Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 27.10.2023: Zur Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung zum Lärmschutz auf Landesstraßen und zur Ermittlung der Beurteilungspegel




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 27.10.2023 - 8 B 688/23) hat entschieden:

   1. Die Anordnung der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit zum Schutz der Wohnbevölkerung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO kommt auch auf einer Landesstraße mit überörtlichem Verkehr in Betracht.

2. Die Ermittlung der für eine Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO maßgeblichen Beurteilungspegel bedarf keiner örtlichen Schallmessung, sondern erfolgt durch Berechnung.

3. Die Herabsetzung der für das Beschwerdevorbringen geltenden Darlegungsanforderungen kann mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten sein, wenn der Beschwerdeführer, der den Mangel an überprüfbaren Unterlagen rügt, zu weiterem Vortrag zu dem nur vermuteten Inhalt gerade dieser Unterlagen nicht in der Lage ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 -).

4. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die mit der Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf einer Strecke von 550 Metern verbundene Verlangsamung der Reisezeit dem Verkehrsteilnehmer für die Dauer des gerichtlichen (Klage-) Verfahrens zuzumuten.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:


a. Für das von Wohnbebauung flankierte Teilstück der F.-straße Straße waren nicht deshalb höhere - etwa für Mischgebiete im Sinne des § 6 BauNVO heranzuziehende - Beurteilungspegel zugrunde zu legen, weil sich die Nutzungen auf dem insgesamt von der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit betroffenen Teilstück der F.-straße Straße als Gemengelage aus Wohnen und Gewerbe darstellten. Dem steht bereits entgegen, dass es an der für eine Gemengelage erforderlichen Durchmischung,

der Nutzungen von Wohnen und Gewerbe fehlt. Vielmehr grenzt sich das Teilstück, an welchem ganz überwiegend Wohnbebauung liegt, und das etwa zwei Drittel der gesamten Länge des betroffenen Straßenabschnitts ausmacht, deutlich von den nordöstlich gelegenen gewerblichen Nutzungen nicht nur tatsächlich, sondern - wie dargelegt - auch bauplanungsrechtlich ab.

b. Darüber hinaus greifen auch die gegen die angenommene Lärmbelastung gerichteten Einwände der Antragsteller nicht durch.

Die Ermittlung der maßgeblichen Beurteilungspegel bedarf - entgegen der Auffassung der Antragsteller - keiner Schallmessung eines Sachverständigen. Dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm auf eine Berechnung gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO folgt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen, die ‑ wie hier - auf den Schutz vor Verkehrslärm gestützt werden, nach Maßgabe der Lärmschutz-Richtlinien-StV angeordnet werden dürfen (Abschnitt X. [Rn. 12] zu Zeichen 274 VwV-StVO). Gemäß Nr. 2.2 Lärmschutz-Richtlinien-StV sind die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 (VkBL 1992, S. 503) für die Berechnung des Beurteilungspegels und die Bestimmung des Immissionsortes maßgeblich. Nichts anderes ergibt sich sowohl aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen 16. BImSchV i. d. F. vom 4. November 2020, nach dessen § 3 Abs. 1 Satz 1 der Beurteilungspegel für Straßen nach Abschnitt 3 i. V. m. Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 (VkBl. 2019, S. 698) zu berechnen ist, als auch aus den für die Lärmaktionsplanung in Umsetzung der RL 2002/49 EG nach den §§ 47d, 47f BImSchG geltenden Anforderungen der 34. BImSchV.

Die Ermittlung der Beurteilungspegel durch Berechnung, und nicht durch eine örtliche Schallmessung, ist im Übrigen auch sachgerecht, weil sie dem Umstand Rechnung trägt, dass direkte Lärmmessungen vor Ort abhängig von der Witterungslage, den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Ergebnissen führen. Nur die Anwendung eines einheitlichen Berechnungsverfahrens führt insoweit zu aussagekräftigen und vergleichbaren Werten,

und gewährleistet eine Zuordnung zu den Lärmquellen, die mit Maßnahmen nach § 45 StVO zu beeinflussen sind.

Die pauschale und nicht näher substantiierte Behauptung der Unrichtigkeit der Berechnungen, deren Ergebnisse die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 17. Mai 2023 übersandt hat, ist nicht geeignet, die gegenteilige Bewertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Einwand der Antragsteller, die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Ermittlung der Lärmpegel seien nicht nachvollziehbar, genügten nicht annähernd wissenschaftlichen Standards und ließen keinen substantiierten Gegenvortrag zu, führt hier nicht zu einer Herabsetzung der für das Beschwerdevorbringen geltenden Darlegungsanforderungen.

Dies kann mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zwar geboten sein, wenn der Beschwerdeführer, der den Mangel an überprüfbaren Unterlagen rügt, zu weiterem Vortrag zu dem nur vermuteten Inhalt gerade dieser Unterlagen nicht in der Lage ist. Denn es darf von den Beteiligten kein Vortrag erwartet werden, den sie mangels Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen nicht liefern können. Die Substantiierungspflicht kann nicht weiter gehen, als sie vom Betroffenen nach dem jeweiligen Kenntnisstand erfüllt werden kann.

So liegt der Fall hier aber nicht. Denn zumindest eine nähere Auseinandersetzung mit der von der Antragsgegnerin angewandten Ermittlungsmethode und eine Substantiierung der Rüge, dass diese nicht wissenschaftlichen Standards genüge, wäre den Antragstellern durchaus möglich gewesen. Die Antragsgegnerin hat schon im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen dargelegt, dass und aufgrund welcher tatsächlicher und rechtlicher Erwägungen die der Lärmaktionsplanung und damit letztlich auch der hier angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung zugrunde gelegten Lärmpegel nicht durch Messung ermittelt, sondern - insbesondere unter Zugrundelegung von Erkenntnissen über die Verkehrsstärke, die Verkehrszusammensetzung (Pkw- und Lkw-Anteil), die zulässige Geschwindigkeit, Ausbreitungsbedingungen (Abstand der Gebäude zur Straße), etc. - berechnet worden sind. Diesen Erläuterungen trägt die Beschwerdebegründung nicht Rechnung. Konkrete ergänzende Nachfragen haben die Antragsteller in dem bereits seit dem 13. September 2021 anhängigen Klageverfahren ersichtlich nicht gestellt. Auch Akteneinsicht in die betreffenden Unterlagen haben sie bei der Antragsgegnerin nicht beantragt. Substantiierte Anhaltspunkte für die Rüge, die Ermittlung der Lärmpegel genügten "nicht annähernd" wissenschaftlichen Standards, zeigt die Beschwerdebegründung mithin nicht auf.

Dies vorausgeschickt bestehen auch von Amts wegen keine sich offensichtlich aufdrängenden Bedenken, dass die schalltechnische Untersuchung der Antragsgegnerin, die mit der Prognosesoftware IMMI der T. GmbH & Co. KG nach den Maßstäben der RLS-90 durchgeführt worden ist, und hinsichtlich der die Antragsgegnerin über eine Konformitätserklärung verfügt, den von den Antragstellern geforderten wissenschaftlichen Standards entspricht. Diese Prognosesoftware der T. GmbH & Co. KG wird etwa auch durch das Umweltbundesamt für Berechnungen nach den Maßgaben der RLS-90 eingesetzt.

Vgl. Umweltbundesamt, Abschlussbericht - Vergleichsrechnungen für die EU-Umgebungslärmrichtlinie, November 2020, S. 28, abrufbar: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/5750/publikationen/2021-05-31_texte_84-2021_vergleich_umgebungslaerm.pdf, S. 28, 113, 123.

Die weitere Rüge, den von der Antragsgegnerin vorgelegten Ergebnistabellen fehle die nötige Aussagekraft, bleibt ohne Erfolg. Bei diesen Tabellen handelt es sich um Auszüge der Ergebnisse der Fassadenpegelberechnung durch die Software IMMI. So kann diesen Tabellen in übersichtlicher Weise für jedes Gebäude auf dem in Rede stehenden Abschnitt der F.-straße Straße u. a. dessen Nutzung sowie der jeweilige Fassadenlärmpegel zur Tag- und Nachtzeit in den Bereichen des Erd- und der jeweiligen Obergeschosse entnommen werden.

Die Beschwerde zeigt nicht auf, woraus die Antragsteller schließen, dass die Lärmpegelberechnung durch einen externen Sachverständigen hätte erstellt werden müssen.

5. Ohne Erfolg bleiben auch die gegen die Ermessensausübung der Antragsgegnerin gerichteten Einwände der Antragsteller, es seien nicht ansatzweise nachvollziehbare Ermessenserwägungen zu erkennen und offensichtlich habe es für die Antragsgegnerin ausschließlich die Möglichkeit der Anordnung von "Tempo 30" gegeben. Das Beschwerdevorbringen setzt sich auch insoweit nicht hinreichend mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Auf den Seiten 11 ff. heißt es dazu: Die Antragsgegnerin habe ihren Ermessensspielraum ausweislich Nr. 1 des Aktenvermerks vom 16. April 2021 erkannt und ihr Ermessen betätigt. Sie sei davon ausgegangen, auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu einer Ermessensentscheidung verpflichtet zu sein. Darüber hinaus sei die Ermessensentscheidung auch nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt hinreichend ermittelt; die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung sei geeignet, in Ermangelung eines gleich geeigneten Mittels auch erforderlich und bei Abwägung der Belange des fließenden Verkehrs einerseits und der Ruhebedürftigkeit der durch Lärm betroffenen Anwohner andererseits verhältnismäßig. Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht näher ein. Die Rüge, es gebe für die Antragsgegnerin "offensichtlich ausschließlich die Möglichkeit, Tempo 30 … anzuordnen", zielt ersichtlich darauf, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Lärmreduzierung zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten in ermessensfehlerhafter Weise nur unvollständig ermittelt hätte, lässt aber ebenfalls die gebotene Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen, wonach die Antragsgegnerin neben der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auch die Sanierung der Fahrbahn sowie ein LKW-Nachtfahrverbot erwogen habe. Welche weiteren Handlungsoptionen der Antragsgegnerin zur Verfügung stünden, die sie bei ihrer Ermessensentscheidung fehlerhaft außer Betracht gelassen habe, zeigen die Antragsteller nicht auf. Zudem ist die Entscheidung der Antragsgegnerin auch nicht deshalb offensichtlich ermessensfehlerhaft, weil sie die Belange der Anwohner, die nach Auffassung der Antragsteller angesichts der Lage ihrer Grundstücke an einer Landesstraße das Verkehrsaufkommen hinzunehmen hätten und die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit "durch nichts zu rechtfertigen" sei, fehlerhaft gewichtet hat. Denn wie bereits dargelegt, steht lärmschützenden Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auch die Lage von Wohnnutzungen an einer (Landes-) Straße, die von überörtlichem Verkehr frequentiert wird, nicht per se entgegen.

Es bleibt daher - worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob die verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin den an sie zu stellenden rechtlichen Maßstäben in jeglicher Hinsicht genügt.

6. Schließlich greifen auch die gegen die bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende gerichtliche Interessenabwägung gerichteten Einwände der Antragsteller nicht durch. Diese war nicht deshalb zu ihren Gunsten zu treffen, weil ihnen die Hinnahme der streitbefangenen und aus ihrer Sicht rechtswidrigen Anordnung zwei Jahre nach Klageerhebung nicht mehr zuzumuten sei. Der Umstand, für die Dauer eines Klageverfahrens dem angegriffenen Verwaltungsakt Folge leisten zu müssen, entspricht der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, der für diesen Zeitraum in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung von Verkehrszeichen ausgeht.

Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 64.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht der Beeinträchtigung der Antragsteller in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen, indem es zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h die Reisezeit auf einer Strecke von etwa 550 Metern im Ergebnis nur unerheblich verlangsamt und andererseits eine Beeinträchtigung der Gesundheit einer nicht unerheblichen Anzahl von Anwohnern droht. Dem Interesse der Antragsteller, den Straßenabschnitt schneller befahren zu dürfen, war - ausgehend davon, dass die verkehrsrechtliche Maßnahme nach der im Beschwerdeverfahren nicht mit durchgreifenden Rügen in Frage gestellten Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich rechtswidrig ist - auch nicht deshalb mehr Bedeutung beizumessen, weil die Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens 14 K 6196/21 bisher etwas mehr als zwei Jahre beträgt.

Der Verweis der Antragsteller auf die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führt nicht weiter. Insoweit legen sie schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entsprechend dar, aus welchen Gründen die streitbefangene Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit überhaupt zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führt. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen Belangen ebenso wie bei der von den Antragstellern befürchteten Verfestigung einer Rechtsaufassung in der Bevölkerung, entsprechende Verkehrsbeschränkungen seien rechtmäßig, um (Allgemein-)Interessen, deren Verfolgung nicht den Antragstellern obliegt.

Für die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist nach alldem kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach bei verkehrsregelnden Anordnungen der Auffangwert i. S. d. § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- Euro) anzusetzen und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte zu reduzieren ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2023/8_B_688_23_Beschluss_20231027.html - DE:OVGNRW:2023:1027.8B688.23.00

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