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Der Ordnungspflichtige hat die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten und Verwaltungsgebühren zu tragen bzw. zu erstatten. Eine Abschleppmaßnahme ist rechtmäßig, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, wie sie durch das Parken auf einem Gehweg oder einem getrennten Rad- und Gehweg entgegen § 12 Abs. 4 StVO entsteht. Das ganzflächige oder teilflächige Parken auf dem Bürgersteig ist grundsätzlich verboten und bedarf keines gesonderten Park- oder Haltverbots durch ein Schild. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |