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Die Kläger haben einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf zusätzliche straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in einem verkehrsberuhigten Bereich. Eine Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde ist erst dann eröffnet, wenn eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs vorliegt, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |