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Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG kann auf mangelnde charakterliche Eignung gestützt werden, wobei bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn genügen. Für den Polizeivollzugsdienst gelten besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität. Wiederholte wahrheitswidrige Angaben nach einem Verkehrsunfall, auch wenn sie einem Dritten zugutekommen sollen, können solche Eignungszweifel begründen und die Entlassung rechtfertigen. Ein personalvertretungsrechtlicher Mangel ist unbeachtlich, wenn der Personalrat seine Zustimmung erteilt und den Mangel nicht rügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |