung nach § 45 StVO. Das Gericht versteht insoweit das Schreiben der Beklagten vom 17. November 2017 als einen diesen Antrag der Kläger ablehnenden Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nicht maßgeblich ist insoweit, dass das Schreiben der Beklagten nicht ausdrücklich einen Bescheidtenor aufweist und auch keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Denn die Beklagte setzt sich mit dem konkreten Antrag der Kläger auseinander und ihren Ausführungen lässt sich eindeutig entnehmen, dass sie einen Anspruch der Kläger verneint und weitere Maßnahme zur Verkehrsberuhigung ablehnt.

Die Kläger sind als Anlieger zudem klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, da sie eine Verletzung von geschützten Rechtspositionen, wie ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Gesundheit und ihres Eigentumsrechts, durch die Verkehrsbelastung in der Burgstraße geltend machen. Ein diesbezügliches subjektives öffentliches Recht kann den Klägern aus § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 9 StVO zustehen, wonach die Straßenverkehrsbehörden auch in verkehrsberuhigten Bereichen die notwendigen Anordnungen zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung sowie zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen treffen. Zwar dienen die Bestimmungen des § 45 StVO grundsätzlich nur dem Schutz der Allgemeinheit und sind nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner ausgerichtet. Sie dienen aber auch den privaten Interessen eines Straßenanliegers, denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Einzelne ausnahmsweise einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben kann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfasst insoweit auch die Grundrechte wie die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) und das Eigentum, dem auch der Anliegergebrauch unterfällt (Art. 14 Abs. 1 GG).

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, da es eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 2 VwGO gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht bedurfte und mangels Rechsbehelfsbelehrung die Klage fristgerecht binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids erhoben werden durfte, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

B. Die Klage ist auch begründet.

Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Neubescheidung ihres Antrags auf zusätzliche straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in dem verkehrsberuhigten Bereich Burgstraße / Vogelsangstraße, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Die ermessenseröffnenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO liegen vor.

1. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Sie treffen nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 und 3 StVO auch die notwendigen Anordnungen zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in verkehrsberuhigten Bereichen. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 StVO bietet insoweit die Rechtsgrundlage für notwendige Maßnahmen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO für die Sonderbereiche Fußgängerbereich und verkehrsberuhigter Bereich.

Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs - wie vorliegend begehrt - dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO). Die Vorschriften des § 49 Abs. 9 Satz 1 und Satz 3 StVO modifizieren und konkretisieren die Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, da sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an dessen Tatbestandsvoraussetzungen stellen und nicht die Ermessensausübung betreffen.

Die Anwendung des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ist vorliegend auch nicht gemäß Satz 4 Nr. 5 StVO ausgenommen, da es sich bei dem hier streitgegenständlichen verkehrsberuhigten Bereich nicht um einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich im Sinne von § 45 Abs. 1d StVO handelt.

Eine Ermessensentscheidung ist der Straßenverkehrsbehörde danach erst dann eröffnet, wenn eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs vorliegt. Diese muss - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sein und - zweitens - das allgemeine Verkehrsrisiko für eine Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigen. Die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung umfassen - wie bereits oben dargelegt - auch die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 GG) und im Vorfeld dazu auch den Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen.

Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z. B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein.

Das Vorliegen einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bestimmt sich nicht allein nach einem Aspekt, sondern wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst.

Ihre Annahme setzt nicht voraus, dass sich ein Schadenfall bereits realisiert hat. In den regelmäßig vorliegenden Fällen, in denen es bei der Verkehrsbeschränkung bzw. dem Verkehrsverbot um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte geht, wird auch eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht gefordert. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke der Straße eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahrenlage im Hinblick auf die durch § 45 StVO geschützten Rechtsgüter darstellt und die Befürchtung naheliegt, dass ohne eine gefahrmindernde Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dort Schadensfälle eintreten werden.

Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose, für deren Tatsachenbasis der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich ist.

2. Ausgehend hiervon hat das Gericht nach den aus dem vorliegenden und dem vorherigen Klageverfahren sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorgängen gewonnenen Erkenntnissen die Überzeugung erlangt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass auf Grund der aktuellen örtlichen Verhältnisse der in einem verkehrsberuhigten Bereich vorgesehene Aufenthalt von Fußgängern und spielenden Kindern derzeit jedenfalls werktags tagsüber in dem streitgegenständlichen Straßenzug faktisch nicht ohne eine das allgemeine Verkehrsrisiko für eine Beeinträchtigung erheblich übersteigende Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit möglich ist.

a. Der streitgegenständliche Straßenzug ist durch besondere örtliche Verhältnisse gekennzeichnet. Diese ergeben sich vorliegend aus seiner Kennzeichnung als verkehrsberuhigter Bereich, seinem Ausbau und den konkreten örtlichen Gegebenheiten sowie dem derzeitigen Verkehrsaufkommen.

aa. Die durch Verkehrszeichen 325.1/2 als verkehrsberuhigt gekennzeichneten Bereiche müssen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 42 StVO/Zeichen 325.1/2 durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein. Nach der Erläuterung zu Verkehrszeichen 325.1 in der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO müssen in einem verkehrsberuhigten Bereich Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen Fahrzeugführer warten. Fußgänger dürfen wiederum den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Fußgänger dürfen zudem die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

Nach der Begründung des Verordnungsgebers zu Zeichen 325,

abgedruckt in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, zu § 42 StVO Rn. 147,

wird durch die Vorschrift die Differenzierung der einzelnen Straßenteile nach Benutzungsarten aufgehoben und bedarf es dazu erheblicher baulicher Veränderungen auch im Interesse der Verkehrssicherheit. Alle Fahrzeugarten sind gehalten, Schrittgeschwindigkeit zu fahren, wobei es sich um eine sehr langsame Geschwindigkeit handelt, die wesentlich unter 20 km/h liegen muss. Ferner wird ein Vorrang der Fußgänger normiert.

bb. Die örtlichen Gegebenheiten sind in dem streitgegenständlichen Straßenzug durch teilweise sehr beengte Verhältnisse gekennzeichnet. Der ca. 5 m bis 6 m breite Straßenzug ist niveaugleich ohne separate Gehwege ausgebaut und der befahrbare Bereich beträgt in der Regel 4,20 m, da er durch weitere Straßenmöblierung eingegrenzt ist. Da der Straßenzug in beide Richtungen befahrbar ist, muss im Begegnungsfall der Verkehr stellenweise ausweichen bzw. warten, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Darüber hinaus wird der Straßenzug regelmäßig auch mit in der Regel 12 m langen Bussen befahren. Die für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr gemeinsam zur Verfügung stehende Verkehrsfläche ist streckenweise sehr beengt und die Burgstraße auf Grund einer leichten Verschwenkung auch in ihrer Übersichtlichkeit eingeschränkt. Darüber hinaus grenzen die Hauseingänge teilweise unmittelbar an die Straße bzw. Fahrbahn.

cc. Auf Grund der von dem Gericht veranlassten Verkehrserhebung aus November 2023 wurde eine durchschnittliche Verkehrsstärke an Werktagen (DTVw) von 1.022 Kfz/24h mit einer Verkehrsstärke in den Spitzenstunden von 112 Kfz/h ermittelt.

b. Diese besonderen örtlichen Verhältnisse führen zu einer qualifizierten Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. Vor allem ist das derzeitige Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der beengten örtlichen Verhältnisse - immer noch - so hoch, dass für Fußgänger und spielende Kinder, deren Aufenhalt im verkehrsberuhigten Straßenbereich vorgesehen ist, eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefährdung für Leib und Leben besteht.

aa. Konkrete Vorgaben zur zulässigen Verkehrsdichte bzw. -belastung in einem verkehrsberuhigten Bereich bestehen - bis auf die bereits oben aufgeführte Anforderung nach der VwV-StVO, dass diese nur "sehr gering" sein darf - insoweit nicht. Wegen der Aufgabe des Separationsprinzips kommt allerdings bereits die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs dann nicht in Betracht, wenn die Straße einen regen Durchgangs- oder Zielverkehr aufweist.

Eine generelle Zugrundelegung der in den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) als verträglich angegebenen Verkehrsstärke von bis zu 150 Kfz/h für "Wohnwege", deren Straßenraum meist auch schmal ist und dessen Nutzung sich die Verkehrsteilnehmer ebenfalls teilen,

vgl. RASt 06, S. 36 ff.

ist für die Beurteilung einer Gefahrenlage in einem verkehrsberuhigten Bereich nicht angezeigt, da es sich bei dem Begriff des Wohnwegs nicht um einen straßenverkehrsrechtlichen Begriff handelt. Die Vorgaben der Richtlinie sind auf die Planung und den Entwurf von Stadtstraßen ausgerichtet und die Angaben zur Verkehrsstärke dienen dem jeweiligen Straßenausbau. Sie orientieren sich nicht an den oben dargelegten Vorgaben der StVO sowie der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Ob ein Wohnweg als verkehrsberuhigter Bereich anzusehen ist, hängt vielmehr von der verkehrsrechtlichen Kennzeichnung ab. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob auf Grund einer konkreten Verkehrsdichte eine Gefahrlage besteht, sind insoweit die Umstände des konkreten Einzelfalls.

In der Rechtsprechung wird eine Gefahrenlage in einem verkehrsberuhigten Bereich teilweise bereits bei einer Verkehrsdichte zu den Hauptverkehrszeiten morgens und spätnachmittags von mehr als 20 Kfz/h angenommen.

Das OVG Rheinland-Pfalz,

vgl. Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 A 10976/11 -, juris Rn. 36, nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 - 3 B 59.12 -, juris,

hat demgegenüber eine qualifizierte Gefahrenlage bei einer durchschnittlichen Verkehrsdichte an Werktagen von 758 Kfz/24 und 52 - 69 Fahrzeugen pro Stunde am Nachmittag verneint und das Verwaltungsgericht Köln eine Verkehrsbelastung von bis zu 30 Kfz/h mit einer werktäglichen DTV von 300 - 350 Kfz/24h als gering angesehen.

Vgl. Urteil vom 14. März 2014 - 18 K 2097/12 -, juris Rn. 37.

bb. Zwar ist vorliegend erkennbar, dass sich das Verkehrsaufkommen im Vergleich zu der durch die XY im Jahr 2016 festgestellten DTVw von 2.522 Kfz/24h nach der im Jahr 2018 durch die Beklagte errichteten Durchfahrtskontrolle mittels einer Lichtsignalanlage um fast 60 % reduziert hat und die mittlere Verkehrsstärke in den Tagesstunden (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) aktuell bei 55 Kfz/h liegt. Auch liegt damit die erreichte Reduzierung der Verkehrsbelastung über der von der XY im Jahr 2016 prognostizierten Verminderung der Verkehrsbelastung von 25 % und es ist ersichtlich, dass ein großer Teil des zuvor den verkehrsberuhigten Bereich belastenden Durchgangsverkehrs unterbunden werden konnte.

Dennoch ist die vorliegende werktägliche Verkehrsdichte für den streitgegenständlichen verkehrsberuhigten Bereich nach wie vor als zu hoch anzusehen, denn sie ermöglicht werktags über den Tag nicht die gefahrlose Wahrnehmung der mit einem verkehrsberuhigten Bereich verbundenen Aufenthaltsfunktion von Fußgängern oder gar spielenden Kindern. Insoweit lässt sich auf Grund der Ergebnisse der Verkehrszählung festzustellen, dass zum einen lediglich an Sonntagen das Verkehrsaufkommen bei 662 Kfz/24h bzw. unter 60 Kfz/h und werktäglich lediglich in der Zeit bis 7.00 Uhr und ab 20.00 Uhr unter 50 Kfz/h liegt. Demgegenüber liegt das werktägliche Verkehrsaufkommen insbesondere während der Nachmittagsstunden meist in einem Bereich zwischen 70 - 90 Kfz/h und teilweise sogar über 100 Kfz/h, wie die in der Verkehrserhebung festgehaltene Spitzenstunde am Montag, 23. Oktober 2023, zwischen 15.45 Uhr und 16.45 Uhr mit 112 Kfz/h. Dies bedeutet für die Nachmittagsstunden, dass an einem Fußgänger, der an einem Ort in dem Bereich verweilt, in der Spitzenstunde alle 32 Sekunden ein Fahrzeug vorbeifährt. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass in dem Straßenzug auch Schwerlastverkehr (mit einer DTVw von 58 GV/24h) stattfindet, der hauptsächlich aus dem Busverkehr und in geringem Umfang aus Lieferverkehr besteht. Wegen der auf Grund der Engstellen eingerichteten Lichtzeichenanlage kommt es regelmäßig auch zu Wartezeiten für die entgegenkommenden Fahrzeuge, die zu Ampelstaus führen mit der Folge, dass die Fahrzeuge nach Abwarten der Rotphase häufig in einer Kolonne hintereinander weiterfahren.

Zur Überzeugung der Kammer ist zu diesen Tageszeiten der in dem verkehrsberuhigten Bereich vorgesehene überwiegende Aufenthalt von Fußgängern und insbesondere spielenden Kindern im Straßenbereich auch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit nicht mehr ohne eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefährdung möglich. Die für diesen Bereich geltende Schrittgeschwindigkeit ist - wie bereits ausgeführt - eine sehr langsame Geschwindigkeit, die in etwa der eines normal gehenden Fußgängers entspricht. Es kann dahinstehen, ob dies eine Geschwindigkeit von maximal 7, 10 oder 15 km/h bedeutet. Sie muss jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegen.

Vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 42 StVO Rn. 147 und 181, m. w. N.

Bei einer solch langsamen Geschwindigkeit des gesamten Fahrzeugverkehrs, also nicht nur von Pkw, sondern auch von Mopeds, Mofas und Fahrrädern, besteht zwar grundsätzlich eine erheblich geringere Gefahr für Personen, die sich in einem verkehrsberuhigten Bereich auf der Straße aufhalten, als auf sonstigen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften, auf denen eine Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h zulässig ist (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Dies gilt auch für spielende Kinder, zumal für Fahrzeugführer in verkehrsberuhigten Bereichen die besondere Sorgfaltspflicht besteht, sich auf plötzlich auftauchende Kinder einzustellen.

Bei der vorliegend gegebenen werktäglichen Verkehrsdichte zu den Spitzenstunden am Nachmittag ist jedoch ein gefahrloser Aufenthalt und vor allem ein gefahrloses Spielen durch Kinder, die in der Regel während der Schulzeiten die Nachmittagsstunden als Spielzeit nutzen, nicht möglich. Vielmehr können sich Fußgänger wegen der kurz nacheinander durchfahrenden Fahrzeuge bzw. der in kurzer Zeit erfolgenden Überholvorgänge durch Fahrzeuge nur dann noch gefahrlos in dem Bereich aufhalten, wenn sie sich nahe entlang der Häuser bewegen bzw. anhalten, um etwa einen Bus oder mehrere Fahrzeuge vorbeifahren oder im Fall von aufeinandertreffendem Gegenverkehr diese passieren zu lassen. Spielende oder in dem Bereich umherlaufende Kinder sind während dieser Zeit wegen der überwiegenden Belegung der Straße mit Kraftfahrzeugen einer besonderen Unfallgefahr ausgesetzt. Eine derartige Nutzung des verkehrsberuhigten Bereichs ist dadurch zu den Spitzenstunden faktisch ausgeschlossen. Dem steht auch nicht die in der damaligen ergänzenden Stellungnahme der XY vom 27. Dezember 2016 prognostizierte spürbare Verbesserung für Fußgänger hinsichtlich der Belegung der Straße entgegen. Wie bereits ausgeführt, hat die von der Beklagten eingerichtete Durchfahrtskontrolle tatsächlich bereits eine deutliche Verbesserung zur damaligen Verkehrsbelastung erreicht. Dennoch ist die Belegung des Straßenzugs mit in den Spitzenstunden über 100 Kfz/h am Nachmittag in einem verkehrsberuhigten Bereich als zu hoch anzusehen, da insbesondere ein gefahrloses Spielen von Kindern auf der Straße nicht mehr möglich ist.

cc. Soweit die Kläger darüber hinaus darauf hinweisen, dass die vorgegebene Schrittgeschwindigkeit häufig nicht eingehalten werde und auch die von der Städteregion Aachen im April 2023 durchgeführte Geschwindigkeitsmessung ergeben hat, dass die Geschwindigkeitsüberschreitungsquote bei 35,8 % bzw. 26 % lag, erhöhen diese Überschreitungen zwar zusätzlich die Gefahrensituation für die Fußgänger. Verkehrsrechtswidriges Verhalten der Verkehrsteilnehmer beruht jedoch regelmäßig nicht auf örtlichen Besonderheiten.

Der durch das verkehrsrechtswidrige Verhalten der Fahrzeugführer begründeten Gefahrensituation ist insoweit nicht mit einer Anordnung weiterer verkehrsrechtlicher Maßnahmen - wie etwa einer Sackgasse mit versenkbaren Pollern, einer Einbahnstraße, etc. - zu begegnen, da dies keinen Einfluss auf die Geschwindigkeitsüberschreitung hätte. Soweit die zulässige Höchstgeschwindigkeit bzw. gebotene Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten wird, ist vielmehr durch häufigere Geschwindigkeitskontrollen auf eine Einhaltung hinzuwirken. Dies stellt allerdings keine verkehrsrechtliche Anordnung dar und obliegt zudem der Städteregion Aachen.

II. Den Klägern steht nach allem ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten zu.

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO gegeben, verbleibt der Behörde für ihre Entscheidung, ob und wie sie eingreifen will, ein Ermessensspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen.

1. Es spricht allerdings bereits Überwiegendes dafür, dass die Beklagte hinsichtlich der beantragten zusätzlichen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung schon gar kein Ermessen ausgeübt hat und insoweit von einem Ermessensausfall auszugehen ist. Denn sie hat ausweislich des ablehnenden Bescheids und ihres bisherigen Vorbringens weitere Maßnahmen wegen der 2018 eingerichteten Durchfahrtskontrolle und der damit erreichten Verkehrsreduzierung abgelehnt und insoweit bereits eine qualifizierte Gefahrenlage und damit das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die beantragte Verkehrsregelung gerade verneint.

Soweit sie darauf verweist, dass sie bereits vor Einrichtung der Durchfahrtskontrolle im Jahr 2018 im Rahmen des damaligen Verwaltungsverfahrens umfänglich ihr Ermessen ausgeübt habe, ist dies erkennbar nicht ausreichend. Denn dies stellt jedenfalls schon deshalb keine fehlerfreie Ermessensausübung dar, weil diese Ermessenserwägungen sich nicht auf den streitgegenständlichen Antrag der Kläger bezogen und ihnen zudem eine andere Ausgangslage zugrunde lag, sie daher die derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten überhaupt nicht berücksichtigt haben können. Die Beklagte ist vielmehr unter Berücksichtigung der nach den obigen Ausführungen - weiterhin - bestehenden qualifizierten Gefahrenlage in dem verkehrsberuhigten Bereich gehalten, das ihr zustehende Ermessen mit Blick auf zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Verkehrsberuhigung - erneut - auszuüben.

2. Bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens nach § 40 VwVfG NRW hat die Beklagte im Rahmen des Zwecks der Ermächtigungsgrundlage eine Gesamtbilanz der Folgen unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls vorzunehmen. Bei der Ermessensentscheidung über eine verkehrsrechtliche Anordnung zur weiteren Verkehrsberuhigung hat sie daher hinsichtlich der Frage, ob sie einschreitet und bejahendenfalls mit welcher Maßnahme, neben den Interessen der Betroffenen sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer sowie die Verkehrsbedeutung der betroffenen Straße, als auch die Interessen der Anlieger anderer Straßen, die etwa durch die Maßnahmen betroffen sein können, zu würdigen, und zwar vor dem Hintergrund der hier erfolgten Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich. Zu prüfen ist auch, ob die Verhältnisse nur um den Preis gebessert werden können, dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten. Das Interesse eines betroffenen Anliegers darf sie bei Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange um so eher zurückstellen, je geringer der Grad der Beeinträchtigung bzw. der Gefährdung ist. Umgekehrt müssen bei erheblichen Beeinträchtigungen bzw. Gefährdungen die entgegenstehenden Interessen von einigem Gewicht sein.

Hinsichtlich der Auswahl der Mittel, mit denen eine konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, muss im Übrigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Bei der Frage, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht, steht der Beklagten als Straßenverkehrsbehörde aufgrund ihres Sachverstandes und ihres Erfahrungswissens eine Einschätzungsprärogative zu.

3. Bei der erneuten Ermessensentscheidung wird aus Sicht des Gerichts hinsichtlich der allgemeinen Verkehrsinteressen und der Verkehrsbedeutung u. a. zu berücksichtigen sein, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bereich um einen im Stadtzentrum bzw. der Altstadt von Stolberg gelegenen Straßenzug handelt, der nicht in einem reinen bzw. allgemeinen Wohngebiet liegt. Nach den Ausweisungen im Bebauungsplan handelt es um ein Kerngebiet (MK), welches nach § 7 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Kultur dient. Dementsprechend befinden sich auch Einzelhandelsbetriebe und Gaststätten in dem Bereich und bereits dieser Umstand führt zu einem gewissen Verkehrsaufkommen, etwa durch die Belieferung der Betriebe. Darüber hinaus sind auch weiterhin die bestehenden Interessen des ÖPNV, die von der ASEAG noch einmal im August 2023 dargelegt wurden, einschließlich des Schülerverkehrs insgesamt zu erfassen, in die Entscheidung einzustellen und zu gewichten.

Ferner hat der Straßenzug auf Grund seiner innerstädtischen Lage auch Zugangs- bzw. Zufahrtsbedeutung für die Anlieger bzw. Anwohner der angrenzenden Straßen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche Verkehrsteilnehmer als "Anlieger" einer für den Verkehr gesperrten Straße in Betracht kommen können, welche sie befahren (müssen), um direkt (unmittelbar) zu der Straße zu gelangen, an der sie anliegen oder in welchem der Verkehr mit einem Anlieger erfolgen soll. Nicht dazu gehören jedoch diejenigen, deren Durchfahrt mit dem Zweck verbunden ist, über weitere Straßen die eigene Anliegerstraße zu erreichen.

In diesem Zusammenhang ist allerdings aus Sicht der Kammer bei der Gewichtung der unterschiedlichen "Anliegerinteressen" auch die jeweilige Betroffenheit durch die festgestellte Gefahrenlage für Leib und Leben zu berücksichtigen. Unmittelbar durch die weiterhin bestehende Verkehrsbelastung und die damit verbundene Gefährdung betroffen sind die Anlieger/Anwohner des verkehrsberuhigten Straßenzugs. Diesbezüglich wurde bereits in der von der Beklagten eingeholten Verkehrserhebung durch die XY im Jahr 2016 zudem für die Burgstraße eine 60 % höhere Verkehrsbelastung als für die übrigen Bereiche festgestellt. Soweit die Beklagte in ihre damalige Entscheidung betreffend die Anordnung der Durchfahrtskontrolle auch das Interesse der Anlieger umliegender Straßen, den Straßenzug weiterhin als Durchfahrtsmöglichkeit nutzen zu können, jedenfalls bei der Erfassung des Kreises der Durchfahrtsberechtigten einbezogen hat, ist dies im Hinblick auf die bestehende höhere Verkehrsbelastung für die Anlieger/Anwohner des verkehrsberuhigten Bereichs - insbesondere der Burgstraße - bei der Ermessensentscheidung erneut zu gewichten. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass etwa für die Anlieger/Anwohner der Hastenrather Straße und der dort umliegenden Straßen auch eine Erreichbarkeit über den Burgholzer Graben (K 6) zur Verfügung steht.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Kammer berücksichtigt dabei, dass die Kläger die Klage hinsichtlich der ursprünglich begehrten baulichen Maßnahmen zurückgenommen haben und die Beklagte hinsichtlich der aufrechterhaltenen Klage vollständig unterliegt. Die tenorierte Kostenquotelung entspricht dem jeweiligen Maß von Obsiegen und Unterliegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2024/10_K_176_18_Urteil_20240507.html - DE:VGAC:2024:0507.10K176.18.00

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