Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 10.10.2024: Rückkehrpflicht von Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG): Verfassungsmäßigkeit, Unionsrechtskonformität und Haftung für Subunternehmer




Das Landgericht Köln (Urteil vom 10.10.2024 - 81 O 13/24) hat entschieden:

   Die Rückkehrpflicht für Mietwagen nach § 49 Abs. 4 PBefG ist verfassungs- und unionsrechtskonform; verfassungsrechtliche Bedenken wegen Art. 20a GG (Umweltschutz durch Leerfahrten) greifen nicht durch, da dem Umweltschutz kein vorbehaltloser Vorrang vor der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs zukommt. Ein Beförderungsunternehmen ist auch für Verstöße seiner Subunternehmer gegen die Rückkehrpflicht verantwortlich, da es eine eigene Sorgfaltspflicht zur Überwachung und Durchsetzung des rechtskonformen Verhaltens bei der Ausführung des Beförderungsauftrags trifft.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein


Tenor:

1.

Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im Wettbewerb nach Ausführung eines Beförderungsauftrages mit einem Mietwagen die Rückfahrt zum Betriebssitz nicht unverzüglich anzutreten oder diese zu unterbrechen, es sei denn, dass sie vor der Fahrt von ihrem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat,

wie am 19.01.2023 am S.-straße in 00000 L. in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr geschehen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar, zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Der Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 3a UWG i. V. m. § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG besteht, was bereits in den Verfahren 81 O 9/23 betreffend die Beklagte und 81 O 38/23 betreffend die Subunternehmerin und den Fahrer festgestellt worden ist.

1.

Die von der Beklagten erhobenen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen § 49 PBefG werden nicht geteilt.

a.

Die Vorschrift ist verfassungsgemäß.

Für einen in dem Verfahren gegen die Subunternehmerin gerügten Verstoß gegen die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG hat das bereits das OLG Köln bestätigt, da es sich um eine zulässige Berufsausübungsregelung zum Schutze der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs handele (OLG Köln, Urteil vom 14.6.2024 - 6 U 152/23).

Soweit die Beklagte nunmehr auf Art. 20a GG abstellt und eine Beeinträchtigung der Umweltbelange wegen durch die Rückkehrpflicht unnötiger Leerfahrten annimmt, begründet das keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 20a GG enthält als Staatsschutzziel zwar den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Das ist bei Anwendung rechtlicher Vorschriften auch zu beachten. Diesem Staatsschutzziel kommt indes kein vorbehaltloser Vorrang zu. Abgesehen davon, dass nicht dargetan ist, dass bei Aufhebung der Rückkehrpflicht nennenswerte Verbesserungen für die Umwelt zu erwarten sind, da dann Mietwagen zwar nach Fahrtabschluss nicht an den Betriebssitz zurückkehren müssen, wohl aber attraktive Standorte für neue Kunden aufsuchen werden, sind auch die Belange des Taxiverkehrs als Teil einer funktionierenden Verkehrsinfrastruktur zu berücksichtigen. Dass der Umweltschutz der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs notwendig vorgeht und die gesetzlich geregelte Rückkehrpflicht keine Gültigkeit haben kann, ist nicht anzunehmen.

b.

Auch unionsrechtliche Bedenken sind nicht begründet.

2.

Die Aktivlegitimation der Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist begründet.

Die Klägerin beruft sich zu Recht auf ihre Mitbewerberstellung auf Grund eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses.

Die Klägerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass sie auch selbst als Beförderer auftritt, zum einen über die Webseite entfernt.de, zum anderen im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen zu Krankenfahrten. Schon deshalb besteht ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis.

Nichts anderes gilt, wenn die Klägerin nur Fahrten vermitteln würde. Die Kammer hat in dem Urteil 81 O 9/23 angenommen, dass auch zwischen einem Vermittler und einem Beförderer ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht. Das hat das OLG Köln durch Urteil vom 14.6.2024 - 6 U 152/23 - betreffend die Subunternehmerin bestätigt:

Die Klägerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die hiergegen erhobene Einwendung der Beklagten, die dahin zu verstehen ist, dass nur die C. B.V. in einem Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin steht, überzeugt nicht. Die Klägerin tritt zwar - vergleichbar C. … - im Wesentlichen als Vermittlerin von Fahrdienstleistungen auf, während die Beklagten die Fahrleistungen erbringen und der Beförderungsvertrag mit der Z. GmbH zustande kommt. Es ist aber für die Mitbewerberstellung ausreichend, dass die Beklagten - wenn auch auf anderer Wirtschaftsstufe als die Klägerin - sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden, nämlich beförderungswillige Personen (vgl. hierzu Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 2 Rn. 4.13), wie das Landgericht zutreffend zugrunde gelegt hat.

Der hier zu entscheidende Fall bietet keinen Anlass, davon abzuweichen.

3.

Auch die Passivlegitimation der Beklagte ist begründet.

Hierzu hat die Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt:

Zwar stellt die Antragsgegnerin ihre Passivlegitimation in Abrede. Sie meint, sie sei für einen Rechtsverstoß ihres Subunternehmers nicht verantwortlich.

Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, ihr Subunternehmer sei rechtlich eigenständig tätig und daher auch allein für einen möglichen Rechtsverstoß verantwortlich, trifft es zu, dass der Subunternehmer als unmittelbar Ausführender für die Einhaltung der Rückkehrpflicht rechtlich verpflichtet war.

Wie der Anlage AS 5 zu entnehmen ist, tritt die Antragsgegnerin gegenüber den Kunden selbst als Beförderer und damit als Mietwagenunternehmer i.S.v. § 49 Abs. 4 PBefG auf. Daran ändert nichts, dass sie sich des Subunternehmers zur Durchführung der Beförderungsleistung bedient. Auch die Antragsgegnerin als das die Beförderungsleistung übernehmende Unternehmen ist für die Rechtskonformität der Beförderungsleistung verantwortlich. Das Angebot der Antragsgegnerin ist nur dann rechtskonform, wenn der unmittelbar die Leistung ausführende Subunternehmer sich an die rechtlichen Bestimmungen hält. Die Antragsgegnerin hat hierfür als Beförderungsunternehmen und als Auftraggeberin des Subunternehmers Sorge zu tragen. Insoweit trifft die Antragsgegnerin eine eigene Sorgfaltspflicht, über das rechtskonforme Verhalten bei der Ausführung des Beförderungsauftrags zu wachen und dieses durchzusetzen. In welcher Weise die Antragsgegnerin sich Einfluss auf den Subunternehmer gesichert hat und wie sie der Sorgfaltspflicht Genüge getan hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zwar mögen auch bei Einhaltung der Sorgfaltspflicht "Ausreißer" nicht vollständig vermeidbar sein. Die Einordnung als "Ausreißer" erfordert aber zumindest die Wahrnehmung einer Kontroll- und Einflussmöglichkeit, die hier von der Antragsgegnerin nicht dargetan ist. Es reicht nicht, dass sich die Antragsgegnerin nur auf die eigene Rechtsverpflichtung des Subunternehmers als Konzessionsnehmer verlässt.

Hieran wird festgehalten. Die Auffassung der Beklagten, sie sei nicht Normadressatin, weil § 49 Abs. 4 PBefG auf "den Mietwagen" abstelle, verkennt die rechtliche Verantwortlichkeit. Die an dem Beförderungsvorgang Beteiligten, Fahrer, Mietwagenunternehmen, ggf. wie hier beförderndes Unternehmen haben für eine Rechtskonformität des Beförderungsvorgangs zu sorgen. Sie sind damit rechtlich verantwortlich. Wenn § 49 Abs. 4 PBefG auf den Mietwagen abstellt, beschreibt das lediglich die Rückkehrpflicht.

Bedient sich die Beklagte dauerhaft und nicht nur im Einzelfall zur Ausführung der Beförderung eines Subunternehmers, ist dieser zudem als Beauftragter anzusehen, mit der Folge, dass die Beklagte für ein Fehlverhalten des Subunternehmers gemäß § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat.

Die Kammer hat in dem Verfahren 81 O 9/23 zudem auf eine Sorgfaltspflicht des beauftragenden Beförderungsunternehmens abgestellt. Insoweit trifft die Beklagte eine eigene Sorgfaltspflicht, über das rechtskonforme Verhalten bei der Ausführung des Beförderungsauftrags zu wachen und dieses durchzusetzen. In welcher Weise die Beklagte sich Einfluss auf den Subunternehmer gesichert hat und wie sie der Sorgfaltspflicht Genüge getan hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es reicht nicht, dass sich die Beklagte nur auf die eigene Rechtsverpflichtung des Subunternehmers als Konzessionsnehmer verlässt.

3.

§ 49 PersonenbeförderungsG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 18.13.12.2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II, Rn. 28).

4.

Ein Verstoß gegen § 49 PBefG ist begründet, wie die Kammer bereits in den Verfahren 81 O 9/23 und 81 O 38/23 festgestellt hat.

Eine feste Zeit gibt es für die Wahrung der Rückkehrpflicht zwar nicht.

Die allgemeinen Ausführungen der Beklagten, aus welchen Gründen eine längere Verweildauer in Betracht kommt, verfangen nicht. Diese Ausführungen sind losgelöst vom Fall und genügen daher nicht der sekundären Darlegungslast, die der Beklagten ggf. unter Rückgriff auf ihre Subunternehmerin obliegt.

Der Vortrag der Beklagten, faktisch sei ein Verstoß nicht anzunehmen, da die Zeit von 10.10 Uhr bis 10.13 Uhr als zulässige Verweildauer anzusehen sei, um 10.13 Uhr eine Beauftragung erfolgt sei, deren Stornierung um 10.15 Uhr eingegangen sei, so dass die verbleibende Zeit bis 10.22 Uhr davon ausgehend, dass der Fahrer infolge eines Gesprächs die Stornierung des Auftrags nicht bemerkt hat, unbedenklich sei, rechtfertigt den Aufenthalt nicht.

Hinreichende Gründe für ein Anhalten, statt einer Rückfahrt zu dem naheliegenden Firmensitz der Subunternehmerin sind nicht dargetan.

In dem Verfahren gegen die Subunternehmerin hat sich der Fahrer auf gesundheitliche Gründe für das Verweilen berufen, sich dabei indes in Widersprüche verstrickt. Diese Begründung rechtfertigt den Aufenthalt nicht. Andere Gründe sind nicht dargetan. Die Tatsache, dass um 10.13 Uhr ein Folgeauftrag angenommen wurde, belegt jedenfalls, dass der Mietwagen frei war und bereitstand, Aufträge auszuführen. Die Annahme, es sei aus Sicht des Fahrers unverschuldet, dass er die Stornierung nicht bemerkt hat, sei es um 10.13 Uhr oder um 10.15 Uhr überzeugt ebenfalls nicht. Der Fahrer muss die App beobachten, zumal auch Anfragen des Fahrgastes eingehen können. Jedenfalls begründet das den Aufenthalt bis 10.22 Uhr nicht.

5.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 25.000 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2024/81_O_13_24_Urteil_20241010.html - DE:LGK:2024:1010.81O13.24.00

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