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1. Zur Berechnung der Höhe einer Enteignungsentschädigung, wenn das die Enteignungsentschädigung geltend machende Unternehmen als auszugleichenden Nachteil anführt, dass sich wegen des geplanten Ausbaus einer Bundesautobahn die Anbauverbotszone gem. § 9 Abs. 1 FStrG verschoben und sich dadurch die zum Abbau von Kies (Nassauskiesung) zur Verfügung stehende Fläche verringert hat. 2. Enteignungsentschädigungsansprüche, die wegen der Ausdehnung der Anbauverbotszone gem. § 9 Abs. 1 FStrG unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für andere Vermögensnachteile geltend gemacht werden, bestimmen sich allein nach § 9 Abs. 9 FStrG, der gegenüber § 11 Abs. 1 EEG NRW vorrangig anzuwenden ist. 3. Ein Entschädigungsanspruch gem. § 9 Abs. 9 FStrG setzt voraus, dass durch die Anbauverbotszone eine bauliche Nutzung ganz oder teilweise aufgehoben wird, auf die der Eigentümer einen Rechtsanspruch hat. Einen solchen Rechtsanspruch hat der Erwerber eines Grundstücks nicht, wenn Teilflächen des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits von der Anbauverbotszone gem. § 9 Abs. 1 FStrG erfasst waren. Ein Rechtsanspruch folgt zudem nicht aus der Rechtsposition des Veräußerers des Grundstücks, wenn zwar die Grundstücksfläche im Gebietsentwicklungsplan als Abgrabungskonzentrationszone ausgewiesen war, jedoch ein die Nassabgrabung gestattender Planfeststellungsbeschluss vom Veräußerer nicht beantragt worden war; es liegt dann nur ein "Abbauerwartungsland" vor, welches entsprechend einem "Bauerwartungsland" nicht einen Rechtsanspruch im Sinne von § 9 Abs. 9 FStrG begründet. (Leitsätze des Gerichts) |