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Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Grundstückszufahrt (Gehwegabsenkung) steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis setzt eine Ermessensreduzierung auf Null voraus, die nicht gegeben ist, wenn öffentliche Belange wie die Bewahrung öffentlichen Parkraums und die Verkehrssicherheit die Interessen des Antragstellers überwiegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |