Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 30.05.2023: Geschwindigkeitsbegrenzung auf Ortsdurchfahrt: Keine Teileinziehung, Lärmschutz und Verkehrsverstetigung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 30.05.2023 - 14 L 161/23) hat entschieden:

   1. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße stellt ohne weiteres keine Teileinziehung im Sinne des Straßen- und Wegerechts dar.2. Sofern die maßgeblichen Orientierungswerte der 16. BImSchV bzw. der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschritten sind, ist die Straßenverkehrsbehörde zumindest berechtigt, eine Ermessensentscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu treffen (st. Rspr.). Ob und inwieweit dabei ein Lärmaktionsplan nach § 47d BImSchG Bedeutung erlangt, ist bislang nicht hinreichend geklärt und kann jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren offenbleiben.3. Die Straßenverkehrsbehörde ist auch befugt, zu prüfen, ob auf einem kurzen Straßenabschnitt, der zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen liegt, zur Verstetigung des Verkehrsflusses eine Absenkung der Geschwindigkeit in Betracht kommt.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:


a. Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist statthaft, denn die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anordnenden Verkehrszeichen entlang des relevanten Abschnitts der L. Straße entfällt entsprechend § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO.

Der Antrag zu 2) ist als Annexantrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache kommt ausweislich der klaren gesetzlichen Regelung - anders als bei § 123 VwGO - nicht in Betracht.

Die Antragsteller, die allesamt nahe dem maßgeblichen Abschnitt der L. Straße wohnen und ihn nach ihrem Vorbringen ständig benutzen, sind als Adressaten der angefochtenen Allgemeinverfügungen analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, denn es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass sie durch die Verkehrsregelung in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt sind. Dabei genügt, dass sie einmalig mit den Verkehrszeichen konfrontiert worden sind; einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit im Hinblick auf die Betroffenheit durch die Verkehrszeichen bedarf es nicht.

Die Antragsteller haben ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung. Die Klage ist in der Hauptsache innerhalb der in Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung maßgeblichen Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO erhoben worden, nachdem die Verkehrsschilder am 17./18. Mai 2021 aufgestellt worden sind.

Soweit die Antragsgegnerin von einem Ablauf der Klagefrist ausgeht, bezieht sich das Vorbringen offenbar auf die Klage mit dem Aktenzeichen 14 K 6197/21, die eine andere Verkehrsregelung auf einem anderen Straßenabschnitt betrifft.

b. Der Antrag zu 1. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Die Erfolgsaussichten der Klage stellen sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung als offen dar. Es ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht endgültig festzustellen, dass die angefochtene Maßnahme in Gestalt der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem relevanten Abschnitt der L. Straße auf 30 km/h rechtmäßig ist; andererseits ergibt sich keine offensichtliche oder überwiegend wahrscheinliche Rechtswidrigkeit derselben (aa.). Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus (bb.).

aa. Zunächst ist klarzustellen, dass entgegen der Formulierung des Begehrens der Antragsteller keine Teileinziehung des maßgeblichen Straßenabschnitts nach Straßen- und Wegerecht vorliegt. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) ist Teileinziehung die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird. Zuständig ist insoweit die Straßenbaubehörde (§§ 7 Abs. 1 und 3, 56 StrWG NRW). Vorliegend liegt ersichtlich eine reine Verkehrsregelung in Gestalt einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Grundlage von Straßenverkehrsrecht vor; eine Widmungsänderung in Bezug auf die Straße geht damit nicht einher. Der allgemeine Kraftfahrzeugverkehr ist weiterhin berechtigt, die Straße entsprechend ihrer Widmung zu nutzen.

Die streitgegenständliche Maßnahme kann mangels einer speziellen Ermächtigung - insbesondere im Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) - ihre Rechtsgrundlage lediglich in § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung finden. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Nach § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (Satz 1). Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Satz 3).

Für das Einschreiten bei Lärmimmissionen gilt Folgendes:

"Ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrsimmissionen setzt nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht voraus, dass gesetzlich bestimmte Schall- oder Schadstoffgrenzwerte überschritten werden; maßgeblich ist vielmehr, ob die Verkehrsimmissionen Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss.

Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) dienen bei der Beurteilung der zumutbaren Lärmbelastung der Wohnbevölkerung i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Orientierungshilfe, ab welcher Schwelle regelmäßig von einer erheblichen Immissionsbelastung auszugehen ist. Werden die in Nr. 2.1 der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23. November 2007 aufgeführten Richtwerte überschritten, kann sich das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichten. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist aber auch dann nicht zwangsläufig gegeben. Maßgeblich sind die Besonderheiten des Einzelfalls

Die Antragsgegnerin, eine kreisfreie Stadt, ist als Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 StVO i. V. m. § 5 der (Landes-)Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung i. V. m. § 3 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) zuständig für die Anordnung von Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte es keines Einvernehmens mit dem Straßenbaulastträger und keiner Einbeziehung der Aufsichtsbehörde. Ein Einvernehmenserfordernis findet sich im Gesetz - anders als etwa in § 45 Abs. 1b S. 2 StVO (Einvernehmen mit der Gemeinde) - nicht. Im Übrigen ist hier die Antragsgegnerin selbst Straßenbaulastträger im Hinblick auf die Ortsdurchfahrt der Landesstraße (§§ 43 Abs. 1 S. 3, 44 Abs. 1 StrWG NRW), sodass angesichts desselben Rechtsträgers ohnehin kein förmliches Einvernehmen zu fordern wäre. Erst recht ist keine Grundlage für die Beteiligung der Aufsichtsbehörde ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 9 S. 3 StVO liegen bei summarischer Prüfung jedenfalls für den Straßenabschnitt der L. Straße von der Kreuzung K. -Weg bis zur Höhe des Grundstücks mit der postalischen Anschrift L. Straße 000 a vor; es ist von einer besonderen Gefahrenlage in Bezug auf Lärmeinwirkungen auszugehen.

Zunächst bestehen keine Zweifel, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Maßnahme dem Schutz der Wohnbevölkerung vor durch den Straßenverkehr verursachten Lärm dient. Unmittelbar entlang des maßgeblichen Straßenabschnitts befinden sich bis zur Höhe der L. Straße 0100 a im Wesentlichen mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke. Die Wohngrundstücke mit der Anschrift L. Straße 106-128 (östlich der Straße) befinden sich im Bereich des Bebauungsplanes 000, der - soweit hier relevant - ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Es bestehen zudem keine Zweifel, dass die übrigen der Wohnnutzung dienenden Grundstücke entlang der Straße, die sich im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB) befinden, nach der Eigenart der näheren Umgebung faktisch in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet liegen (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 3 und 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - BauNVO).

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV gilt in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten für den Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) ein Beurteilungspegel von 59 dB (A) und für die Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) von 49 dB (A). Das Gericht verkennt nicht, dass die 16. BImSchV mit Wirkung zum 1. März 2021 dahingehend geändert worden ist, dass nunmehr gemäß deren § 3 Abs. 1 S. 1 der Beurteilungspegel für Straßen nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 2019 - RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) zu berechnen ist. Nach Auffassung der Kammer können indes die nach RLS-90 berechneten Beurteilungspegel weiterhin als Orientierung herangezogen werden bis neuere Berechnungen nach den RLS-19 vorliegen.

Nach Nr. 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV kommen straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel am Immissionsort in reinen und allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten sowie an Krankenhäusern, Schulen, Kur- und Altersheimen 70 dB (A) zwischen 6 und 22 Uhr tagsüber sowie 60 dB (A) zwischen 22 und 6 Uhr nachts überschreitet. Maßgebend für die Berechnung des Beurteilungspegels und die Bestimmung des Immissionsortes sind gemäß Nr. 2.2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV die RLS-90.

Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Ergebnisse der Berechnungen nach RLS-90 werden entlang des von Wohnhäusern gesäumten Straßenabschnitts tagsüber sowie nachts jedenfalls an der deutlichen Mehrzahl der Wohngebäude die nach der 16. BImSchV zugrunde zu legenden Orientierungswerte von 59 bzw. 49 dB (A) überschritten (vgl. tabellarische Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2023). Der hier relevante Orientierungswert der Lärmschutz-Richtlinien-StV von 70 dB (A) wird hingegen tagsüber lediglich an einer geringen Zahl (ca. 4 Prozent) der Wohngebäude überschritten, wobei die betroffenen Gebäude gemäß Stellungnahme der Antragsgegnerin zu der Berechnung maßgeblich von der Bundesautobahn 2 als dominante Lärmquelle beeinflusst sind. Nachts wiederum wird der Orientierungswert von 60 dB (A) an deutlich mehr als der Hälfte der Wohngebäude (ca. 70 Prozent) überschritten. Im Übrigen ist festzustellen, dass der nächtliche Orientierungswert an einigen Gebäuden lediglich geringfügig unterschritten wird.

Soweit die Antragsteller die Richtigkeit der vorgelegten Berechnungen nach RLS-90 pauschal bestreiten, ist das unbeachtlich. Weder haben sie Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit ansatzweise dargelegt noch sind solche Anhaltspunkte ersichtlich.

Hingegen vermag das Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens mangels vorliegender Beurteilungspegel nicht zu beurteilen, ob die relevanten Orientierungswerte zusätzlich im Bereich des von gewerblicher Nutzung geprägten Gebietes nördlich der L. Straße 000 a überschritten werden. Zwar befindet sich dort ein Grundstück mit Wohnnutzung (Hausnummer 000). Das wird jedoch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin primär von dem von der Bundesautobahn 2 herrührenden Lärm betroffen. Der Ermessensspielraum für verkehrsregelnde Maßnahmen ist hinsichtlich des betroffenen Bereiches dennoch eröffnet. Unter Randnummer 4a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 8. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1) zu Zeichen 274 ist Folgendes bestimmt:

Liegt innerhalb geschlossener Ortschaften zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen nur ein kurzer Streckenabschnitt (bis zu 300 Meter), so kommt zur Verstetigung des Verkehrsflusses eine Absenkung der Geschwindigkeit auch zwischen den beiden in der Geschwindigkeit beschränkten Streckenabschnitten in Betracht. Dieses fördert nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern trägt auch zur Verringerung der verkehrsbedingten Lärm- und Abgasbelastung bei.

Dieser Gedanke kann auf die vorliegende Konstellation übertragen werden, da nördlich der Autobahnbrücke eine (von den Antragstellern nicht angegriffene) Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h wegen des dort befindlichen Altenheims angeordnet ist und der Abstand zwischen diesem Abschnitt und der Grenze der Wohnbebauung auf Höhe der L. Straße 000 a laut einer Messung mit Google Maps weniger als 300 Meter beträgt. Es scheint daher naheliegend, dass die Antragsgegnerin befugt ist, auch für diesen Teilabschnitt eine Ermessensentscheidung wenigstens über eine "akzessorische" Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu treffen, selbst wenn dort nicht unmittelbar die maßgeblichen Orientierungswerte überschritten sein sollten.

Schließlich ist zu beachten, dass die getroffene Maßnahme ganztägig und für den gesamten Straßenabschnitt bis zur Autobahnbrücke im XXX 2017 enthalten ist. Ob und inwieweit ein Lärmaktionsplan für eine ihn umsetzende Fachbehörde nach § 47d Abs. 6 i. V. m. § 47 Abs. 6 BImSchG Bindungswirkung entfaltet, kann zunächst dahinstehen. Es ist angesichts der verschiedenen dazu vertretenen Ansichten,

vgl. etwa Cancik, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 99. EL September 2022, § 47d BImSchG Rn. 29a m. w. N.,

zumindest in Betracht zu ziehen, dass der XXX 2017 eine entsprechende Bindungswirkung entfaltet und somit eine Geschwindigkeitsreduzierung für den gesamten Straßenabschnitt von der Straßenverkehrsbehörde umzusetzen ist.

Jedenfalls ist nach dem Vorstehenden der Ermessensspielraum hinsichtlich der Ergreifung lärmmindernder Maßnahmen aus Sicht der Antragsgegnerin sowohl für den Tag als auch die Nacht eröffnet. Eine eigene Ermessensbetätigung der Straßenverkehrsbehörde ist auch unabhängig vom Vorliegen eines Lärmaktionsplans erforderlich.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin ihren Ermessensspielraum ausweislich der Unterlagen im Verwaltungsvorgang grundsätzlich erkannt und ihr Ermessen betätigt. Insbesondere spricht der Aktenvermerk vom 16. April 2021 (Bl. 34-35 Beiakte Heft 1) dafür, dass sie nicht davon ausgegangen ist, ohne weiteres zur Umsetzung der Maßnahme aus dem XXX 2017 verpflichtet zu sein, sondern durchaus eine eigenständige Entscheidung unter Beachtung der Maßgaben des Straßenverkehrsrechts zu treffen.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass die getroffene Ermessensentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist.

Die Antragsgegnerin hat zunächst den Sachverhalt hinreichend ermittelt. Zum einen hat sie auf Grundlage der §§ 47a ff. BImSchG den XXX 2017 unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden aufgestellt. Dabei hat sie unter anderem den maßgeblichen Straßenabschnitt intensiver in den Blick genommen. Zum anderen hat die Antragsgegnerin die Lärmbelastung der betroffenen Anwohner gemäß den Vorschriften der RLS-90 ermittelt.

Es spricht gegenwärtig einiges dafür, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung für den Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig ist. Die Antragsgegnerin ist unter Zugrundelegung des XXX 2017 sowie der Lärmschutz-Richtlinien-StV zu Recht davon ausgegangen, dass die Bewohner der L. Straße im relevanten Bereich einer erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt sind und hat davon ausgehend eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschlossen.

Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass die Geschwindigkeitsreduzierung geeignet ist, den Lärm zu mindern.

Vgl. etwa Umweltbundesamt, Wirkungen von Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen (Stand: November 2016), S. 13 f., abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2546/publikationen/wirkungen_von_tempo_30_an_hauptstrassen.pdf.

Der XXX 2017 geht insoweit von einer Minderung von aufgerundet 3 dB (A) aus; eine solche Minderung soll sich nach Nr. 2.3 der Lärmschutz-Richtlinien-StV durch die Maßnahme mindestens ergeben. Unter Zugrundelegung der nach RLS-90 berechneten Werte dürfte hinsichtlich vieler Wohngebäude sogar eine Minderung unter den Orientierungswert von 60 dB (A) ernstlich in Betracht kommen. Die Herabsetzung der Geschwindigkeit erscheint erforderlich, weil ein gleich geeignetes Mittel derzeit nicht erkennbar ist. Die Antragsgegnerin hat gemäß ihrer Darstellung vor allem eine Sanierung des Straßenabschnitts mit lärmminderndem Belag erwogen und langfristig beschlossen, diese Überlegung jedoch angesichts der Bewertung des Fahrbahnbelags als neuwertig sowie der Unwirtschaftlichkeit eines kurzfristigen Austausches verworfen. Zudem hat sie ein Lkw-Nachtfahrverbot als Alternative nachvollziehbar ausgeschlossen, weil der maßgebliche Streckenabschnitt zum Lkw-Routennetz gehört und der Lkw-Anteil nachts lediglich 3 Prozent beträgt (vgl. jeweils Stellungnahme vom 26. April 2023).

Schließlich erscheint die Maßnahme auch unter Berücksichtigung der Belange des fließenden Verkehrs angemessen. Die Antragsgegnerin hat offenbar die verschiedenen Belange gegeneinander abgewogen (vgl. etwa Ziffer 4.1.2 des XXX 2017 sowie Bericht zur Sitzung der Bezirksvertretung T. vom 22. April 2021). Dabei ist zu beachten, dass die Funktion der Straße als Straße des überörtlichen Verkehrs nachts allein wegen der regelmäßig erheblich geringeren Verkehrsdichte und Nutzung eingeschränkt ist, sodass eine Beschränkung weniger schwer wiegt als tagsüber. Zudem ist nachts eine besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne einer Ruhebedürftigkeit der durch Lärm betroffenen Anwohner, deren Zahl angesichts der Anzahl der betroffenen Wohngebäude nicht als gering einzuschätzen ist, zu bejahen. Auf die seitens der Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der übrige Teil der L. Straße in südlicher Richtung bis zur Erzbergerstraße keinerlei Lärmschutz bedarf, kommt es nicht an. Zu prüfen ist lediglich, ob im streitgegenständlichen Abschnitt die Voraussetzungen für ein verkehrsrechtliches Einschränken erfüllt sind.

Für den Bereich nördlich der L. Straße 000a sind zwar derzeit keine speziellen Erwägungen, die etwa die verminderte Schutzbedürftigkeit hinsichtlich der hauptsächlich gewerblichen Nutzung berücksichtigen, erkennbar - weder im XXX 2017 noch im Verwaltungsvorgang. Indes gelten die obenstehenden Ausführungen zur Möglichkeit einer Beschränkung zur Verstetigung des Verkehrsflusses in einem Zwischenabschnitt sowie die nachfolgenden Überlegungen zu einer möglichen Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Antragsgegnerin, sodass sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht ergibt.

Hinsichtlich des Zeitraums tagsüber (6 bis 22 Uhr) erscheint bei Betrachtung der abzuwägenden Belange ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Geschwindigkeitsbeschränkung als rechtswidrig erweist. Anders als die Antragsteller andeuten, steht die Verkehrsbedeutung der betreffenden Straße einer Verkehrsbeschränkung nicht per se entgegen, solange sie bei der Abwägung entsprechende Berücksichtigung findet.

Insbesondere konnte die Antragsgegnerin bei ihrer Prüfung eine mögliche Verlagerung des Verkehrs in lärmsensible Bereiche sowie negative Auswirkungen auf den Busverkehr nicht feststellen (vgl. Stellungnahme vom 26. April 2023).

Ob die Entscheidung über die angegriffene Verkehrsregelung - tagsüber wie nachts - in jeglicher Hinsicht den rechtlichen Anforderungen genügt, insbesondere das Ermessen bis dato ausreichend ausgeübt bzw. begründet worden ist, bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Antragsgegnerin ist es bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in der Hauptsache, d. h. regelmäßig bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, möglich, ihre Ermessenserwägungen zu ergänzen (§ 114 S. 2 VwGO). Dazu reicht ein bloßes prozessuales Verteidigungsvorbringen allerdings nicht aus. Die Behörde muss zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Rechtsverteidigung klarstellen, dass der Verwaltungsakt selbst geändert bzw. dessen Begründung ergänzt werden soll.

bb. Die aufgrund der Offenheit der Erfolgsaussichten notwendige Interessenabwägung geht zulasten der Antragsteller aus. Ausgangspunkt für die Abwägung muss die sich aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO ergebende gesetzliche Wertung sein. Die Vorschrift zeigt, dass eine Klage gegen einen wirksamen Verwaltungsakt, der einer unaufschiebbaren Anordnung oder Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten gleichsteht und der nicht (offensichtlich) rechtswidrig ist, entgegen dem Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Übertragen auf die hiesige Konstellation spricht die gesetzliche Konzeption grundsätzlich für das Fortbestehen der Vollziehbarkeit der hier relevanten Allgemeinverfügungen in Gestalt von Verkehrszeichen. Auch die konkrete Interessenabwägung spricht für ein solches Fortbestehen. Auf der einen Seite steht die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsteller als Verkehrsteilnehmer, die ein Interesse an einem zügigen Fortkommen im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben des § 3 StVO haben. Auf der anderen Seite steht der Schutz der Anwohner des betroffenen Straßenabschnitts vor unzumutbarem Lärm und damit auch vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Angesichts der Tatsache, dass die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h die Reisezeit auf einer Strecke von etwa 550 Meter im Ergebnis nur unwesentlich verlangsamt und anderseits eine Beeinträchtigung der Gesundheit einer nicht unerheblichen Anzahl von Anwohnern droht, muss die allgemeine Handlungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer im Einzelfall bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zurücktreten. Dass tagsüber oder nachts aufgrund der angegriffenen Verkehrsregelung eine erhebliche Störung des allgemeinen Verkehrsaufkommens eintritt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zumutbar ist einstweilen auch die Hinnahme der Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem nördlichen Straßenabschnitt bis zur Autobahnbrücke, die jedenfalls zu einer einheitlichen Verkehrsregelung und damit der Verstetigung des Verkehrsflusses bis zur Beschränkung im Bereich des Altenheims führt.

c. Nachdem der Antrag zu 1. bereits keinen Erfolg hat, kommt keine Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO in Betracht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung von Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der in der Hauptsache anzunehmende Betrag um die Hälfte (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2023/14_L_161_23_Beschluss_20230530.html - DE:VGD:2023:0530.14L161.23.00

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