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Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine Abschalteinrichtung verbaut ist. Substantiierter Tatsachenvortrag dazu, dass das Temperaturfenster, in dem die Abgasreinigung zu 100 % aktiv ist, so konzipiert ist, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird, ist erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |