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Die Erfolgsaussichten einer Klage gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung sind offen, wenn Zweifel an der Wahrung der Klagefrist bestehen. Für den Beginn der einjährigen Klagefrist ist maßgeblich, wann ein durchschnittlicher Kraftfahrer das Verkehrszeichen bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt wahrnehmen konnte (Sichtbarkeitsgrundsatz); die bloße Wahrnehmung als Beifahrer reicht hierfür nicht aus. Ein qualifiziertes Interesse ist im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung abwägungserheblich, nicht aber bereits für die Antragsbefugnis gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |