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Ein Anspruch eines Anwohners auf straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zur Beschränkung oder zum Verbot des Schwerlastverkehrs oder zur Geschwindigkeitsbegrenzung zum Schutz vor Erschütterungsschäden setzt voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5, Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO erfüllt sind. Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor, weshalb die Klage auf Erlass solcher Anordnungen abgewiesen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |