Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 06.02.2024: Zur Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes und dem fehlenden qualifizierten Interesse eines Anliegers an Parkmöglichkeiten




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.02.2024 - 14 K 6402/22) hat entschieden:

   Da im Rahmen des § 45 StVO kein qualififiziertes Interesse eines Anliegers dahingehend abwägungserheblich ist, dass eine Parkmöglichkeit unmittelbar bei seinem Grundstück eingerichtet wird oder erhalten bleibt, muss die ermessensfehlerfreie Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes hingenommen werden (Fortführung von VG Koblenz, Urteil vom 23.10.2013 - 6 K 569/13 und VG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2022 - 14 K 1860/21)

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die Verkehrszeichen, mit denen der Schwerbehindertenparkplatz eingerichtet wurde, Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen, § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), darstellen.

Verwaltungsakt-Charakter eines Verkehrszeichens: ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) seit Urteil vom 9. Juni 1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 ff..

Die Kläger sind auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Verkehrsteilnehmer sowie Anwohner und Anlieger können als eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsbeschränkung nach einer der in § 45 StVO enthaltenen Ermächtigungen seien nicht gegeben. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung können sie allerdings nur verlangen, dass ihre eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen werden.

Die Kläger sind als Verkehrsteilnehmer und Eigentümer des angrenzenden Hausgrundstücks O.-weg 0 von der Einrichtung des Schwerbehindertenparkplatzes durch Aufstellung des Verkehrszeichens und Anbringung der Bodenmarkierung betroffen.

Die somit zulässige Klage ist allerdings unbegründet. Die Anordnung des Schwerbehindertenparkplatzes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 b S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 9 StVO. Gemäß § 45 Abs. 3 S. 1, Abs. 9 StVO bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind. Sie treffen auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (§ 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 2 StVO). Die Entscheidung über die Anbringung von Verkehrszeichen steht grundsätzlich im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Bei der Entscheidung sind alle relevanten Belange zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.

Der objektive Tatbestand der Rechtsgrundlage liegt vor, da der Beigeladene die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes erfüllt. Auch hat die Beklagte in ihrer Entscheidung die Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) in Abschnitt IX Nr. 2a VwV-StVO (Rn. 23 ff.) zu § 45 Absatz 1 bis e StVO beachtet, die vorsieht, dass Parkplätze für bestimmte schwerbehinderte Menschen, z. B. vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte, eine Prüfung voraussetzen, ob ein Parksonderrecht erforderlich ist, was z. B. nicht der Fall ist, wenn Parkraummangel nicht besteht oder der schwerbehinderte Mensch in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums hat, ob ein Parksonderrecht vertretbar ist, was z. B. nicht der Fall ist, wenn ein Halteverbot (Zeichen 283) angeordnet wurde, und ob ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht genügt.

Auch die an diesem objektiven Tatbestand anknüpfende Ermessensentscheidung der Beklagten ist hinsichtlich der Auswahl des Ortes des Schwerbehindertenparkplatzes rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Ermessensentscheidung der Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 VwGO. Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht ist hingegen nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrechtzuerhalten oder sich aus Erwägungen, welche die Behörde (noch) nicht angestellt hat, an die Stelle der Behörde setzen und das Ermessen selbst ausüben,

Dabei kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen, § 114 S. 2 VwGO.

Bei der Entscheidung über eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen etwa betroffener Anlieger in Rechnung zu stellen. Dabei sind die Belange Einzelner nur insoweit zu berücksichtigen, soweit deren geschützte Individualinteressen berührt werden,

Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Rechtsverletzung der Kläger nicht zu erkennen. Die Beklagte hat das ihr nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen, ob und welche Maßnahmen sie zur Beseitigung der Gefahrenlage ergreift, auch unter Berücksichtigung der Interessen der Kläger fehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, wesentlichen Sachverhalt nicht aufgeklärt oder verkannt bzw. die Interessen der Kläger nicht erfasst oder nicht ausreichend abgewogen hätte.

Die Kläger haben dabei grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Beklagte. Einen Anspruch auf die begehrte Entscheidung, den Schwerbehindertenparkplatz zu entfernen, haben sie nur, wenn sich das Ermessen auf "Null" reduziert hat.

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Eine Ermessensreduzierung auf "Null" ist nicht ersichtlich.

Vorliegend könnten die Kläger allerdings nur dann in ihren Rechten verletzt sein, wenn bei der Verkehrsregelung nicht rechtsfehlerfrei zwischen ihren qualifizierten, rechtlich geschützten Interessen und den öffentlichen Interessen abgewogen wurde. Als ein derartiges qualifiziertes Interesse kommt hier allein das Recht auf Anliegergebrauch in Betracht. Dieses beinhaltet jedoch nur die Gewährleistung der Zugänglichkeit des Grundstücks an sich. Einem Anlieger erwächst aus dem Straßen- Anliegergebrauch kein Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten unmittelbar bei seinen Grundstücken oder in angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben,

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Beklagten frei von Ermessensfehlern. Die Beklagte hat während des Klageverfahrens schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dass im öffentlichen Verkehrsraum in einer für den Beigeladenen zumutbaren Entfernung zur Wohnung keine ausreichende Parkmöglichkeiten vorhanden seien. Sie hat aus nachvollziehbaren sachlichen Gründen verschiedene Alternativstandorte verworfen. So ist es nicht zu beanstanden, dass sie die Parkplätze an der Z.-straße, gegenüber der Garageneinfahrt und am O.-weg im Einmündungsbereich der Z.-straße verworfen hat. Ebenfalls sind die Erwägungen der Beklagten zu einem Garagenstellplatz des Beigeladenen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Diese fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt die Kläger nicht in ihrem Recht auf Anliegergebrauch. Denn solange die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz gewährleistet ist, muss jedermann die Anlegung eines Behindertenparkplatzes vor seinem Grundstück hinnehmen,

Gewährleistet wird nämlich nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr,

Es genügt hier demzufolge, dass die Kläger auf dem O.-weg an ihr Hausgrundstück heranfahren und parken können. Denn ein Parken ist entlang der Hausfront weiterhin unbestritten möglich. So nimmt der Schwerbehindertenparkplatz des Beigeladenen lediglich 6 m der 18 m langen Hausfront ein, sodass problemlos noch zwei weitere Fahrzeuge vor dem Haus der Kläger parken können. Insbesondere bleibt die Zufahrt zu dem Grundstück der Kläger vor und hinter dem festgelegten Stellplatz uneingeschränkt möglich. Die Beeinträchtigung der Art und Weise der Erreichbarkeit ihres Hauses stellt für die Kläger demnach keine unzumutbare Behinderung dar.

Sind Rechte der Kläger aus ihrer Position als Straßenanlieger somit nicht betroffen, besteht auch kein qualifiziertes Interesse, welches mit den öffentlichen Interessen hätte abgewogen werden müssen. Damit fehlt es allein schon deshalb an einer fehlerhaften Abwägung und folglich auch an einer Verletzung von Rechten der Kläger,

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/14_K_6402_22_Urteil_20240206.html - DE:VGD:2024:0206.14K6402.22.00

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