Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 12.03.2024: Zur Rechtmäßigkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2024 - 14 K 6196/21) hat entschieden:
Die Anordnung der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm ist nach der Ergänzung der Ermessenserwägungen rechtmäßig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen bzw. die damit bekanntgegebenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen stellen Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen gemäß § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dar, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden können.
Die Kläger sind auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt nicht voraus, dass er von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird,
Insbesondere setzt die Klagebefugnis kein qualifiziertes Interesse voraus, das über die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch eine verkehrsrechtliche Anordnung hinausgehen müsse.
Die Klage ist innerhalb der in Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung maßgeblichen Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO erhoben worden, nachdem die Verkehrsschilder am 17./18. Mai 2021 aufgestellt worden sind.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die angefochtene Maßnahme in Gestalt der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem relevanten Abschnitt der S.-straße auf 30 km/h ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei Verkehrszeichen bzw. straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen um Dauerverwaltungsakte handelt.
Die streitgegenständliche Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Erfolgt die Beschränkung - wie vorliegend - durch die Anordnung von Verkehrszeichen, ist zu beachten, dass gem. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (Satz 1). Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Satz 3).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 StVO für ein Einschreiten der Beklagten zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Straßenverkehrslärm liegen vor. Es ist von einer besonderen Gefahrenlage in Bezug auf Lärmeinwirkungen auszugehen.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 30. Mai 2023 - 14 L 161/23 - sowie im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2023 - 8 B 688/23 - verwiesen.
Lediglich ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Auch nach den von der Beklagten vorgelegten aktuellen Ergebnissen der Berechnungen nach RLS-19 auf der Grundlage aktuell ermittelter Verkehrsdaten werden entlang des von Wohnhäusern gesäumten Straßenabschnitts der S.-straße von der Kreuzung P.-straße bis zur Höhe des Grundstücks mit der postalischen Anschrift S.-straße N02 die nach der 16. BImSchV zugrunde zu legenden Orientierungswerte von 59 bzw. 49 dB (A) für Wohngebiete tagsüber und nachts an sämtlichen Gebäuden, die Orientierungswerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV von 70 bzw. 60 dB (A) tagsüber an 31 Prozent und nachts an 82 Prozent der Gebäude überschritten.
Die Berechnungen stellen - entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger im Klageverfahren weiterhin geäußerten Ansicht - eine taugliche Tatsachengrundlage zur Bestimmung der Lärmbelastung der Anwohner dar. Die Einwände des Klägers gegen die Validität dieser Berechnungen greifen nicht durch. Dass die mit der Prognosesoftware Q. der Y. GmbH & Co. KG sowohl nach den Maßstäben der RLS-90 als auch RLS-19 durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen nicht wissenschaftlichen Standards entsprechen, ist weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 27. Oktober 2023 - 8 B 688/23 - verwiesen.
Bei den vorgelegten Ergebnistabellen handelt es sich um Auszüge der Ergebnisse der Fassadenpegelberechnung durch die Software Q.. Den vorgelegten Tabellen kann in übersichtlicher Weise für jedes Gebäude auf dem in Rede stehenden Abschnitt der S.-straße u. a. dessen Nutzung sowie der jeweilige Fassadenlärmpegel zur Tag- und Nachtzeit in den Bereichen der jeweiligen Erd- und Obergeschosse entnommen werden. Die Beklagte hat darüber hinaus im Einzelnen dargelegt und in der mündlichen Verhandlung vertiefend ausgeführt, auf welcher tatsächlichen Grundlage - insbesondere unter Zugrundelegung von Erkenntnissen über die Verkehrsstärke, die Verkehrszusammensetzung (Pkw- und Lkw-Anteil), die zulässige Geschwindigkeit, Fahrbahnbelag, Ausbreitungsbedingungen (Abstand der Gebäude zur Straße), etc. - die ermittelten Lärmpegel berechnet worden sind.
Die Ermittlung der maßgeblichen Beurteilungspegel bedurfte - entgegen der Auffassung der Kläger - keiner örtlichen (Schall-)Messung (vgl. auch Nr. 2.2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV). Die Ermittlung der Beurteilungspegel durch Berechnung ist im Übrigen auch sachgerecht, weil sie dem Umstand Rechnung trägt, dass direkte Lärmmessungen vor Ort, abhängig von der Witterungslage, den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren, zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Ergebnissen führen. Nur die Anwendung eines einheitlichen Berechnungsverfahrens führt insoweit zu aussagekräftigen und vergleichbaren Werten,
und gewährleistet eine Zuordnung zu den Lärmquellen, die mit Maßnahmen nach § 45 StVO zu beeinflussen sind.
Für das von gewerblicher Nutzung geprägte Gebiet nördlich der S.-straße N02 , in dem sich nur ein Grundstück mit Wohnnutzung (Hausnummer N07) befindet, kann dahinstehen, ob die relevanten Orientierungswerte - gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV gilt in Gewerbegebieten für den Tag ein Grenzwert von 69 dB (A) und für die Nacht von 59 dB (A) - überschritten sind. Denn jedenfalls ist nach Ansicht der Kammer der Ermessensspielraum für verkehrsregelnde Maßnahmen auch hinsichtlich dieses Bereiches nach Maßgabe der in Abschnitt XII. Rn. 14 zu Zeichen 274 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 8. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1) getroffenen Regelung eröffnet. Danach gilt: Liegt innerhalb geschlossener Ortschaften zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen nur ein kurzer Streckenabschnitt (bis zu 300 Meter), so kommt zur Verstetigung des Verkehrsflusses eine Absenkung der Geschwindigkeit auch zwischen den beiden in der Geschwindigkeit beschränkten Streckenabschnitten in Betracht. Dieses fördert nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern trägt auch zur Verringerung der verkehrsbedingten Lärm- und Abgasbelastung bei. In einem solchen Fall ist nach Ansicht der Kammer die Behörde befugt, auch für diesen Teilabschnitt eine Ermessensentscheidung über eine "akzessorische" Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu treffen, selbst wenn dort nicht unmittelbar die maßgeblichen Orientierungswerte überschritten sein sollten.
Eine solche Konstellation liegt hier angesichts der nördlich der Autobahnbrücke bereits im Jahr 2015 angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h wegen des dort befindlichen Seniorenheims vor. Denn der Abstand zwischen diesem Abschnitt und der Grenze der Wohnbebauung auf Höhe der S.-straße N02 beträgt jedenfalls weniger als 300 Meter.
Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Ermessensfehler liegen unter Berücksichtigung des durch § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor.
Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 StVO stehen im Ermessen der zuständigen Behörde. Sie hat die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen, aber auch die Interessen anderer Anlieger in Rechnung zu stellen, ihrerseits vor übermäßigem Lärm verschont zu bleiben, der als Folge verkehrsberuhigender Maßnahmen eintreten würde. Die Behörde darf dabei in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange von derartigen Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegengewirkt werden soll. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen die Belange, die der Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen entgegenstehen, gegenüber dem Interesse der Anlieger, von Lärm und Abgasen verschont zu bleiben, von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleiben soll. Auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen hat die Behörde aber abzuwägen, ob sie mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen oder weniger einschneidende Maßnahmen ergreifen will.
Das Gericht kann dabei die Ermessensentscheidung nur darauf überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht ist hingegen nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrechtzuerhalten oder sich aus Erwägungen, welche die Behörde (noch) nicht angestellt hat, an die Stelle der Behörde setzen und das Ermessen selbst ausüben.
Dabei kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO).
Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die Ermessensentscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Ausführungen im gerichtlichen Verfahren als fehlerfrei, denn eine Abwägung zwischen den unzumutbar beeinträchtigten Interessen der Anwohner und möglicherweise übergeordneten Verkehrsinteressen hat nachvollziehbar stattgefunden. Die Beklagte hat den maßgeblichen Prüfungsmaßstab erkannt, lässt sich von sachgerechten Erwägungen leiten und erfasst die Interessen der Kläger hinreichend.
Die Beklagte hat zur Beurteilung der Zumutbarkeit der vom Verkehr ausgehenden Lärmbeeinträchtigung sowohl die Werte der Lärmschutz-Richtlinien-StV als auch die Orientierungswerte der 16. BImSchV herangezogen. Dabei hat die Beklagte für die von der Behörde im Rahmen ihres Ermessens vorzunehmende Gesamtbilanz der Folgen unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls wesentlich darauf abgestellt, in welchem Maße die jeweiligen Orientierungswerte der 16. BImSchV überschritten sind. Sie ist nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis gekommen, dass die Interessen der Anwohner an der Vermeidung von Gesundheitsschäden durch Lärmbelästigung in Anbetracht der massiven Überschreitung der Orientierungswerte tags und nachts besonders schwer wiegen.
Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass die Geschwindigkeitsreduzierung geeignet ist, den Lärm zu mindern.
Vgl. etwa Umweltbundesamt, Wirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen (Stand: November 2016), S. 13 f., abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2546/publikationen/wirkungen_von_tempo_30_an_hauptstrassen.pdf; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 2023 - 14 L 161/23 -, juris.
Die Herabsetzung der Geschwindigkeit ist erforderlich, weil ein gleich geeignetes Mittel derzeit nicht erkennbar ist. Die Beklagte hat vor allem eine Sanierung des Straßenabschnitts mit lärmminderndem Belag erwogen und beschlossen, diese Überlegung jedoch angesichts der Bewertung des Fahrbahnbelags als neuwertig sowie der Unwirtschaftlichkeit eines kurzfristigen Austausches zu verwerfen. Zudem hat sie ein Lkw-Nachtfahrverbot oder Lkw-Durchfahrtsverbot als Alternative nachvollziehbar ausgeschlossen, weil der maßgebliche Streckenabschnitt zum Lkw-Routennetz gehört und der Lkw-Anteil gering ist. Dabei ist es auch nicht sachfremd, dass die Beklagte sowohl den langfristig vorgesehenen Einbau geräuscharmen Asphalts als auch ein Durch- oder Nachtfahrverbot für Lkw unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen für nicht gleich geeignet erachtet hat. Jedenfalls sind die Erwägungen, die dazu angestellt wurden, sachlich nachvollziehbar. Es erscheint auch sachgerecht, dass eine Beschränkung der Geschwindigkeitsreduzierung auf die Abend- oder Nachtzeit ausgeschlossen wurde, da die Richtwerte der 16. BimSchV auch tagsüber überschritten werden.
Die Maßnahme ist auch unter Berücksichtigung der Belange des fließenden Verkehrs angemessen. Die Beklagte hat die verschiedenen Belange gegeneinander abgewogen. Insbesondere haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung umfassend den aufwändigen Abwägungsprozess und die Vielzahl der zu berücksichtigenden Belange dargelegt. Der Beeinträchtigung der Kläger in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG wird insofern Rechnung getragen, als dass die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h die Reisezeit auf einer Strecke von etwa 550 Metern im Ergebnis nur unerheblich verlangsamt, wohingegen andererseits eine Beeinträchtigung der Gesundheit einer nicht unerheblichen Anzahl von Anwohnern droht. Die Beklagte hat die Funktion der Straße als Straße des überörtlichen Verkehrs in ihre Erwägungen einbezogen und im Ergebnis plausibel und nachvollziehbar begründet, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung diese nicht wesentlich beeinflusse. Zudem bestehe keine Gefahr einer unerwünschten Verlagerung des Verkehrs auf "Schleichwege". Im Hinblick auf Maßnahmen zur Lärmreduzierung hat die Beklagte unter Abwägung aller Belange eine Priorisierung vorgenommen. Auf die seitens der Kläger aufgeworfene Frage, ob der übrige Teil der S.-straße in südlicher Richtung bis zur L.-straße keinerlei Lärmschutz bedarf, kommt es nicht an.
Auch hinsichtlich des Streckenabschnitts nördlich der S.-straße N14 hat die Beklagte zulässigerweise ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzt und nachvollziehbar dargelegt, dass insofern eine besondere Schutzbedürftigkeit auch für diese Kurzstrecke aus Gründen der Verkehrssicherheit angenommen werde. Die Anordnung bewirke eine Verstetigung des Verkehrsflusses und damit zugleich die Erhöhung der Verkehrssicherheit bis zum Haus R.. Dieser Gedanke liege auch der VwV-StVO zugrunde und spreche dagegen, die Geschwindigkeitsbegrenzung für diese kurze Strecke aufzuheben. Die Anordnung sei insoweit durchgehend bis über die A2-Brücke hinaus getroffen worden, um zu vermeiden, dass zwischen den Tempo-30-Bereichen kurzfristig Gas gegeben werde, was zu erhöhten Lärmbelästigungen und Gefahren führe. Im Übrigen sei auch der gesamte Abschnitt bis zur Autobahnbrücke Teil des Maßnahmenbereichs des LAP.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach bei verkehrsregelnden Anordnungen der Auffangwert i. S. d. § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.