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Auch nach der EuGH-Entscheidung C-100/21 steht dem Käufer eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB auf Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zu. Der EuGH hat nicht festgestellt, dass die Nichterfüllung des Anspruchs auf ein Fahrzeug ohne Abschalteinrichtung automatisch einen Schaden darstellt oder dass die Schutzgesetze das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, umfassen. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB setzt weiterhin eine Vermögensminderung durch die enttäuschte Vertrauensinvestition voraus, die über eine bloße Unsicherheit hinsichtlich der Fahrzeugnutzung hinausgeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |