|
Da im Rahmen des § 45 StVO kein qualififiziertes Interesse eines Anliegers dahingehend abwägungserheblich ist, dass eine Parkmöglichkeit unmittelbar bei seinem Grundstück eingerichtet wird oder erhalten bleibt, muss die ermessensfehlerfreie Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes hingenommen werden (Fortführung von VG Koblenz, Urteil vom 23.10.2013 - 6 K 569/13 und VG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2022 - 14 K 1860/21) (Leitsätze des Gerichts) |