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1. Ein einheitlicher Gebührensatz für Fahrbahn- und Gehwegreinigung kann der Gebührenerhebung dann nicht zu Grunde gelegt werden, wenn eine dieser Teilleistungen nicht erbracht wird. 2. Es steht nicht im Ermessen des Satzungsgebers zu bestimmen, was im Sinne des Gesetzes Fahrbahn- und was Gehwegreinigung ist, weil er an die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NRW gebunden ist und danach Fahrbahnreinigung qualitativ etwas anderes ist als Gehwegreinigung. (Leitsätze des Gerichts) |