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Die Rückkehrpflicht für Mietwagen nach § 49 Abs. 4 PBefG ist verfassungs- und unionsrechtskonform; verfassungsrechtliche Bedenken wegen Art. 20a GG (Umweltschutz durch Leerfahrten) greifen nicht durch, da dem Umweltschutz kein vorbehaltloser Vorrang vor der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs zukommt. Ein Beförderungsunternehmen ist auch für Verstöße seiner Subunternehmer gegen die Rückkehrpflicht verantwortlich, da es eine eigene Sorgfaltspflicht zur Überwachung und Durchsetzung des rechtskonformen Verhaltens bei der Ausführung des Beförderungsauftrags trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |