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Ein Anspruch auf Anordnung einer Grenzmarkierung (Zeichen 299) zur Kennzeichnung eines Parkverbots nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO setzt voraus, dass dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Eine Fahrbahn ist nicht als schmal im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO anzusehen, wenn der Berechtigte bei einem Parken von Fahrzeugen auf der gegenüberliegenden Straßenseite weder daran gehindert noch in erheblichem Maße daran behindert wird, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |