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1. Die NO2-Belastung durch Abgase kann als Verkehrsimmission eine qualifizierte Gefahrenlage i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 9 StVO für die angrenzende Wohnbevölkerung begründen. Der Grenzwert von 40 µg/m3 im Kalenderjahr der 39. BImSchV kann als Orientierungshilfe im Verkehrsverwaltungsrecht herangezogen werden.2. Wird der NO2-Grenzwert an einem Straßenabschnitt über mehrere Jahre eingehalten, spricht das gegen eine Gefahrenlage.3. Sind die Voraussetzungen für eine Verkehrsbeschränkung nach § 45 StVO nicht erfüllt, kann diese Verkehrsbeschränkung ggf. auf § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützt werden, wenn sie als zwingende Maßnahme in einem Luftreinhalteplan vorgesehen ist (hier offen gelassen). (Leitsätze des Gerichts) |