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Ein Anspruch auf Wiederaufstellung des Verkehrszeichens 250 (Durchfahrtsverbot) mit dem Zusatzzeichen "Anlieger frei" auf einer unbeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gemeindestraße besteht nicht. Eine Beschränkung auf den Anliegerverkehr ist auf einer solchen Straße rechtlich nicht zulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |