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Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ERegG von der Anwendbarkeit des § 12 ERegG ausgenommen, wenn es zwar ausschließlich im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr tätig ist, dies jedoch nicht auf einem Netz geschieht, das nur für die Durchführung solcher Schienenverkehrsdienste bestimmt ist (hier: Nutzung des Netzes der DB InfraGO AG). Über einen Antrag auf Befreiung von der Anwendung des § 12 Abs. 2 ERegG nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ERegG ist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |