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Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung einer Bushaltestelle für den Linienverkehr vor einem Privatgrundstück ist rechtmäßig, wenn die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die privaten Belange des Anliegers mit den öffentlichen Belangen ordnungsgemäß abgewogen hat. Dabei sind technische Anforderungen für den barrierefreien Ausbau, die Gleichmäßigkeit der Haltestellenabstände und die Flächenerschließung zu berücksichtigen. Die Prüfung von Alternativstandorten und deren Bewertung hinsichtlich der Erschließung und Kosten ist Teil der ermessensfehlerfreien Entscheidung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |