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Die 'Aufgabe zur Post' im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ist die Einlieferung der Postsendung in den Herrschaftsbereich des Postdienstleisters, nicht die innerbehördliche Abgabe an die Poststelle. Ein Bekanntgabewille der Behörde fehlt, wenn ein Schriftstück lediglich 'nachrichtlich' per Fax als Kopie übersendet wird, während die eigentliche Ausfertigung per Post erfolgt. Ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für drei Jahre ist auf eine zukunftsgerichtete Erteilung ab deren Erteilung gerichtet, nicht ab Antragstellung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |