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Die verkehrsrechtliche Anordnung einer Beschränkung des Motorradverkehrs ist rechtmäßig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO vorliegen. Dies ist der Fall, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse, wie einer kurvenreichen Streckenführung, eine das allgemeene Risiko erheblich übersteigende Gefahrenlage für Motorradfahrer besteht, die sich auch in Unfallhäufungen widerspiegelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |